2.126.1 (feh1p): Beamtenfragen in den Reichsverkehrsbetrieben Eisenbahn und Post.

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Beamtenfragen in den Reichsverkehrsbetrieben Eisenbahn und Post.

Der Reichspostminister wies darauf hin, daß in seiner Beamtenschaft eine große Beunruhigung eingetreten sei1, die ihren Hauptgrund in dem Hinauszögern der endgültigen Festlegung der Besoldungsordnung und einer [mangelnden] Klarheit über die zu gewährenden Teuerungszulagen habe2. Er wies auf[320] die Bedeutung hin, welche ein etwaiger Streik auch für den Behördenbetrieb mit sich bringen würde, die der Direktor der Reichs-Telegraphen-Verwaltung zahlenmäßig erläuterte. Der Reichspostminister war der Auffassung, daß man auch für das Reich die seinerzeit von der Preußischen Regierung in der Landesversammlung abgegebene Erklärung zur Frage des Streiks der Beamten, die im übrigen im Einverständnis mit der Reichsregierung erlassen worden sei, sich zu eigen mache müsse3. Voraussetzung dafür wäre aber eine möglichst gleichzeitige Ankündigung dessen, was die Regierung auf dem Gebiete der Zuschläge geben könne und eine sofortige Verabschiedung der Besoldungsordnung.

1

Im November 1920 hatten in einzelnen Gebieten Teile der Postbeamtenschaft mit Streik und passiver Resistenz gedroht, wenn nicht schnellstens die GesEntw. über die Änderung des Besoldungsgesetzes und die Teuerungszuschläge verabschiedet würden. Diese Bewegung war gegen den Widerstand der Beamtenorganisationen entstanden, die vielmehr mäßigend auf die Beamten einzuwirken gesucht hatten (WTB-Meldung über den Streik in der Postbeamtenschaft v. 6.12.1920, R 43 I /2640 , Bl. 40; s. dazu auch die Reden der Abg. Hergt, Breunig, Delius und Dauer am 7.12.1920 im RT, RT-Bd. 346, S. 1546 , 1556 , 1560, 1563).

2

Der GesEntw. zur Änderung der Besoldungsordnung war dem RT bereits am 7.10.1920 durch den RFM vorgelegt worden (RT-Drucks. Nr. 601, Bd. 364 ). Seitdem hatte sich der Unterausschuß für Besoldungsfragen mit dieser Vorlage befaßt, ohne jedoch bisher zu einem Ergebnis gekommen zu sein. Der GesEntw. über die Erhöhung der Teuerungszuschläge war dem RT am 27.11.1920 zugeleitet worden (RT-Drucks. Nr. 995, Bd. 364 ). Auch dieser Entw. befand sich noch im Stadium der Ausschußberatungen.

3

Ende des Jahres 1919 hatte sich die Pr. Landesversammlung aus gegebenem Anlaß bereits mit der Frage des Streikrechts der Beamten befaßt. Auf eine Anfrage der DNVP über den Schutz arbeitswilliger Beamter bei einem Streik (Sten. Ber. der Pr. Landesversammlung, Wahlperiode 1919/1921, Drucks. Nr. 777) hatte die Pr. Staatsregierung am 20.2.1920 erklärt, daß das Streikrecht den Beamten mit Rücksicht auf ihr Treueverhältnis zum Staat nicht zustehe (Sten. Ber. der Pr. Landesversammlung, Wahlperiode 1919/1921, Sp. 9603–04). Diese Erklärung der Pr. Staatsregierung war damals mit der RReg. abgesprochen worden (Der UStSRkei an den PrMinPräs. am 26.1.1920, R 43 I /2640 , Bl. 35). Auf diese Erklärung bezog sich der RPM.

Der Reichsverkehrsminister teilte mit, daß unter den Eisenbahnern eine große Streikmüdigkeit bestehe, daß allerdings auch eine gewisse Unruhe wegen der Hinauszögerung der Besoldungsordnung herrsche. Nur in einzelnen Orten im Ruhrgebiet4, in Erfurt und Halle wäre die Bewegung etwas ernsterer Natur. Er halte es daher auch für zweckmäßig, in einer geeigneten Form die Stellungnahme der Reichsregierung zu einem etwaigen Streik zum Ausdruck zu bringen, und bat außerdem, daß das Reichsfinanzministerium eine baldige Lösung der Frage der Ausgleichszulage herbeiführe, um die großen Verschiedenheiten zwischen den Verhältnissen der Unterbediensteten, die aus dem Arbeiterstande hervorgegangen seien, mit den anderen mehr als bisher in Einklang zu bringen. Die Spitzenorganisationen hätten bereits bei ihm den Antrag gestellt, die Teuerungszuschläge auf 1 Mark pro Stunde zu erhöhen5. Er habe bisher ein Eingehen auf diesen Antrag abgelehnt, solange die Besoldungsordnung noch nicht unter Dach und Fach sei. Die Spitzenorganisationen hätten sich hiermit notgedrungen einverstanden erklärt.

