1.106 (str2p): Nr. 220 Aufzeichnung Oberregierungsrat Grävells zur Frage des Zwangskurses der Mark. 3. November 1923

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RTF

Nr. 220
Aufzeichnung Oberregierungsrat Grävells zur Frage des Zwangskurses der Mark. 3. November 19231

1

MinR Kempner verfügte am 6.11.23 die Vorlage bei dem RK über den StSRkei. Am 24. 11. wurde sie „z.d.A.“ geschrieben.

R 43 I /2440 , Bl. 220–222

Für die Einlösung der Papiermark2 bestehen drei Möglichkeiten:

2

S. hierzu auch Dok. Nr. 217, P. b und Dok. Nr. 222, P. 3.

a)

Einlösung gegen Gold (Devisen),

b)

Einlösung gegen Goldanleihe (besonderer Typ)3,

c)

Einlösung gegen Rentenmark.

3

Vgl. die Ausführungen Stresemanns zum Abschluß von P. b in Dok. Nr. 217.

Die erste Auffassung wird von den Banken (Loeb)4, die zweite besonders von Warmbold5 und die dritte von der Reichsbank vertreten.

4

Rudolf Loeb war Mitinhaber des Bankhauses Mendelssohn & Co.

5

Hermann Warmbold war Agrarwissenschaftler und Vorstandsmitglied der BASF.

Bei jeder Einlösung (nach a), b) oder c)) ist ein Einlösungskurs für die Papiermark festzusetzen, der so bemessen sein muß, daß die zur Einlösung erforderlichen Goldmillionen den für die Einlösung verfügbaren Fonds nicht übersteigen.

Zurzeit kann der Betrag des umlaufenden Papiergeldes der Reichsbank auf 10–12 Trillionen Mark geschätzt werden. Nach den Angaben des Reichsministers der Finanzen wird es möglich sein, die Rentenmark am 15. November zur Ausgabe zu bringen. Mit diesem Tage hört die Diskontierung von Schatzwechseln durch das Reich auf. Der am 15. November voraussichtlich umlaufende Betrag von Reichsbanknoten kann auf 30 Trillionen Papiermark beziffert werden6.

6

Der Betrag der umlaufenden Noten machte am 31. 10. aus: 2 496 822 909 039 M; am 7. 11.: 19 153 087 468 907 M; am 15. 11.: 92 844 720 743 031 M (Geschäftsbericht der Rbk für 1923, S. 57; R 43 I /638 ).

Wird an dem augenblicklich gültigen amtlichen Kurs des Dollars von 420 Milliarden Papiermark oder 1 Goldmark = 100 Milliarden Papiermark für[963] die Einlösung der gesamten Papiergeldausgabe der Reichsbank festgehalten7, so werden am 15. November erforderlich sein

7

Der amtliche Kurs stand am 15.11.23 für den Dollar bei 2520 Mrd. und für 1 Goldmark bei 600 Mrd. M.

im Falle

a)

300 Millionen Mark in Gold oder Devisen,

im Falle

b)

300 Millionen Mark in Goldanleihe und

im Falle

c)

300 Millionen Mark in Rentenmark.

Dabei braucht die Einlösung praktisch nicht am 15. November sofort zu beginnen, es genügt, wenn der Kurs bekanntgegeben und der Druck von neuer Papiermark eingestellt wird.

Ist man sicher, daß bis zum 15. November keine Ereignisse eintreten, die entweder

a)

die Herausgabe der Rentenmark weiter verzögern, oder

b)

eine stärkere Vermehrung der Ausgabe von Papiermark über den Betrag von 30 Trillionen Papiermark hinaus

erzwingen, so wird man bereits heute unter der Voraussetzung, daß 300 Goldmillionen für die Einlösung zur Verfügung gestellt werden, den Einlösungskurs der Papiermark, und zwar eine Goldmark = 100 Milliarden Papiermark festsetzen können.

