1.140 (str2p): Nr. 254 Der Reichsfinanzminister an sämtliche Reichsressorts, die Reichsschuldenverwaltung und den Rechnungshof des Deutschen Reichs. 14. November 1923

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Nr. 254
Der Reichsfinanzminister an sämtliche Reichsressorts, die Reichsschuldenverwaltung und den Rechnungshof des Deutschen Reichs. 14. November 1923

R 43 I /2440 , Bl. 263–264 Umdruck

Betrifft: Ausgabe der Rentenmark.

1. Voraussichtlich wird vom 15. November ab die Rentenmark in den Verkehr gegeben werden1. Wegen des im Anfang beschränkten Vorrats an Rentenmarkscheinen und wegen des vorerst noch nicht durchführbaren Giroverkehrs in dem neuen Zahlungsmittel kann eine völlige Umstellung des Kassenverkehrs auf die Rentenmark noch nicht erfolgen. Die Papiermark bleibt gesetzliches Zahlungsmittel und in ihr wird wie bisher der Kassen- und Buchungsverkehr weiter abgewickelt.

1

Am 16. 11. richtete der RFM (gez. Norden) die Bitte an den StSRkei, der RK möge als Bekanntmachung erlassen: „Auf Grund der Verordnung vom 26. Oktober 1923 zur Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. II, S. 399) mache ich hiermit bekannt, daß die Rentenbank am 15. November d. J. mit der Ausgabe von Rentenbankscheinen begonnen hat“ (R 43 I /2440 , Bl. 270; die Ausfertigung der Bekanntmachung vom 18.11.23 a.a.O., Bl. 272). Die Bekanntmachung wurde veröffentlicht in RGBl. II, S. 426 .

Für die Umrechnung des Rentenmarkwertes in Papiermark gelten folgende Grundsätze:

Soweit Forderungen, die auf Goldmark lauten, in Rentenmark erfüllt werden, oder soweit Tarife in Goldmark festgesetzt sind, ist bis auf weiteres eine Rentenmark = 1 Goldmark zu rechnen. Im übrigen wird der Umrechnungskurs durch mich festgesetzt und in dem täglichen Kreistelegramm betreffend den Steuerumrechnungssatz bekanntgegeben werden. Solange ein besonderer Kurswert nicht mitgeteilt wird, gilt der Steuerumrechnungskurs auch als Umrechnungskurs für die Rentenmark.

[1071] 2. In den Verkehr gelangt die Rentenmark durch Vermittlung der Reichsbank, bei deren Anstalten Rentenmarkbestände in Kommissionslagern für das Reich niedergelegt werden. Die Anforderung der Rentenmark bei den Reichsbankanstalten durch die Reichsbehörden erfolgt in gleicher Weise wie bisher bei der Goldanleihe. Deckung ist der Reichsbank in Papiermark durch Reichsbankscheck oder in bar zu geben.

3. Zunächst reicht der Vorrat an Rentenmark nur zur teilweisen Deckung der Beamten- und Angestelltenbezüge aus2. Der verfügbare Hundertsatz wird bis auf weiteres für jeden Zahlungstag durch das Reichsbesoldungsblatt bekanntgegeben werden. Zur Erzielung der gleichmäßigen Versorgung aller Kassen sind Überforderungen verboten; vgl. die Erlasse vom 8.11.23 I B 31661 (R.Bes.Bl. Nr. 639) und vom 12.11.23 I B 3218 (R.Bes.Bl. Nr. 652 S. 384). Ich bitte, mit Rücksicht auf die schweren Schädigungen, die für die Allgemeinheit durch Überforderungen seitens einzelner Dienststellen entstehen können, die Anforderungen besonders sorgfältig zu überwachen und gegen Beamte, die schuldhaft gegen die vorstehende Anweisung verstoßen, mit aller Schärfe einzuschreiten.

2

S. hierzu Dok. Nr. 253.

4. Die Anforderungen für die persönlichen Bezüge sind den Reichsbankanstalten in Zukunft in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Sie sind durch den Amtsvorstand und gegebenenfalls auch durch den Kassenkurator zu vollziehen.

