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8. Verordnung, betreffend Errichtung einer Reichsrücklieferungskommission8.
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In der dem RMinWiederaufbau unterstehenden Reichsrücklieferungskommission sollen die mit Rücklieferungen gemäß Art. 238 VV (außer Eisenbahnmaterialien und Viehrücklieferung) befaßten Dienststellen zusammengefaßt werden (VOEntw. in: R 43 I/342, Bl. 209 f.). Einzelheiten s. RGBl. 1920, S. 15.
Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister für Wiederaufbau wird das Weitere veranlassen.