2.232.1 (wir1p): [Reparationen]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Reparationen]

Staatssekretär Fischer berichtet über die von ihm beobachteten Vorgänge in Paris. Die Stimmung in der Reparationskommission habe sich in den letzten 14 Tagen sichtlich zu unseren Ungunsten geändert, insbesondere sei eine Schwankung in der finanzpolitischen Ansicht der englischen Mitglieder eingetreten, für die ein Grund nicht festzustellen gewesen sei. Die Vermutung liege nahe, daß die Änderung auf allgemeinen Gründen der englischen Politik beruhe. Am 10. März sei er bei Bradbury gewesen, der ihm bei dieser Gelegenheit gesagt habe, Deutschland müßte seine Einnahmen aus Steuern beträchtlich erhöhen. Er habe vergeblich versucht, Bradbury die Unmöglichkeit hiervon klar zu machen. Seitdem die Reparationskommission sich dann offiziell mit der Beantwortung unserer Note vom 28. Januar1 beschäftigt habe, sei sie sichtlich einem äußerst starken französischen Druck unterlegen, der auf Poincaré zurückzuführen sei. Italien habe sich anscheinend dem nicht sehr stark widersetzt, Belgien desgleichen.

1

Wortlaut der Note siehe RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 48, Bd. 372; im übrigen siehe Dok. Nr. 194 Anm. 1.

Vom allgemeinen Inhalt der Note2 habe er die Auffassung, daß sie nicht[624] völlig apodiktisch sei. Die Kommission wolle Ende Mai feststellen, was von ihren Forderungen erfüllt sei und sich danach entscheiden, ob die provisorische Stundung beibehalten würde. Was sie aber letzten Endes beabsichtige, sei nicht ganz klar. Den entscheidenden Punkt in der Note sehe er in der Forderung auf Erhöhung der Steuern3.

2

Gemeint sind zwei Noten der Repko vom 21.3.1922: die erste, an die dt. Reg. gerichtet, gewährt für das Jahr 1922 einen provisorischen Zahlungsaufschub; Deutschland sollte in diesem Zeitraum unter gewissen Bedingungen nur 720 Mio Goldmark in bar und den Gegenwert von 1450 Mio Goldmark in Sachleistungen zahlen. Am 31.5.1922 wollte die Repko prüfen, ob Deutschland die Bedingungen der Repko erfüllt habe und danach über die Wirksamkeit des provisorischen Zahlungsaufschubs entscheiden. Die zweite Note, an den RK gerichtet, beantwortet die Note der dt. Reg. vom 28.1.1922 und enthält die Bedingungen der Repko für die Gewährung des Zahlungsaufschubs; sie enthält Vorschriften für die Gestaltung des Reichshaushalts, darunter die Auflegung von 60 Mrd. neuer Steuern, Richtlinien für die Auflegung innerer und äußerer Anleihen und fordert Maßnahmen gegen die Kapitalflucht, verlangt die Autonomie der Rbk, Veröffentlichung wirtschaftlicher und finanzieller Statistiken wie vor dem Kriege und die Lösung nicht näher bezeichneter schwebender Fragen. Für die Überwachung des Reichshaushalts ist eine Finanzkontrolle der Repko vorgesehen (beide Noten gedruckt als RT-Drucks. Nr. 3911  und in RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 160 und 168, Bd. 372). Die Noten waren durch ein Telegramm von Oertzens aus Paris, das am 22.3.1922, 13 h einging, im französischen Wortlaut bekannt geworden (R 43 I /25 , Bl. 302-329).

3

Dieser Passus lautete: „Die deutsche Regierung soll unverzüglich einen Plan zur Vermehrung der Steuern vorbereiten und in Anwendung setzen, welcher im Laufe des Rechnungsjahres 1922/23 eine Summe von mindestens 60 Milliarden Papiermark über die Einnahme hinaus ergeben soll, welche in diesem Haushalt berechnet worden ist. Dieser Plan soll vor dem 31.5.1922 bewilligt und in Kraft gesetzt werden, er soll die tatsächliche Erhebung von mindestens 40 Milliarden zusätzlicher Einnahmen vor dem 31.12.1922 sicherstellen.“ (RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 169, Abschnitt I Ac, Bd. 372).

Der Reichskanzler wirft die Frage ein, ob die Note neben der Zwangsanleihe eine Erhöhung der Steuern um 60 Milliarden wolle oder an Stelle der Zwangsanleihe.

