2.123.1 (bru1p): 1. Fortsetzung der Aussprache zur Vorbereitung des Wirtschafts- und Finanzplans der Reichsregierung.

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1. Fortsetzung der Aussprache zur Vorbereitung des Wirtschafts- und Finanzplans der Reichsregierung.

In einer kurzen Zusammenfassung des bisherigen Beratungsergebnisses über die zukünftige Gestaltung der öffentlichen Ausgabenwirtschaft bemerkte der Reichskanzler daß es notwendig sein werde, ein Gesetz zur Sicherung der Haushaltspläne des Reichs und der Länder gegen weiteres Anwachsen einzubringen.[462] Durch dieses Gesetz müsse ein Gesamtplafond auf der Grundlage des Etats 1931 in Reich, Ländern und Gemeinden geschaffen werden.

Das Kabinett stimmte diesen Ausführungen zu.

Reichshaushaltsplan 1931.

Der Reichsminister der Finanzen knüpfte an die Beratungen der Vormittagssitzung an und erklärte, daß er den Fehlbetrag von 81,5 Millionen RM dadurch abzudecken gedenke, daß er dem Anleihetilgungsfonds Reichsbahnvorzugsaktien aus dem Reichsbesitz überweisen werde.

Das Kabinett stimmte dem zu.

Zu der Forderung des Preußischen Finanzministers1, den Ländern die durch die 5%ige Gehaltskürzung eintretenden Ersparnisse von 235 Millionen RM zu belassen und nicht, wie bisher vorgesehen, an den Überweisungen zu kürzen, machte der Reichsminister der Finanzen folgenden Vorschlag: Die Gehaltskürzung wird auf 6% erhöht. Dadurch ergeben sich folgende Minderausgaben:

1

S. Dok. Nr. 122.

beim Reich

55 Millionen RM

bei der Post

65 Millionen RM

bei der Bahn

90 Millionen RM

bei den Ländern und Gemeinden

285 Millionen RM

495 Millionen RM

Hiervon behält das Reich die 55 Millionen eigenen Ersparnisse und die Ersparnisse der Post in Höhe von 65 Millionen RM, die dem Reich in Form höherer Ablieferungen der Post zugute kommen sollen; ferner ⅓ der Ersparnisse der Länder und Gemeinden, d. h. ⅓ von 285 = 95 Millionen RM. Den Ländern verbleiben mithin 190 Millionen RM. Die 90 Millionen RM der Reichsbahn verbleiben der Reichsbahngesellschaft zur Deckung des eigenen Finanzbedarfs. Das Reich erhält mithin insgesamt: 55 + 65 + 95 = 215 Millionen RM. Der dann zum Ausgleich des Etats noch fehlende Betrag, den der Reichsminister der Finanzen auf 67 Millionen RM schätzte, soll durch Höherschätzung der Einnahmen aus der beabsichtigten Erhöhung der Tabaksteuer gewonnen werden.

Mit diesen Vorschlägen erklärte sich das Reichskabinett nach längerer Aussprache, gegen den Widerspruch des Preußischen Finanzministers, einverstanden.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg brachte die Sprache nochmals auf seine in einem früheren Stadium der Beratungen vorgebrachten Bedenken dagegen, daß der einheitliche Gehaltsabzug für sämtliche Beamtengruppen sich bei den höheren Beamten steuerlich günstiger auswirke wie bei den unteren Beamtengruppen2.

2

Vgl. Dok. Nr. 121.

[463] Ministerialdirektor v. Krosigk trug den wesentlichen Inhalt der in Anlage 1)3 beigefügten Ausrechnung vor, aus der sich ergibt, daß bei einer Gehaltskürzung von 5% die tatsächliche Gehaltsminderung bei der Gruppe der Staatssekretäre nur 3,8 v.H. ausmacht, während bei der Besoldungsgruppe A 114 die tatsächliche Minderung 4,9% beträgt.

3

In der hier nicht abgedruckten Anlage wurden die steuerlichen Auswirkungen einer fünfprozentigen Kürzung auf die Gehälter von StS, MinR, ORegR und Postschaffner miteinander verglichen (R 43 I /1446 , Bl. 322).

4

In die Besoldungsgruppe 11 waren die Postschaffner eingestuft.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg meinte, diese Differenz müsse ausgeglichen werden.

Die Mehrzahl der Reichsminister erklärte jedoch, daß es ratsamer sei, von einer Differenzierung der höheren und der unteren Besoldungsgruppen Abstand zu nehmen, zumal zu befürchten sei, daß im Reichstag starke Strömungen vorhanden seien, die höheren Gruppen schärfer zu erfassen und daß es sich daher nicht empfehle, diesen Strömungen von vornherein besonders entgegenzukommen.

Der Reichsminister der Finanzen regte an, zur Erzielung weiterer Ersparnisse die vom Reichstag im Sommer abgelehnte sogenannte kleine Justizreform nochmal zu wiederholen5.

