2.74.2 (ma31p): 2. Wertbestimmung der Einfuhrscheine.

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2. Wertbestimmung der Einfuhrscheine.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft begründete die Vorlage2.

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In der Kabinettsvorlage des REM Haslinde vom 24. 7. heißt es: Das Gesetz vom 14.7.26 bestimme, daß der Wertbestimmung der Einfuhrscheine nicht die am 1.8.26 in Kraft tretenden erhöhten Getreidezölle, sondern nur die ermäßigten Zollsätze der Zolltarifnovelle vom 17.8.25 zugrunde zu legen seien (siehe Dok. Nr. 15, P. 2). Dagegen wende sich die Landwirtschaft in zahlreichen Eingaben. Sie befürchte, daß sich die höheren Zollsätze wegen der getroffenen Einfuhrscheinregelung nicht auswirken könnten, weil das Inlandsgetreide mit dem billigeren Auslandsgetreide, besonders dem polnischen, auf dem Auslandsmarkt nicht mehr konkurrieren könne. „Die Landwirtschaft weist darauf hin, daß dadurch die für die Bildung angemessener Getreidepreise namentlich in den östlichen Teilen des Reichs unbedingt notwendige Ausfuhr nicht mehr möglich sein wird und daß gleichzeitig für die deutsche Getreideerzeugung wichtige Absatzmöglichkeiten, insbesondere nach den skandinavischen Ländern, dauernd an Polen und die übrigen Oststaaten verloren gehen können.“ Der REM erklärt, daß er diese Erwägungen für berechtigt halte und daß er es durchaus verstehe, „wenn die schwer um ihre Existenz ringende Landwirtschaft mit großer Sorge der Entwicklung der nächsten Monate entgegensieht und eine baldige, spätestens am 1. Oktober eintretende Aufhebung des Übergangsgesetzes verlangt“. Der REM bittet das Kabinett, sich möglichst bald mit dieser Frage zu beschäftigen (R 43 I /2419 , Bl. 88–90). Siehe dazu auch die Eingabe der Landwirtschaftskammer für die Provinz Ostpreußen an den RK vom 25. 8. (R 43 I /2419 , Bl. 100).

[181] Der Reichsminister der Finanzen äußerte Bedenken dagegen, den Übergangszustand sogleich zu beenden. Er empfahl, die gegenwärtige Regelung, die ein wesentlicher Bestandteil des Zollkompromisses im Reichstage gewesen sei, bis zum Abschluß der Handelsvertragsverhandlungen mit Polen, jedenfalls aber bis in den Oktober hinein beizubehalten.

Mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich der Reichsfinanzminister bereit, am 10. September 1926 im 21. Ausschuß3 des Reichstags die Erklärung abzugeben, die Reichsregierung halte im Augenblick eine Neuregelung nicht für tunlich, sehe aber selbst den gegenwärtigen Zustand nur als vorübergehend an und werde von sich aus zu gegebener Zeit eine Abänderung erwirken.

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Handelspolitischer Ausschuß.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bat allerdings, statt des Hinweises „zu gegebener Zeit“, einen näheren Zeitpunkt in Aussicht zu stellen, etwa: „in aller Kürze“.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde beschlossen, daß der Reichsfinanzminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft den Wortlaut in gemeinsamer Verhandlung festlegen würden4.

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Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 82, P. 1.

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