2.191.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes über die unmittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen für Reparationsleistungen (zu vgl. Rundschreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 29. Dezember 1921 – V.B. 12 070).

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3. Entwurf eines Gesetzes über die unmittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen für Reparationsleistungen4 (zu vgl. Rundschreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 29. Dezember 1921 – V.B. 12 070).

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Der Gesetzentwurf hatte bereits am 13.1.21 dem Kabinett zur Beschlußfassung vorgelegen (Dok. Nr. 168, P. 2); die erneute Beratung im Reichskabinett war notwendig geworden, weil sich der RFM in einem Schreiben vom 29.12.1921 darüber beschwert hatte, daß der dem RKab. vorliegende Entwurf in § 1 von dem Entwurf abwich, der dem RFMin. am 9.12.21 mitgeteilt worden war. Nur in Unkenntnis dieser Tatsache habe das RFMin. zugestimmt; da die neue Fassung aber einen Zwang zur Fakturierung in Auslandswährung feststelle, der in Artikel VII Absatz 2 b des Zahlungsplanes (RT-Drucks Nr. 1979, Bd. 367) nicht vorgeschrieben sei, müsse das RFMin. dem dem RR und dem VRWiR bereits vorliegenden Gesetzentwurf seine Zustimmung versagen (alle Dokumente R 43 I /2444 , Bl. 225-227, 212-214, ). Dieser Auffassung war das AA mit Schreiben vom 7.1.22 beigetreten (R 43 I /2444 , Bl. 228). Demgegenüber betonte der RWiM in einem Schreiben vom 10.1.22, dem zuständigen Referenten des RFMin. sei, nachdem er fernmündlich nicht zu erreichen gewesen sei, ein Abdruck der Kabinettsvorlage unter persönlicher Adresse zugesandt worden. Bei der Beratung im Kabinett am 13. 12. seien Änderungen an der Fassung des § 1 des Entwurfs nicht vorgenommen oder vorgeschlagen worden. Im übrigen verwahrt sich der RWiM nachdrücklich dagegen, „daß ein Reichsministerium die von ihm nachträglich für notwendig erachtete Änderung eines Kabinettsbeschlusses dadurch herbeizuführen sucht, daß, wie im gegebenen Falle geschehen, der Vertreter einer Landesregierung im RR von den beteiligten Reichsressorts veranlaßt wird, im RR die Änderungen zu beantragen.“ Deshalb erscheine es dem RWiM nicht unbedenklich, den Entwurf abzuändern, nachdem er schon in den RR und den VRWiR gelangt sei (R 43 I /2444 , Bl. 229 f.).

Das Kabinett stimmt dem Gesetzentwurf mit der Maßgabe zu, daß gemäß dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen und des Auswärtigen Amts[516] in § 15 die Worte „Zahlungsmitteln oder Forderungen, die auf ausländische Währung lauten“ gestrichen werden.

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§ 1 hatte in der dem RFMin. am 9.12.21 vorgelegten Fassung wie folgt gelautet: „Die Reichsregierung wird ermächtigt anzuordnen, daß von einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt ab zur Erfüllung der im Zahlungsplan zum Ultimatum vom 5. Mai 1921 (RGBl. S. 762 ) unter Artikel VII Absatz 2 b vorgesehenen Zahlungspflicht bei der Ausfuhr von Waren 25 v. H. des Wertes der Ausfuhr gegen Erstattung des Gegenwertes in Reichswährung unmittelbar erhoben werden.“ In der umstrittenen späteren Fassung endete der Satz: „bei der Ausfuhr von Waren eine Abgabe in Höhe von 25 v. H. des Wertes der Ausfuhr in Zahlungsmitteln oder Forderungen, die auf ausländische Währung lauten, gegen Erstattung des Gegenwertes in Reichswährung unmittelbar vom Ausführenden erhoben werden.“ (siehe Schreiben des RFM vom 29.12.21 in R 43 I /2444 , Bl. 225-227).

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