"Richtlinie über die Aufbewahrung der in der Kaderregistratur der Kreisleitungen lagernden Kaderakten verstorbener Genossen"

(Quelle: Einheitsaktenplan der SED - Ausgabe C - 1987 (KL) Anhang: Seite 32)

1. Für die ständige Aufbewahrung der Kaderakten verstorbener Genossen ist folgender Personenkreis vorgesehen:
1.1. Mitglieder des Sekretariats der Kreisleitungen
1.2. Widerstandskämpfer gegen den Faschismus, Teilnehmer an der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution und des Bürgerkrieges
1.3. Vorsitzende der Massenorganisationen und Parteisekretäre bedeutender Grundorganisationen des Kreises, Werkdirektoren von Großbetrieben und Kombinaten
1.4 Träger des Karl-Marx-Ordens, Helden der DDR, Nationalpreisträger, Helden der Arbeit und Vaterländischer Verdienstorden in Gold
2. Die Kaderakten des genannten Personenkreises sind 5 Jahre nach ihrem Tode über die Zentralregistraturen der Kreisleitungen an die Bezirksparteiarchive zu übergeben.
3. Alle anderen Kaderakten von verstorbenen Nomenklatur- und Nichtnomenklaturkadern sind jeweils 20 Jahre nach ihrem Tode durch die Kaderregistratur zu vernichten. Die Bestätigung für die Vernichtung erfolgt durch den 2. Sekretär der Kreisleitung. Über die Vernichtung ist ein Protokoll anzufertigen.