Staatssekretär Fischer: Die Forderung gehe dahin, den Haushalt einschließlich des Friedensvertragshaushalts in Ordnung zu bringen und zu diesem Zwecke die Steuern noch um 60 Milliarden zu erhöhen. Die Anleihefrage sei von der Steuerfrage getrennt. Hier sei nur die Richtlinie gegeben, daß die Anleihen nicht in Schatzwechseln gezahlt werden sollten, alles übrige sei offen gelassen. Von der Zwangsanleihe selbst werde in der Note nur andeutungsweise gesprochen4. Aus diesem Sachverhalt schließe er, daß die Steuererhöhung selbständig ohne Zusammenhang mit der Zwangsanleihe gefordert werde und daß andererseits die Durchführung der Zwangsanleihe in unser Belieben gestellt sei.

4

In der Note heißt es dazu: „Die deutsche Regierung soll vor dem 30.4.22 einen Entwurf für die Ausgabe ihrer inneren Anleihen in anderer Form als der von der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen und in einem Betrage aufstellen, welcher genügt, um dem Fehlbetrage des Haushalts etwas gegenüberzustellen, in welchem der Haushalt mit Hilfe des Ertrages der Steuern ins Gleichgewicht gebracht werden kann.“ (RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 170, Abschnitt II a, Bd. 372).

Die Reparationskommission hätte anfangs beabsichtigt, auch die Frage der Mobilisierung der deutschen Schuld in den Vordergrund zu stellen. Vorläufig sei sie aber zurückgestellt. Eine weitere Mitteilung hierüber sei vorbehalten.

Erwähnen müsse er noch, daß Bradbury sich bei ihm nach dem Hirsch’schen Projekt der Erfassung der Sachwerte5 erkundigt habe. Er habe ihm mitgeteilt, daß dies niemals ein offizielles Projekt gewesen sei. Mehrfach sei auch davon geredet worden, daß die deutschen Steuern so gestaltet werden sollten, daß die Steuerschuld dem Geldwert entspreche, auf Grund dessen sie geleistet werden sollte. Ihm erscheine eine solche Erhebung der Steuern in Kursmark sehr schwierig, denn man müsse dann auch die Verzinsung der Anleihe und die Gehälter und Löhne so behandeln.

5

Plan des RWiMin. zur Erfassung der Sachwerte vom 19.5.21 (siehe Dok. Nr. 6), in der Denkschrift vom 27.6.21 weiterentwickelt (siehe Dok. Nr. 6, Anm. 1).

Unwillen hätte der niedrige Satz der Zuckersteuer hervorgerufen6. Hier[625] sei eine Erhöhung zu erwägen. Direkte Andeutungen, wo wir mit der geforderten Steuererhöhung von 60 Milliarden ansetzen sollten, seien ihm nicht gemacht worden.

6

Die Zuckersteuer wurde nach dem Gesetz vom 27.5.1896 und vom 6.1.1903 erhoben; danach betrug der Steuersatz 14 M für 100 kg. – In der Note vom 28.1.1922 hatte die RReg. der Repko angekündigt, daß dem RT bereits ein Regierungsentwurf vorliege, nach dem der Zuckersteuersatz auf 100 M je 100 kg angehoben werden solle. Schließlich wurde am 8.4.1922 ein Gesetz verkündet, das nur eine Erhöhung des Steuersatzes auf 50 M je 100 kg vorsah (RGBl. 1922 I, S. 388 ), weil der 35. Ausschuß in seiner Berichterstattung vom 28.1.1922 für eine Erhebung von 50 M je 100 kg eingetreten war (RT-Drucks. Nr. 3632, Bd. 371 ).

Er habe Bradbury gesagt, daß ein Wunsch auf weitere Erhöhung der Steuern den Wunsch nach wirtschaftlicher Vernichtung Deutschlands involviere, und dies könne doch höchstens der Wunsch einer einzigen Macht sein. Übrigens sei Bradbury sich über die Absichten Frankreichs völlig klar.

Eigentümlich sei die Ansicht von Bradbury, daß diese Note einen günstigen Einfluß auf den Markkurs ausüben werde. Auch das sei ein Zeichen für die Einstellung der englischen Delegation auf die Idee, es hänge alles von der inneren Finanzpolitik ab, während nach unserer Auffassung die Frage der außenfinanziellen Lage die Hauptsache sei.

