1.90.1 (wir2p): Bayern.

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Bayern.

Der Reichskanzler machte Mitteilung über die Sachlage1 und bat um Äußerung, wobei er darauf hinwies, daß in dieser Sache nichts überstürzt werden dürfe.

[963] Ministerialdirektor Dr. Brecht erläuterte die Rechtslage und die Bestimmungen des Art. 48 der Reichsverfassung sowie des Artikels 132. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Reichsgerichts ungewiß sei, voraussichtlich würde ein salomonisches Urteil herauskommen. Er gab zur Erwägung, ob es nicht richtiger sei, schon vor der Veröffentlichung der Verordnung Bayern wissen zu lassen, daß der Reichspräsident schon heute die Aufhebung der beabsichtigten Verordnung im Falle ihres Erlasses verlangt.

Der Vizekanzler schloß sich dem letzteren Vorschlag an.

Der Reichskanzler gab zu, daß man die Warnung erwägen könne, meinte aber, daß sie schaden würde.

Der Reichsverkehrsminister war der Auffassung, daß man die Sache nicht von juristischen, sondern von politischen Gesichtspunkten aus betrachten müsse; man sollte nichts unternehmen, was Bayern einen Schein des Rechts gibt, und die Bayerische Regierung auffordern, die Notwendigkeit des Erlasses der Verordnung eingehend zu begründen.

Ministerialdirektor Bumke betonte, daß man zunächst den Wortlaut der Verordnung kennen müsse. Im übrigen sei er der Auffassung, daß der Reichspräsident nicht mit einer Aufhebung drohen solle, gleichgültig, ob er die Drohung später verwirkliche oder nicht. Weiter bemerkte er, daß nach Art. 48 Abs. 4 Satz 2 die Aufhebung nur von der Landesregierung selbst erfolgen könne.

Der Reichskanzler war der Auffassung, daß das Verhalten Bayerns unloyal sei. Wenn man sich frage, was politisch zu tun sei, so glaube er, daß man Bayern zunächst versuchen lassen müsse, allein mit sich fertig zu werden. Jedenfalls sollte man nichts überstürzen. Im übrigen glaubte er betonen zu müssen, daß alle Ressorts mit den Ländern in Süddeutschland sich in guter Fühlungnahme halten müßten.

Der Reichsverkehrsminister unterstützte diese Auffassung. Vor irgendwelchen[964] wirtschaftlichen Maßnahmen, die früher in den Zeitungen vorgeschlagen seien, würde er dringend warnen. Norddeutschland müßte restlos Ruhe halten. Irgendwelche Demonstrationen oder Eingriffe der Gewerkschaften würden der ruhigen Entwicklung der Verhältnisse nur hinderlich sein.

Nachdem kurz mitgeteilt war, daß nach eingeholten telephonischen Nachrichten die Verordnung noch nicht erlassen und die Demokratische Partei aus der Koalition noch nicht ausgeschieden sei, und daß Minister Hamm größte Ruhe empfehle und jeglichen Repressalien (Generalstreik, Kohlenstreik usw.) aufs dringendste widerriete, wurde beschlossen, die Angelegenheit weiter zu verhandeln, wenn die Verordnung vorläge.

Fußnoten

1

Die Gesetzentwürfe zum Schutz der Republik (RGBl. 1922 I, S. 585 ), über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik (a.a.O. S. 590) und über die Gewährung von Straffreiheit für politische Vergehen (a.a.O. S. 595) waren in dritter Lesung am 18.7.22 im RT verabschiedet (RT-Bd. 356, S. 8687  ff.), am 21.7.22 erlassen und am 23.7.22 verkündet worden. – Bereits am 9.7.22 hatte Lerchenfeld mit folgendem Telegramm an den RPräs. und den RK gegen die von der RReg. geplante Republikschutzgesetzgebung protestiert: „Ministerrat bittet mit Rücksicht auf die schwierige Lage in Bayern in letzter Stunde dafür einzutreten, daß im Schutzgesetz an Stelle Staatsgerichtshofs entweder Reichsgericht als solches oder wenigstens Reichsgerichtssenat mit Laienrichtern zuständig erklärt wird, ferner daß Kriminalpolizeigesetz bis auf weiteres zurückgestellt wird, da reichsmäßige Zentralisation untragbar. Dagegen Vereinbarung gemeinschaftlicher Maßnahmen der Länder möglich.“ (R 43 I /1867 , Bl. 154). Am 19. 7. hatte im Bayrischen Ministerrat eine Sitzung stattgefunden, in der über bayerische Gegenmaßnahmen zur Gesetzgebung des Reiches beraten wurde (GStA München, MA 99517). Die BVP, die stärkste Partei der Koalition, faßte am 21. 7. folgenden Beschluß: „Die Deutsche Volkspartei Bayerns hält an der Einheit des Reiches fest, weil nur diese dem deutschen Volke Freiheit und Unabhängigkeit ermöglicht. Der Wiederaufbau Deutschlands ist so dringlich, daß er nicht hinausgeschoben werden kann, bis der Streit um die Staatsform ausgetragen ist. Deshalb arbeitet die Deutsche Volkspartei auch unter der republikanischen Verfassung mit. Ihre grundsätzliche monarchische Gesinnung wird dadurch nicht geändert. Die nur auf verfassungsmäßigem Wege zu erstrebende Neuschaffung einer Monarchie bleibt ihr Zukunftsziel, das nach ihrer Meinung durch Beschimpfung der Republik nicht gefördert werden kann. Die Deutsche Volkspartei Bayerns lehnt die Ausnahmegesetzgebung zum Schutze der Republik und die durch den Mord an Rathenau nur äußerlich veranlaßte, aber offenbar längst geplante und vorbereitete innerpolitische Tendenz-Gesetzgebung ab. Unannehmbar sind für sie die Politisierung der Rechtssprechung, die Einschränkung der Presse-, Vereins- und Versammlungsfreiheit, die in der Hand einer auf Parteiinteresse einseitig eingestellten Verwaltung zur Unterdrückung jeder freien Meinungsäußerung führt, sowie der Gesinnungszwang gegen die Beamtenschaft, die die wertvollste Stütze der neuen Machthaber war, ja von ihnen einst beschworen wurde, ohne Rücksicht auf ihre Gesinnung im Amte zu bleiben. – Geradezu unerträglich ist für sie der Eingriff in die Justiz- u. Polizeihoheit der Länder. […] Die Deutsche Volkspartei Bayerns erwartet von der Regierung und dem Landtag die Wahrung der bundesstaatlichen Rechte Bayerns mit allen gesetzlichen und parlamentarischen Mitteln. Nur dadurch kann die aufs schwerste gefährdete, als letztes Erbe aus großer Zeit mit allen Mitteln zu wahrende Reichseinheit gerettet werden.“ (GStA München, MA 103 163). Am 24.7.1922 erläßt die Bayerische Regierung eine bayerische VO zum Schutze der Republik (Schultheß 1922, S. 96 f.; vgl. Dok. Nr. 327 Anm. 1).

2

Art. 48, Abs. 4 lautet: „Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.“ – Artikel 13 bestimmt: „Reichsrecht bricht Landesrecht. Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Reiches anrufen.“ (siehe auch Ausführungsgesetz vom 8.4.1920, RGBl. 1920, S. 510 ).

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