4

Im Ruhrgebiet war die Streikbewegung der Eisenbahner durch die Lohnunterschiede zwischen Bergarbeitern und Eisenbahnern noch besonders verschärft worden (Schreiben StS Stielers vom RVMin. an StS Albert am 11.12.1920, R 43 I /2560 , Bl. 112–113). Am 3. 12. berichtete der RVM dem RK, daß sich im Ruhrgebiet Aktionsausschüsse gebildet hätten, die über den Kopf der Gewerkschaften hinweg zu eigenen Entschließungen kämen und mit frz. Kreisen in Verbindung getreten seien (Der RVM an den RK, den RIM und den RFM am 3.12.1920, R 43 I /2560 , Bl. 94).

5

Dieser Antrag war dem RVM am 19. 11. von den Verbänden der Eisenbahner übergeben worden (Vorwärts Nr. 626 v. 23.12.1920).

Der Reichsverkehrsminister kam sodann auf die Verhältnisse in Oberschlesien zu sprechen und führte aus, daß auch dort die Eisenbahner, insbesondere in Gleiwitz, den Antrag auf Annäherung ihrer Bezüge an die Bezüge der Arbeiter der Privatindustrie gestellt hätten, indem sie gleichfalls einen Teuerungszuschlag von 1 Mark pro Stunde beantragten. Er hätte bisher aus dem gleichen Grunde wie gegenüber den Spitzenorganisationen Verhandlungen[321] vor Klärung der Beamtenbesoldung abgelehnt. Er glaube, daß man Maßnahmen, die man in Oberschlesien auf diesem Gebiet treffe, im Westen nicht versagen könne. Er bat daher um Billigung seitens des Kabinetts, über Lohnsätze nicht eher zu verhandeln, als bis die Besoldungsordnung erledigt sei, auch nicht bezüglich Oberschlesiens.

Staatssekretär Müller erklärte sich mit einer entsprechenden Bekanntmachung hinsichtlich eines etwaigen Streiks oder passiver Resistenz einverstanden.

Der Reichsarbeitsminister wies auf die trübe Lage der Beamtenschaft hin, die nach seinen Informationen mit Rücksicht auf die Teuerung zur Zeit nicht einmal von der Textilnotstandshilfe Gebrauch mache, die zu erheblich billigeren Preisen Waren absetzen könne6. Dringend erforderlich sei eine alsbaldige Verabschiedung der Besoldungsordnung. Mit der Veröffentlichung eines Erlasses bezüglich der passiven Resistenz und des Streiks sei er einverstanden, empfehle aber nicht nur negativ, sondern gleichzeitig auch positiv eine Mitteilung über die zu erwartenden Bezüge (Besoldung, Teuerungszuschlag) zu verbinden.

6

Die Textilnotstandsversorgung GmbH Berlin, war eine reichseigene Gesellschaft, die sich mit dem Verkauf von Textilien aus Militärbeständen zu verbilligten Preisen befaßte (RGBl. 1919, S. 477  f. und RGBl. 1920, S. 483  f.).

Bezüglich der oberschlesischen Frage war er der Auffassung, daß die deutsche Arbeiterschaft nicht das treibende Element sei, daß vielmehr radikalpolnisch gesinnte Elemente die Hand im Spiel hätten. Er gebe ohne weiteres zu, daß es gelingen könnte, etwaige größere Putsche niederzuschlagen, ihre politische Auswirkung aber sei doch sehr zweifelhaft. Deshalb müßten unter allen Umständen Putsche verhindert werden. Er würde daher vorschlagen, mit Hilfe der Gewerkschaften den geäußerten Wünschen entgegenzukommen, bei der Zusage gegenüber den Gewerkschaften aber den nötigen Vorbehalt zu machen, daß ein Entgegenkommen der Regierung sich nur aus der besonderen Lage rechtfertige und irgendwelche Folgerungen für andere Gebiete daraus nicht gezogen werden dürften.

