2.54.5 (wir1p): 5. Gasschutzgerät.

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5. Gasschutzgerät.

Reichsminister Dr. Gessler berichtete, daß die Botschafterkonferenz die Ausrüstung des deutschen Heeres mit Gasmasken für unzulässig erklärt habe6. In Anbetracht der großen Bedeutung der Angelegenheit beschloß das Kabinett, eine Entscheidung erst nach Einsichtnahme in die bisher in dieser Sache mit dem Botschafterrat gewechselten Noten zu treffen7. Der Reichswehrminister und der Reichsminister des Auswärtigen sagten zu, den Reichsministern die gewünschten Unterlagen und Abschriften zuzusenden8.

6
 

Am 22.3.21 war ein Beschluß der Botschafterkonferenz mit dem Verbot des Gebrauchs von Gasschutzmaterial beim deutschen Heer ergangen. Auf die Note der Friedensabteilung des AA an Nollet vom 7.4.21, die den deutschen Standpunkt vertreten hatte, war am 20.5.21 ein weiterer Beschluß der Botschafterkonferenz ergangen, der den ersten bestätigte (Abschriftlich in R 43 I /689 , Bl. 28-31, 35 f. ). Nach deutscher Auffassung verpflichtete auch die Annahme des Londoner Ultimatums nicht zur Anerkennung dieser Forderung, da man mit dem Ultimatum nur die in der Pariser Note vom 29.1.21 erörterten Fragen angenommen habe, das Verbot der Gasschutzmittel aber erstmalig am 31.3.21 gefordert worden sei (RWeM-H-Friko an Rkei, 13.7.21; R 43 I /1369 , Bl. 236 f.).

7

Im Schreiben der RWeM-H-Friko vom 13.7.21 an die Rkei, das Grundlage dieser Kabinettssitzung war, heißt es u. a.: „Das Reichswehrministerium hat selbstverständlich Anordnungen gegeben, daß die Bestände an Gasschutzgerät in gleicher Weise herabgesetzt werden, wie dies für die übrigen Ausrüstungsstücke des Heeres nach Annahme des Ultimatums erfolgt ist. Der Forderung auf vollständige Abgabe des Gasschutzgerätes kann jedoch das Reichswehrministerium nicht nachkommen, weil es tatsächlich die Truppe jedem mit Kampfgas ausgerüsteten Gegner gegenüber wehrlos machen würde. Für die Behandlung der Frage den Verbandstaaten gegenüber ergeben sich zwei Wege, entweder 1. wird die Ausführung der betr. Entscheidung der Botschafterkonferenz verweigert, oder 2. es wird erneut die Entscheidung der Botschafterkonferenz angerufen und unter nochmaliger Klarlegung aller Gründe die Forderung erneut erhoben werden.

Beide Wege sind nicht aussichtslos, wenn rechtzeitig mündliche Vorstellungen der Deutschen Regierung bei einem Teile der Regierungen der Verbandstaaten erfolgen, die eine Änderung der Entscheidung erstreben.

Bei Verfahren nach 1. ist nicht anzunehmen, daß erhebliche Schwierigkeiten entstehen, weil die Masse des Gasschutzgeräts zur Ablieferung gelangt ist, und diese Frage kaum als Ausgangspunkt für Sanktionen gewählt werden wird. Bei Verfahren nach 2. könnte als Ausgangspunkt für den neuen Antrag ein Ersuchen um Angabe der Gründe für die früheren Entscheidungen benutzt werden. […] In letzter Linie käme dann ein Anrufen des Völkerbundes in Frage, der vielleicht gerade unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Zivilbevölkerung für diese Frage interessiert werden könnte.“ (R 43 I /1369 , Bl. 236 f., hier: Bl. 237).

8
 

Das AA hat am 24.8.21 der Rkei diese Unterlagen zugesandt (Beschluß der Botschafterkonferenz vom 22.3.21, deutsche Note an Nollet vom 7.4.21 und Beschluß der Botschafterkonferenz vom 20.5.21; weitere Schriftwechsel mit Organen der Ententestaaten in dieser Angelegenheit hätte das AA nicht gehabt. R 43 I /689 , Bl. 34-38). In der Kab.-Sitzg vom 8.11.21, wurde die Angelegenheit weiterbehandelt. (Dok. Nr. 132, P. 4).

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