2.22.2 (feh1p): 2. Helgoland.

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2. Helgoland.

Der Reichsminister des Innern trug nochmals die Sach- und Rechtslage bezüglich Helgolands vor2 und glaubte empfehlen zu sollen, mit Rücksicht auf die augenblicklichen Verhältnisse den Wünschen der Helgoländer wegen des Gemeindewahlrechts entgegenzukommen.

2

Zur Sach- und Rechtslage s. Dok. Nr. 15 und Dok. Nr. 18, P. 2.

[57] Der Preuß. Minister des Innern teilte mit, daß Ministerialdirektor Mulert in Helgoland gewesen sei und nach Rücksprache mit den beiden Parteien glaube, eine Verständigung auf der Grundlage zu erzielen, daß für die Wahlberechtigung nicht ein Aufenthalt von sechs Monaten, sondern von drei bis fünf Jahren maßgebend sein solle. Nach Fühlungnahme mit der Sozialdemokratischen Landtagsfraktion glaubte er, deren Einverständnis in Aussicht stellen zu können. Es entspann sich dann noch eine Erörterung über die Fassung dieser Ausnahmebestimmung, die jedoch zu dem Ergebnis führte, daß dem Reichsminister des Innern die Form überlassen werden sollte3. Klargestellt wurde noch, daß den Helgoländern dadurch irgendwelche Erleichterungen in zoll- und steuerlicher Hinsicht nicht gewährt werden sollten.

3

Die Ausnahmebestimmung zum Gemeindewahlrecht auf Helgoland erhielt die Fassung einer Ergänzung zum Art. 178 der RV. Diese Ergänzung lautete: „Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerb der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine vom Art. 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.“ Art. 17 Abs. 2 der RV schrieb vor, daß die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung auch für die Gemeindewahlen zu gelten hätten. Siehe dazu RT-Drucks. Nr. 269, Bd. 363  und RGBl. 1920, S. 1966 .

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