2.33.8 (ma11p): 8. Eisenbahnnotverordnung.

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8. Eisenbahnnotverordnung8.

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In der Kabinettsvorlage des RVM vom 9. 11. heißt es: Der RFM habe dem RVM mitgeteilt, daß der Geldbedarf der RB nicht mehr aus allgemeinen Reichsmitteln gedeckt werden könne und daß die RB daher alsbald finanziell und verwaltungsrechtlich von der übrigen Reichsverwaltung losgelöst werden müsse. Hierzu sei die RB nach Auffassung des RVM nur unter folgenden Voraussetzungen in der Lage: „1. Umstellung der Organisationsform der RB zur Ermöglichung der Wirtschaftsführung in stärkster Anlehnung an die Grundsätze der Privatwirtschaft. 2. Befreiung von jeder Rücksichtnahme auf andere Reichsressorts bei der Behandlung der Rechtsverhältnisse der Beamten, Arbeiter und Angestellten, insbesondere auf dem Gebiet des Besoldungs- und Lohnwesens. 3. Das neue Unternehmen darf nicht mit Schulden belastet werden, die die weitere Wirtschaft erschweren. 4. In der Zeit der Überführung in die selbständige Finanzwirtschaft müssen der RB bei dringendem Bedarf vom Reiche noch Mittel zur Verfügung stehen.“ Die RReg. möge sich mit diesen Richtlinien einverstanden erklären. Die gesetzliche Regelung über die neue Organisationsform der RB müsse spätestens zum 1.4.24 in Kraft treten. Bei den Verhandlungen über die Gesetzesvorlage werde der RVM den Wünschen der Landesregg. nach Möglichkeit Rechnung tragen (R 43 I /1048 , Bl. 373).

Den Entwurf einer „VO über die Schaffung eines Unternehmens ‚Deutsche Reichsbahn‘“, der die finanzielle Verselbständigung der RB vorsieht, übersendet der RVM erst am 24.1.24 (s. Dok. Nr. 82, P. 3).

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß es sich bei dieser Frage nicht darum handele, eine endgültige Stellungnahme des Kabinetts herbeizuführen, sondern ihm lediglich die Ermächtigung zu geben, Verhandlungen mit den Ländern über die Frage der Abtrennung der Reichsbahn als ein Sondervermögen einzuleiten. Die Vorlage enthalte die Grundsätze, die dabei vom Reichsverkehrsministerium eingehalten werden sollten.

Der Reichsminister der Finanzen befürchtete auf der einen Seite, daß der beabsichtigte Schritt zur Regelung der finanziellen Verhältnisse der Reichsbahn nicht ausreichen werde und hatte auf der anderen Seite Bedenken gegen folgende Punkte der Vorlage: a) Übergang aller Zuständigkeiten bezüglich der[138] Reichsbahn auf den Reichsverkehrsminister, b) Darlehnsgewährung durch das Reich, c) Erstattung der Kosten für Rhein und Ruhr durch das Reich. Nur wenn in diesen Punkten Abänderungen dahingehend vorgenommen würden, daß a) die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien bezüglich der sie betreffenden Belange der Reichsbahn gewahrt blieben, b) ein Darlehen des Reichs von der Reichsbahn nicht gefordert werde, c) die Kosten für Rhein und Ruhr von der Reichsbahn getragen würden, könne er sich mit der Erteilung einer Ermächtigung an den Reichsverkehrsminister zur Einleitung von Verhandlungen mit den Ländern auf der Grundlage des Entwurfs des Reichsverkehrsministers einverstanden erklären.

Der Vizekanzler hielt es für ausgeschlossen, in der Kürze der Zeit, nachdem auch die Vorlage ihm nicht bekannt sei, zu diesen wichtigen Fragen Stellung zu nehmen und schlug vor, zunächst einmal die Vertreter der beiden Hauptrichtungen über die Umgestaltung der Reichsbahn zu hören.

Der Reichskanzler bat um genauen Aufschluß darüber, worauf sich das Kabinett bei einer Erteilung der Ermächtigung festlege.

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß die Festlegung lediglich darin bestünde, daß das Kabinett mit der Ausscheidung der Eisenbahn als Sondervermögen grundsätzlich einverstanden sei. Alle übrigen Fragen, insbesondere die Frage der Form der Ausscheidung, bliebe dabei vollkommen offen.

Das Kabinett erklärte sich daraufhin mit der Einleitung von Verhandlungen unter Abänderung der Richtlinien in den vom Reichsfinanzminister bezeichneten drei Punkten einverstanden.

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