Was die Kontrollmaßregeln angehe, so seien sie schärfer ausgefallen, als England und Belgien gewollt hätten7. Aber Endgültiges sei hier noch nicht gegeben. Die geforderten Maßnahmen würden seines Erachtens in der Praxis nicht unerträglich werden. Unbequem sei allerdings, was über die Überschreitung des Etats gesagt sei. Der Wunsch nach einer Revision unsereres Ausgabeetats entspreche einer allgemein verbreiteten Auffassung unter den Alliierten, insbesondere in Frankreich. Zwar erkenne z. B. Mauclère an, daß ein junges demokratisches Regime im Innern und hinsichtlich der Finanzen nicht stark sein könne, und deshalb werde auch kein subjektiver Vorwurf erhoben, gleichwohl will man objektiv auch auf der Ausgabenseite eine Reform herbeiführen.

7

Die Note der Repko vom 21.3.1922, die die Bedingungen für die Gewährung des provisorischen Zahlungsaufschubs vorschrieb, sah auch Überwachungsmaßnahmen vor, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften zur Gestaltung des Reichshaushalts (siehe RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 168 ff., Bd. 372). Vgl. auch Bergmann, Reparationen, S. 156.

Reichsminister Dr. Rathenau stellt die Frage, ob unsere Leistungsfähigkeit nach Artikel 2348 von der Reparationskommission geprüft worden sei.

8

Artikel 234 lautet: „Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1.5.21 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Deutschlands. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die in Artikel 233 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keine Zahlung erlassen.“

Staatssekretär Fischer: Er habe diese Frage mit der Reparationskommission nicht erörtert und nicht erörtern können.

Auf Befragen des Reichskanzlers Über die geplante Erhöhung von Gehältern und Löhnen sei die Reparationskommission im ganzen im Bilde.

Reichsminister Dr. Rathenau fragt, was unter „prélèvement sur le capital“ zu verstehen sei.

Staatssekretär Fischer erwidert, daß der Entwurf der Note mit ihm nicht besprochen worden sei; daher sei er nicht in der Lage, eine authentische Interpretation zu geben. Allgemein sei er der Auffassung, daß Aufklärung über verschiedene Punkte erforderlich sei. Deshalb sei er hergekommen, um sich zu orientieren und danach in Paris die nötigen Rückfragen zu stellen.

Der Reichskanzler bittet die Ressorts, sich zur Note zu äußern.

Reichsminister Dr. Hermes: Sein Ressort habe die Note noch nicht eingehend[626] prüfen können. Den Schwerpunkt erblicke auch er in der Forderung auf Erhöhung der Steuern.

Der Reichskanzler bittet bei der Ressortbesprechung insbesondere zu berücksichtigen, wie weit die verlangten Kontrollmaßnahmen über den Friedensvertrag hinausgingen.

Reichsminister Dr. Hermes: In der Forderung auf Erhöhung um 60 illiarden erblicke er den Anknüpfungspunkt für Verhandlungen. Wir könnten beispielsweise sagen, daß wir gerade durch die Zwangsanleihe eine Erhöhung unserer Einnahmen um 50 bis 60 Milliarden beabsichtigten9, was dem geäußerten Wunsche der Reparationskommission entspräche. Man müsse eben die Note für uns so günstig wie möglich auslegen. Neue Steuern von 60 Milliarden bis Ende Mai zu schaffen, sei völlig ausgeschlossen.

9

Nach dem Mantelgesetzentwurf (§ 1) zum Gesetzentwurf über Änderungen im Finanzwesen vom 11.3.22 (RT-Drucks. Nr. 3757, Bd. 371 ) sollten Kredite im Wege einer Zwangsanleihe in Höhe von einer Milliarde Goldmark aufgebracht werden (am 8.4.22 als Gesetz verkündet; RGBl. 1922 I, § 1, S. 335).

Der Reichskanzler hält die Auffassung des Ministers Hermes über die 60 Milliarden und die Zwangsanleihe nicht für zutreffend.

Reichsminister Dr. Hermes betont, daß er diese Auffassung auch nur zum Zwecke der Anknüpfung von Verhandlungen vertrete.