Aus diesen Bestellzetteln muß zu ersehen sein, wie die Ermittlung des Bedarfs erfolgt ist (Kopfzahl, Gesamtbesoldungsbedarf usw.). Bei den Kassen etwa vorhandene Bestände an wertbeständigen Zahlungsmitteln sind anzugeben und auf den Bedarf anzurechnen.

Der Erleichterung des Verkehrs für die Reichsbank würde es wesentlich dienen, wenn die wertbeständigen Zahlungsmittel für Besoldungen durch einzelne als Zentralstellen bestimmte Kassen angefordert und von ihnen weiterverteilt würden. Ich bitte zu prüfen, wieweit dies für den dortigen Bereich möglich ist, und mir unter entsprechender Veranlassung von dem Ergebnis der Prüfung Mitteilung zu machen.

5. Für die Deckung sächlicher Ausgaben durch Rentenmark stehen zunächst nur 50-Markscheine in geringem Umfange zur Verfügung, die wegen ihres hohen Wertbetrages bei den Besoldungszahlungen zunächst noch nicht verwendet werden können. Die Anforderung von Rentenmark für sächliche Zwecke erfolgt wie zu 4. angegeben, aber getrennt von den Besoldungsanforderungen und unter Angabe des Verwendungszweckes.

6. Bei dem vorerst noch herrschenden Mangel an wertbeständigen Zahlungsmitteln dürfen auch bei den Kassen etwa aufkommende Beträge an Goldanleihe oder Rentenmark nur nach Maßgabe der Vorschriften zu 4. und 5. verwendet werden. Bestände, welche nicht für die nächste Gehaltszahlung oder für sächliche Ausgaben in den zu 5. angegebenen Grenzen in den nächsten Tagen benötigt werden, sind unter allen Umständen schnellstens der zuständigen Reichsbankanstalt zwecks Übernahme in das Kommissionslager des Reiches[1072] einzuliefern, die den entsprechenden Gegenwert in Papiermark der Dienststelle auszahlt oder ihrem Guthaben hinzurechnet.

Die Verfügung über die Bestände in den Kommissionslagern der Reichsbankanstalten bleibt dem Reichsfinanzministerium vorbehalten.

7. Für das besetzte Gebiet kommt eine Lieferung von Goldanleihe oder Rentenmark nicht in Frage3.

3

Die RentenbankVO wurde der IRKO am 16.11.23 zur Genehmigung vorgelegt. Nachdem diese dem Vertreter des OPräs. in Koblenz von Sybel am 20. 11. mitgeteilt hatte, sie lasse den Umlauf der Rentenmark zu (Pol.Arch.: Abt. II, Bes.Gebiet: Rheinische Währung und Rentenbank), unterrichtete MinDir. v. Schubert am 23.11.23 die dt. Botschaft in Paris, auf einen englischen Wink hin sei durch das Oberpräsidium in Koblenz der IRKO nachträglich die Rentenbank-VO unmittelbar unterbreitet worden. Daraufhin sei die Zirkulation der Rentenbank im altbesetzten Gebiet zugelassen worden, jedoch ohne Übernahme der VO. Denn eine hypothekarische Belastung des rheinischen Grundbesitzes zu Gunsten der Rentenmark sei wegen der Reparationsverpflichtung unzulässig. Die Goldanleihe sei weiterhin nicht zugelassen worden (Pol. Arch.: Büro RM 15, Bd. 4). GeneralKom. Schmid teilte u. a. dem RFM am 23.11.23 mit: „Die Rheinlandkommission hat den Umlauf der Rentenmark im altbesetzten Gebiet zugelassen. Das Rentenmarkgesetz selbst, namentlich die Verpfändung der Sachwerte des besetzten Gebietes für die Rentenmark ist noch nicht zugelassen. Die Entscheidung hierüber ist auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.“ Wegen der Zulassung im neubesetzten Gebiet werde er demnächst das Ergebnis seiner Erkundigungen mitteilen (BA: R 2 /2438 ). Zur weiteren Behandlung s. Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 3 mit Anm. 5.

In Vertretung

Schroeder

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