Hegt man jedoch Zweifel und will man auch unvorhergesehenen Fällen Rechnung tragen, so darf man sich heute noch nicht auf einen bestimmten Einlösungskurs festlegen, sondern muß sich die Möglichkeit lassen, ihn entsprechend einer Vergrößerung des Papiergeldumlaufs bis zur Einstellung des Notendrucks heraufzusetzen.

Den Vorzug in jeder Richtung verdient natürlich die erste Möglichkeit der sofortigen Bekanntgabe des Einlösungskurses, da damit eine sehr starke Beruhigung in das Wirtschaftsleben getragen würde. Die Gefahr, mit 300 Goldmillionen nicht auszukommen, müßte in Kauf genommen werden. Die Einführung der Rentenmark am 15. November bedeutet

im Falle a)

bei der sofortigen Festsetzung eines Zwangskurses für die Mark kein neues umwälzendes Ereignis, sondern lediglich die Behebung der bis zu diesem Augenblick höchstwahrscheinlich schon bis zur Unerträglichkeit gesteigerten Zahlungsmittelknappheit, die sich aus der mit einer Stabilisierung des Geldes verbundenen Verlangsamung der Umlaufgeschwindigkeit ergibt,

im Falle b)

die Schaffung wertbeständigen Geldes und damit die Erleichterung, die im Falle a) bereits mit Bekanntgabe des Zwangskurses eintreten würde.

Die erlösende Wirkung all dieser Maßnahmen wird jedoch nur dann eintreten, wenn <Goldanleihe und Rentenmark an den Weltbörsen zu pari oder wenigstens zu nichtschwankenden Kursen auch unter pari gehandelt8> werden. Bei <absinkenden Kursen wird sich vor allem dann das Spiel der Mark wiederholen9>, wenn nicht <sofort Vorsorge dafür getroffen wird, daß in Rentenmark gegebene Kredite tatsächlich wertbeständig, also in Gold zurückzuzahlen sind>10. Wenn jetzt dafür noch nicht Sorge getragen ist, so mag dies mit der[964] Hoffnung auf die Wertbeständigerhaltung der Rentenmark entschuldigt werden. Im Augenblick des Absinkens der Rentenmark würde eine Verzögerung der Wertbeständigmachung der Rentenmarkkredite unentschuldbar sein11.

8

Der eingeklammerte Text mit Rotstift unterstrichen.

9

Wie Anm. 8.

10

Der Text in der Klammer mit Rotstift unterstrichen und am Rand angestrichen.

11

Hierzu hatte der RWiM in seiner Denkschrift an den RFM über die Neugestaltung des Währungsproblems vom 31.10.23 ausgeführt: „Selbst wenn von der Etatseite und vom Diskont her der Rentenmarkt keine Gefahren drohen, ist es möglich, daß durch Spitzenbeträge Schwankungen in der Bewertung der Rentenmark nach unten und gelegentlich auch nach oben eintreten können. Deshalb wird erforderlich sein, die Schwankungen nach unten auf ein Mindestmaß zu beschränken, um das erst zu erwerbende Vertrauen der Rentenmark nicht von vornherein zu erschüttern. Hierzu wird es eines gewissen Devisenfonds bedürfen, der notfalls zur Stützung herangezogen werden kann. Andererseits erscheint auch eine Bewegung der Rentenmark nach oben vorübergehend nicht ausgeschlossen. Hier wird man durch Abgabe von Rentenmark gegen Devisen auf eine möglichste Gleichmäßigkeit der Kursentwicklung zu achten haben, wobei freilich zu berücksichtigen ist, daß ein gelegentliches Steigen der Rentenmark den Vorteil hat, nicht die Überzeugung aufkommen zu lassen, daß die Rentenmark nur mit dem einseitigen Risiko des Absinkens belastet ist“ (R 43 I /2440 , Bl. 214).

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