2.144.3 (ma11p): 3. Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung der Wuchergerichtsverordnung.

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3. Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung der Wuchergerichtsverordnung2.

2

Der VOEntw. wurde der RReg. vom RJM mit Schreiben vom 4. 3. vorgelegt (R 43 I /1153 , Bl. 17 f.). Danach wird die Wuchergerichts-VO vom 13.7.23 (RGBl. I, S. 724 ) am 1.4.24 außer Kraft gesetzt, die auf Grund dieser VO geschaffenen besonderen Wuchergerichte werden aufgehoben. Die bei den Wuchergerichten anhängigen Strafverfahren gehen auf die Amtsgerichte über. In seinem Begleitschreiben weist der RJM darauf hin, daß die Landesregg. sich überwiegend für die Aufhebung der Wuchergerichte zum 1.4.24 ausgesprochen hätten.

Der Reichsarbeitsminister hatte Bedenken gegen eine Aufhebung der Wuchergerichtsverordnung, weil die Preise vielfach noch außergewöhnlich hoch seien und ein Abbau der Preise unbedingt erzielt werden müsse.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß durch den Entwurf der Verordnung über die Aufhebung der Wuchergerichtsverordnung keinesfalls materielle Wucherbestimmungen aufgehoben würden, sondern daß dieser Entwurf lediglich das Verfahren betreffe. Durch die neuen Vorschriften würde jedoch seines Erachtens noch eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden.

Der Reichsarbeitsminister erklärte hierauf, daß er keine Bedenken mehr gegen die Vorlage habe.

Das Kabinett stimmte sodann der Vorlage des Reichsministeriums der Justiz bei3.

3

Die VO über die Aufhebung der Wuchergerichts-VO wird am 20.3.24 erlassen (RGBl. I, S. 371 ). S. hierzu das Rundschreiben des RJM an die Landesregg. vom 24. 3. über die Bekämpfung der Preistreiberei nach Aufhebung der Wuchergerichte (R 43 I /1153 , Bl. 22).

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