1.22.2 (wir2p): 2. Antrag Sachsens auf Anordnung der Beflaggung der Gebäude der Reichsbehörden in Sachsen am 1. Mai.

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2. Antrag Sachsens auf Anordnung der Beflaggung der Gebäude der Reichsbehörden in Sachsen am 1. Mai.

Der Herr Vizekanzler macht davon Mitteilung, daß die Sächsische Regierung beschlossen habe, den 1. Mai als Feiertag anzusehen, und gleichzeitig das Flaggen der sächsischen Staatsgebäude angeordnet habe. Mit Bezug hierauf habe die Sächsische Regierung an die Reichsregierung die Anfrage gerichtet2, ob die Reichsregierung bereit sei, das Flaggen der im Freistaat Sachsen befindlichen Reichsgebäude am 1. Mai gleichfalls anzuordnen. Nach längerer Debatte beschließt das Kabinett, dem Antrag Sachsens nicht zu entsprechen, da die Angelegenheit im Reiche noch in der Schwebe sei3 und man der Entscheidung nicht vorgreifen könne und da es sich nicht um eine Feier von nationaler Bedeutung für das betreffende Land handle. Eine besondere Anweisung an die Reichsbehörden, nicht zu flaggen, soll nicht ergehen. Die Beantwortung der Anfrage der sächsischen Regierung soll durch die Reichskanzlei erfolgen.

Fußnoten

2

In R 43 I nicht ermittelt.

3

Dazu siehe Dok. Nr. 243, P. 5.

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