Text
8. (Außerhalb der Tagesordnung) Notgeldverordnung:
Der Reichsminister der Finanzen begründete die Notwendigkeit einer gesetzlichen Festlegung der Bestimmungen über die Ausgabe wertbeständigen[846] Notgeldes15. Die Möglichkeit der Ausgabe wertbeständigen Notgeldes durch Private schlössen die Gefahr einer starken Inflation und damit einer Vernichtung der neuen wertbeständigen Zahlungsmittel ein. Dieser Gefahr sei nur zu begegnen dadurch, daß grundsätzlich die Ausgabe wertbeständigen Notgeldes nur gegen Hinterlegung von Goldanleihe gestattet werde. Dieser Notwendigkeit trage die vorgelegte Verordnung, die mit größter Beschleunigung herauszugeben sei, Rechnung16. Die Ausgabe nicht wertbeständigen Notgeldes werde durch die Verordnung nicht getroffen. Einer Ausgabe wertbeständigen Notgeldes im besetzten Gebiet auch ohne Befolgung der Bestimmungen müsse durch Verhandlungen vorzubeugen versucht werden17.
Der Verordnung wurde zugestimmt18.
Außerhalb der Tagesordnung.
Fußnoten
- 15
S. dazu Dok. Nr. 167.
- 16
Der Entwurf der VO konnte in R 43 I nicht ermittelt werden.
- 17
S. hierzu zuletzt die Ausführungen während der Besprechung in Hagen (Dok. Nr. 179).
- 18
Die VO wurde noch am gleichen Tag ausgefertigt und am 30.10.23 im Reichsanzeiger und im Preußischen Staatsanzeiger sowie am 3.11.23 im RGBl. I, S. 1065 veröffentlicht. Damit wurde das Notgeldgesetz vom 17.7.23 (RGBl. I, S. 693) novelliert. Notgeld durfte danach nur auf Beträge der Goldanleihe lauten und mußte vom Aussteller bis spätestens 15.12.23 aufgerufen werden. Zur Deckung des Notgeldes waren Schatzanweisungen der Goldanleihe bei Reichsbankanstalten zu deponieren.