5

Der RT hatte am 15.5.30 den GesEntw. zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, durch den Senkungen der staatlichen Aufwendungen für die Rechtshilfe erreicht werden sollten (RT-Bd. 441 , Drucks. Nr. 1988 ), abgelehnt (RT-Bd. 427, S. 5097 ).

Der Preußische Finanzminister unterstützte diesen Vorschlag.

Das Reichskabinett stimmte daraufhin dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen zu.

Der Preußische Finanzminister erklärte noch, daß er selbstverständlich bei der Preußischen Staatsregierung dahin wirken werde, daß die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung, Ministerialzulagen und dergleichen in Preußen den ermäßigten Sätzen des Reichs angepaßt werden.

Senkung der Realsteuern.

Die Aussprache knüpfte an die Beratung in der Vormittagssitzung an.

Nach längerer Aussprache wurde Einverständnis darüber erzielt:

a)

daß der Ausgleichsfonds, der aus den Mitteln der Hauszinssteuer gebildet wird, zur freien Verfügung der Länder steht. Er kann neben seinem Hauptzweck, nämlich den mit Ausgaben für die Wohlfahrtserwerbslosen überlasteten Gemeinden Erleichterung zu gewähren, auch dazu verwendet werden, den Hausbesitz mit Rücksicht auf die steigenden Aufwertungslasten zu entlasten;

b)

daß die Tiefhaltung der gesamten Realsteuern durch eine Änderung der Notverordnung erreicht werden soll, nach der die Gemeinden zu einer Erhöhung der Bürgersteuer und der Biersteuer bis zur Grenze von 7,5 für Vollbier6 jederzeit berechtigt sind, auch, soweit die Voraussetzungen zur Pflichteinführung nach der Notverordnung nicht bestehen.

6

Die Gemeinden konnten bis zu 7,50 RM pro 1 hl Vollbier für die Biersteuer erheben.

[464] Arbeitslosenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er die vom Kabinett gebilligte Erhöhung der Beitragssätze von 4½ auf 6½% mit Wirkung vom 6. Oktober einführen werde7, und daß er die angekündigte Verordnung über die Änderung in der Krisenfürsorge mit Wirkung vom 1. November an in Kraft zu setzen gedenke8. Ferner kündigte er an, daß er ein Gesetz zur Reform der Arbeitslosenversicherung vorbereiten werde.

7

Vgl. die VO vom 30.9.30 in RGBl. I, S. 458 .

8

Die VO über die Krisenfürsorge für Arbeitslose vom 11.10.30 erschien zusammen mit dem Erlaß über Personenkreis und Dauer der Krisenfürsorge vom gleichen Tage im Reichsanzeiger u. Pr. Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14.10.30; die VO wurde auch im RGBl. 1930 I, S. 463  veröffentlicht.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete wurde beauftragt, bis zur nächsten Kabinettssitzung Vorschläge vorzubereiten, um zunächst versuchsweise in den Ostgebieten Arbeitslose zwangsweise zu Pflichtarbeiten in den Gemeinden heranzuziehen9.

9

Vgl. dazu Dok. Nr. 151, P. 2.

Verwaltungsreform.

Der Reichssparkommissar berichtete eingehend über das Ergebnis seiner Nachprüfungen der Verwaltungen deutscher Länder und die sich daraus ergebenden Folgerungen. Er hielt es für zweckmäßig, daß eine Vereinheitlichung, insbesondere des Unterbaues aller Länder, im wesentlichen nach dem Vorbild Preußens dahin angestrebt werde, die unteren Verwaltungsbehörden zu leistungsfähigen Organen der Selbstverwaltung auszubauen. Die Unterschiede in den einzelnen Ländern seien erheblich. Teils wären die untersten Verwaltungsstellen rein bürokratisch organisiert, teils wäre ihr Amtsbezirk so klein, daß erst durch Zusammenlegung mehrerer eine leistungsfähige Einheit geschaffen werden könnte.

Dann würde eine zweckmäßige Konzentration und Steigerung der Aufgaben dieser Verwaltungsorgane möglich sein. Wichtig sei dies insbesondere auch wegen des einheitlichen Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eine Voraussetzung für gleichmäßiges Arbeiten des Reichsverwaltungsgerichts wäre.

Grundsätzlich sei das Zweiinstanzen-System durchzuführen.

Die öffentlichen Aufgaben, die in der Zentralinstanz aufgeteilt sein müßten, müßten in der mittleren und unteren Instanz zusammengefaßt sein.

Das Haushaltswesen der Verwaltungsorgange müsse einheitlich geregelt werden. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung wären entsprechend der Organisation des Reichs und Preußens zu gestalten, insbesondere auch, was die Abgrenzung des Extraordinariums und des Ordinariums beträfe.

Das Aufsichtsrecht des Staates über die Kommunen sei auszugestalten.

Er habe dem Reichskanzler einen vorläufigen Entwurf zur Regelung dieses Fragenkomplexes vorgelegt und bitte um die Entscheidung, ob er auf dem skizzierten Wege weiter wirken solle10.

10

Der RSparKom. hatte am 14.6.30 dem RK die Vorschläge für eine Verwaltungsreform zugesandt (R 43 I /1952 , Bl. 120–145).

