1.6.1 (ma32p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes.

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Text

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes.

Der Reichsminister der Justiz erläuterte die Bestimmungen des Entwurfs1.

[789] Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit der Weiterleitung des Gesetzentwurfs an den Reichsrat einverstanden ist2.

Fußnoten

1

Der GesEntw. war dem Kabinett vom RJM und vom RArbM gemeinsam vorgelegt worden. Im Begleitschreiben vom 15.6.27 heißt es, „daß der Entwurf das Kündigungsrecht des Vermieters grundsätzlich wiederherstellt, für seine Ausübung aber eine gerichtliche Vermittlung vorsieht und andererseits dem Mieter ermöglicht, durch Erhebung des Widerspruchs eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung herbeizuführen“ (R 43 I /2346 , Bl. 398–418).

2

Am 24.6.27 wurde der GesEntw. dem RT vorgelegt (RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3472 ) und von diesem in verschiedenen Punkten abgeändert. Die Ausfertigung des „Gesetzes zur Änderung des Mieterschutzgesetzes“ erfolgte am 13.2.28 (RGBl. I, S. 17 ).

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