1.34.4 (bru2p): 4. Örtliche Abgrenzung der einzelnen Hilfsmaßnahmen der Osthilfe.

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4. Örtliche Abgrenzung der einzelnen Hilfsmaßnahmen der Osthilfe.

Reichsminister TreviranusTreviranus begründete die Vorschläge der Ressorts7. Die Frage der kommunalen Lastensenkung in den Gebieten, die zu den bisherigen Osthilfegebieten hinzutreten, soll in einer Kabinettssitzung entschieden werden, an der der Reichsminister der Finanzen teilnimmt. Auch über den Antrag der Preußischen Staatsregierung, Stettin in die kommunale Lastensenkung einzubeziehen, soll dann entschieden werden. Das gleiche gilt für die Ausdehnung der gewerblichen Kredite auf ganz Niederschlesien, die vom Reichsminister des Innern angeregt wurde8.

7

Die Kabinettsvorlage der Oststelle enthielt den Entw. eines Kabinettsbeschlusses über die räumliche Ausweitung der Osthilfe in Schlesien (R 43 I /1449 , Bl. 200–205).

8

Die Einzelheiten der Durchführung des Osthilfegesetzes wurden in Chefbesprechungen vom 1. 5., 8. 5. und 11.5.31 geklärt (R 43 I /1809 , Bl. 119–130, 226–231, 259–263).

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