1.80.7 (wir2p): 7. Steuerfreie Einfuhr ausländischer Kohle.

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7. Steuerfreie Einfuhr ausländischer Kohle.

Nach Vortrag der Angelegenheit durch den Reichsminister der Finanzen wurde dem Antrag vom 8. Juli 1922 – II st 5926/Reichsministerialsache Rk. 52899 – zugestimmt.

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In einem Schreiben vom 8.7.1922 führte der RFM zum Sachverhalt aus: „Mit Zustimmung des Reichskabinetts [siehe Dok. Nr. 255] habe ich die Hauptzollämter durch Verfügung vom 25.4.1922 auf Grund des § 108 der Reichsabgabenordnung ermächtigt, mit Wirkung vom 1.5.1922 ab bei der Einfuhr von Kohle aus dem Ausland oder den der Steuerhoheit des Reiches entzogenen Gebieten die Kohlensteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, in denen die ausreichende Belieferung mit ausländischer Kohle nachweislich nicht erfolgen kann. Der Steuererlaß war zunächst nur bis zum 31.8.1922 in Aussicht genommen. Von dieser Möglichkeit der steuerfreien Einfuhr ausländischer Kohle ist in großem Umfange Gebrauch gemacht worden. Die Einfuhr betrug im Mai rund 850 000 t, im Juni rund 1,5 Mio t. Obwohl außerdem die Haldenvorräte im Ruhrgebiet bis auf die erforderliche Betriebsreserve geräumt und dem Verbrauch zugeführt worden sind, ist eine ausreichende Erleichterung in der Kohlenversorgungslage der deutschen Verbraucher noch nicht eingetreten. Es besteht vielmehr eine Kohlennot, wie sie in der augenblicklichen Jahreszeit kaum jemals dagewesen ist. […] Ich beabsichtige daher, die Ermächtigung zur steuerfreien Ablassung bis zum 31.3.1923 zu erteilen.“ (R 43 I /2186 ).

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