Text
3. Luftschutz12.
Hierüber gesonderte Aufzeichnung. (Rk 4514/28 ist beim Bürodirektor secret asserviert.)13
Fußnoten
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Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 332, P. 4. Mit Schreiben vom 21.5.28 an StS Pünder hatte RIM v. Keudell gebeten, die Frage „des Luftschutzes der Zivilbevölkerung“ auf die Tagesordnung einer der nächsten Ministerbesprechungen zu setzen. „Von der Beifügung einer Aufzeichnung über die zur Erörterung zu stellenden Einzelheiten glaube ich nach Lage der Dinge absehen zu sollen.“ Mit den beteiligten Ressorts – RWeMin., AA, RVMin., RWiMin. – sei „in eingehenden Besprechungen Einmütigkeit der Auffassung erzielt worden“ (R 43 II/1295, Bl. 95).
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Die „secret asservierte“ Niederschrift zu P. 3 dieser Ministerbesprechung war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Jedoch ergibt sich der Text des in dieser Ministerbesprechung gefaßten Kabinettsbeschlusses aus einem späteren Vermerk Plancks vom 21.6.30. Danach beschloß das Kabinett am 30.5.28, „den Reichsminister des Innern zu ermächtigen, dem Vorsitzenden des Luftschutzvereins [Krohne] die Loslösung der künftigen Maßnahmen der Reichsregierung von der Tätigkeit des Vereins mitzuteilen; hierbei bestand Einvernehmen darüber, daß diese Mitteilung in einer die verdienstvolle Arbeit des Reichsministers a.D. Krohne für die Förderung des Luftschutzgedankens berücksichtigenden Weise auf geeignetem Wege erfolgen solle. – Das Ausmaß der für den Luftschutz erforderlichen Mittel und die Art und Weise ihrer Beschaffung sollen im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festgestellt werden.“ Nach Zitierung dieses Kabinettsbeschlusses fährt Planck in seinem Vermerk vom 21.6.30 fort: „Die bisherige Willensmeinung des Reichskabinetts war, in Luftschutzfragen möglichst noch keine starke Propagandatätigkeit sich entfalten zu lassen, da insbesondere das Reichswehrministerium aus der zu starken Betonung der Gefahren eines Luftkrieges eine Verminderung der deutschen Wehrfreudigkeit befürchtete. Im übrigen war im Kabinett die Meinung, daß die Bearbeitung dieser Fragen maßgeblich in der Hand der Behörden bleiben müsse und nicht privaten Organisationen überlassen werden solle. […]“ (R 43 II/1295, Bl. 145 f.).