[465] Die angegebenen Ziele könnten erreicht werden entweder durch Vereinbarungen zwischen dem Reich und den Ländern oder durch reichsgesetzliche Regelung. Nach seiner Auffassung solle der letztere Weg erst beschritten werden, wenn und soweit Vereinbarungen mit den Ländern nicht zum Ziele führten.

Die Verfassungsreform würde durch diese Vorschläge nicht berührt, wohl aber zweckmäßig vorbereitet. Die Regelung der Auftragsverwaltung möchte aufgeschoben werden, bis die Vereinheitlichung der Verwaltungsorgane weiter vorgeschritten sei.

Da es nach Lage der Verhältnisse noch nicht möglich gewesen sei, in den angegebenen Richtungen durch Änderung des öffentlichen Rechts Fortschritte zu erzielen, habe er versucht, durch Gründung der Revisions- und Treuhandgesellschaft Ordnung in das Finanzwesen der Kommunen zu bringen. An dieser Gesellschaft seien sämtliche kommunale Spitzenverbände beteiligt. Die Absicht der Gesellschaft, durch freiwillige Rechnungsprüfung zunächst der kommunalen Betriebe auf geordnete Finanzen der öffentlichen Unterstellen hinzuarbeiten, werde nur langsam verwirklicht werden können. Gemeinden, in denen diese Prüfungen zu Beanstandungen Anlaß gegeben hätten, suchten sich der Prüfung zu entziehen. Mängel ihres Finanzsystems möchten sie möglichst geheimgehalten sehen.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett das Vorgehen des Reichssparkommissars und seine weiteren Absichten einmütig billigt.

Der Reichsbankpräsident wies darauf hin, daß eine Einflußnahme des Reichs auf die Finanzen der Gemeinden von außerordentlicher kreditpolitischer Bedeutung wäre. Eine einheitliche Regelung des Haushaltswesens der Gemeinden und die Prüfung ihrer Rechnungslegung würde im Ausland den öffentlichen Kredit Deutschlands in hohem Grade stärken. Parker Gilbert habe in seinen Berichten wiederholt und eindringlich darauf hingewiesen, daß Maßnahmen in dieser Richtung dringend notwendig seien11, und daß insbesondere zwar der Reichsetat durch die Länder im <Reichsrat>12 eingehend geprüft werde, dem Reiche aber eine Prüfung der Länderetats nicht zustände, obwohl gerade die Etats der Länder und Gemeinden mehr noch als der des Reichs Bedenken des Auslands in die Kreditwürdigkeit der deutschen öffentlichen Stellen zu rechtfertigen schienen.

11

Der Generalagent für Reparationszahlungen, Parker Gilbert, hatte in seinem abschließenden Bericht kritisiert, daß die Gemeinden beträchtlich über ihre Verhältnisse gelebt und langfristige Vorhaben mit kurz- und mittelfristigen Krediten finanziert hätten (Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen, 21. Mai 1930, S. 239).

12

Im Protokoll steht versehentlich „im Reichstage“.

Auf eine Frage des Reichsbankpräsidenten erklärte sich der Preußische Finanzminister bereit, den Generalreferenten für den Reichshaushalt zu den Verhandlungen über die Aufstellung des preußischen Etats zuzuziehen und dem Reich jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Er behielt sich nur die endgültige Stellungnahme bis zur Entscheidung des Preußischen Ministerpräsidenten vor. Ein gleiches Vorgehen der anderen Länder hielt er für geboten.

[466] Hinsichtlich der Rechnungsprüfung innerhalb der Gemeinden fehle ihm die ausreichende Übersicht.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete hielt für wichtiger als die Prüfung der Länderetats die der Gemeindeverwaltungen.

In gleichem Sinne sprach sich der Reichsbankpräsident aus. In das Programm der Reichsregierung möchte zweckmäßig die gegenseitige Treuhandkontrolle aufgenommen werden. Eine befriedigende Lösung der Frage wäre schließlich aber nur im Zusammenhang mit der Reichsreform möglich.

Nachdem Staatssekretär Dr. Trendelenburg noch darauf hingewiesen hatte, daß eine Einflußnahme auf die Gemeindefinanzen auch vom Standpunkt der Wirtschaft geboten sei, zumal auf stärkere Offenlegung der Bilanzen der Aktiengesellschaften und schärfere Überwachung der Versicherungsunternehmungen hingewirkt werde, ersuchte der Reichskanzler das Reichsfinanzministerium, den Entwurf von Bestimmungen vorzubereiten und am 29. September vorzulegen, nach denen die Gemeinden aufgegeben werden soll, etwa bis 1. April 1931 der deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft beizutreten13. Soweit dies nicht geschehe, würde reichsgesetzliche Regelung der Prüfung der Gemeindefinanzen in Aussicht zu stellen sein.

13

Die Bestimmungen wurden in den Wirtschafts- und Finanzplan der RReg. vom 30.9.30 aufgenommen (Dok. Nr. 124, Anlage).

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