Staatssekretär Dr. von Simson: Seines Erachtens unterliege es keinem Zweifel, daß eine Erhöhung der Steuern um 60 Milliarden gefordert werde. Die Gegner seien nicht der Ansicht, daß diese 60 Milliarden durch Zwangsanleihe aufgebracht werden sollten. Zum Stellen einer solchen Forderung sei jedoch die Reparationskommission nicht befugt. Dies ginge aus der Erwiderung der Alliierten auf unser anläßlich der Friedensverhandlungen überreichtes Memorandum hervor, worin sie ausdrücklich erklärt hätten, daß sie sich nicht das Recht anmaßten, in die deutsche Gesetzgebung einzugreifen oder Steuern auszuschreiben10. Diese Auffassung sei auch im Londoner Ultimatum ausdrücklich wiederholt[627] worden. Man müsse erwägen, ob man vor der Erteilung einer materiellen Antwort nicht zugleich sagen solle, wir würden die Forderungen studieren, dabei aber zugleich darauf hinweisen, daß die Reparationskommission in der Note Rechte in Anspruch nähme, die ihr nicht zuständen.

10

In der Anlage zur „Deutschen Note, betr. Äußerung der Finanzkommission zu den Teilen VIII und IX“ vom 29.5.1919 hatte die Finanzkommission der deutschen Friedensdelegation die Stellung der Repko angegriffen, weil ihr nach Artikel 248 und § 12 des Anhangs 2 des VV eine „absolute Finanzkontrolle der Alliierten über Deutschland und eine völlige Herrschaft über den Reichshaushalt“ zugestanden würde (Materialien, betreffend die Friedensverhandlungen, Teil III, S. 105). In der Antwort der Alliierten und Assoziierten Mächte an den Präs. der deutschen Delegation vom 16.6.1919 wurde versichert: „Die Kommission ist weder ein Werkzeug zur Bedrückung noch ein listiges Mittel zur Einmischung in Deutschlands Hoheitsrechte. Sie hat keine Truppen zur Verfügung; sie hat keinerlei Exekutivrechte innerhalb Deutschlands; sie kann sich nicht, wie man ihr unterstellt, in die Leitung und Überwachung des Erziehungswesens oder irgend welcher anderen deutschen Einrichtungen mischen. Ihre Aufgabe ist es, das festzusetzen, was bezahlt werden muß, sich zu vergewissern, daß Deutschland zahlen kann, und den von ihr vertretenen Mächten zu berichten, falls Deutschland seine Verpflichtungen nicht erfüllen sollte; welches auch immer die Wege sein mögen, durch die sich Deutschland die zu zahlenden Summen verschafft, die Kommission kann nicht das Einschlagen anderer Wege fordern. […] Die Kommission muß prüfen, ob der in den Bemerkungen der deutschen Delegation angenommene Grundsatz eine aufrichtige Anwendung gefunden hat, ‚daß das deutsche Steuersystem seine Steuerzahler allgemein wenigstens ebenso stark belasten soll wie das des am schwersten belasteten der in der Wiedergutmachungskommission vertretenen Staaten. Um Deutschlands Einnahmequellen genau abwägen zu können, müssen in erster Linie die deutschen Steuerlasten geprüft werden.“ (Materialien, betr. die Friedensverhandlungen, Teil IV, S. 110).

Staatssekretär Fischer: Bemelmans habe einmal darauf hingewiesen, daß wir ein Moratorium erbeten hätten, daß die Alliierten daher das Recht hätten, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie es gewähren wollten. Es erhebe sich die Frage, ob wir nicht jetzt unser Petitum vom 14. Dezember11 ändern und klarer aussprechen sollten, daß wir eine Prüfung unserer Leistungsfähigkeit auf Grund des Artikels 234 nunmehr verlangten. Der jetzige Zustand sei ein ex-lex-Zustand.

11

Siehe Dok. Nr. 167, Anm. 1.

Der Reichskanzler bittet die Ressorts, ihre Ansicht zur Reparationsnote schriftlich zu fixieren12. Er sei der Ansicht, daß etwa am Sonnabend eine vorläufige Stellungnahme erfolgen müsse, bei der auf die innerpolitische Tragbarkeit Rücksicht zu nehmen sei.

12

In den Akten finden sich die Stellungnahme des RWiM zu der Note der Repko vom 21.3.22, offenbar am 25.3.22 der Rkei zugegangen (R 43 I /26 , Bl. 53-57), und eine Ausarbeitung des AA zur Frage der Steuerbelastung in Frankreich und Deutschland, vom 25.3.22 (R 43 I /26 , Bl. 71-86), außerdem eine Stellungnahme Bergmanns zur Note der Repko (R 43 I /26 , Bl. 67-70).

Es wird beschlossen, daß die Frage am Freitag, den 24. März vormittags 10 Uhr in einer Kabinettssitzung weiter erörtert werden soll13.

13

Siehe Dok. Nr. 230.

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