Der Reichsverkehrsminister erwiderte, daß im Falle eines Eingehens auf die Wünsche der oberschlesischen Eisenbahner durch eine Aktion auf dem Wege der Überteuerungszuschüsse eine Revision des ganzen Reichslohntarifs nicht mehr hintangehalten werden könne. Eine Beschränkung auf Oberschlesien scheine ihm zweifelhaft, auch bestehe die Gefahr, daß im Falle der Beschränkung die Aktion als Wahlbestechung seitens der Entente ausgenützt werden könnte. Einen Generalstreik in Oberschlesien befürchte er nicht, da die Beamten diesen nicht mitmachen würden. Höchstens könne man an eine Erhöhung der Besatzungszulage7 denken, gegen die aber seines Wissens vom Reichsminister des Innern Bedenken erhoben würden.

7

Die Besatzungszulage war eine Beihilfe des Reiches für seine Beamten und Angestellten in den besetzten Gebieten, die mit Rücksicht auf die dort herrschenden schwierigen Wirtschaftsverhältnisse gezahlt wurde (Der RFM an alle Ressorts am 16.4.1920, R 43 I /2559 , Bl. 36).

[322] Nach weiteren Erörterungen wurde folgendes beschlossen:

a)

Ein Erlaß bezüglich der Stellung der Regierung zum Streik soll vom Reichspostminister in Verbindung mit dem Reichsminister des Innern, dem Reichsminister der Finanzen und dem Staatssekretär in der Reichskanzlei vorbereitet werden8;

b)

in dem Erlaß soll möglichst auch positiv zum Ausdruck gebracht werden, was seitens der Regierung hinsichtlich der Aufbesserung der Bezüge geschehen kann, nachdem eine Verständigung mit dem Interfraktionellen Ausschuß herbeigeführt ist9;

c)

über die Frage der Gewährung eines Zuschlages von 1 M in Oberschlesien soll zwischen dem Reichsverkehrsministerium und dem Reichsfinanzministerium noch eine Vereinbarung stattfinden unter Beteiligung Preußens, und zwar auf der Grundlage des Vorschlages des Reichsarbeitsministers10.

8

In den folgenden Tagen wurden bei der Rkei verschiedene Entw. für eine Erklärung der RReg. zu einem drohenden Streik der Beamtenschaft eingereicht (R 43 I /2640 , Bl. 45–57).

Am 6. 12. reichte der RArbM einen Entw. ein, der auf der Grundlage der Erklärung der Pr. Staatsregierung vom 20.2.1920 beruhte (s. o. Anm. 3). Ergänzend zu dieser Erklärung hielt es der RArbM jedoch für erforderlich zu betonen, daß auch die passive Resistenz auf der Arbeitsstelle als Streik anzusehen sei und rechtliche Folgen nach sich ziehe (Schreiben des RArbM an den StSRkei am 6.12.1920, R 43 I /2640 , Bl. 69).

Diese Erklärung wurde am 7. 12. als amtliche Meldung veröffentlicht (WTB-Meldung v. 7.12.1920, R 43 I /2640 , Bl. 73) und erschien am folgenden Tage in der Presse (Vorwärts Nr. 600 v. 8.12.1920).

In der Erklärung hieß es einleitend: „Gegenüber der in den letzten Tagen eingetretenen passiven Resistenz einiger Gruppen von Beamten nimmt die Reichsregierung Veranlassung zu betonen, daß sie in der Frage des Bamtenstreiks nach wie vor auf dem Boden der von der Preußischen Staatsregierung im Einverständnis mit der damaligen Reichsregierung am 20. Februar 1920 abgegebenen Erklärung steht.“ Es folgte dann die Erklärung der Pr. Staatsregierung. Abschließend hieß es dann: „Die Reichsregierung kann keinen Unterschied anerkennen zwischen dem Fernbleiben von der Arbeitsstätte, zwischen Streik und sogenannter passiver Resistenz. In allen diesen Fällen verletzt der Beamte die ihm obliegende Dienstpflicht; infolgedessen hat er auch in allen diesen Fällen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziele der Dienstentlassung und den Verlust seines Diensteinkommens zu gewärtigen.“ (Vorwärts Nr. 600 v. 8.12.1920).

9

Dieser Hinweis fehlte in der vom RArbM vorgeschlagenen Erklärung. Dafür ließ die RReg. am 6. 12. eine gesonderte Erklärung veröffentlichen, in der über den Stand der Beratungen über die Teuerungszuschläge, die Neueinteilung der Ortsklassen und über die Nachzahlungen auf Grund der Änderung der Besoldungsordnung berichtet wurde (Meldung der DAZ v. 6.12.1920, R 43 I /2640 , Bl. 59).

10

Darüber war in R 43 I nichts zu ermitteln.

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