2.128.5 (ma11p): 5. Schadloshaltung der aus Anlaß der Ruhraktion ausgewiesenen Beamten und nicht beamteten Personen.

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5. Schadloshaltung der aus Anlaß der Ruhraktion ausgewiesenen Beamten und nicht beamteten Personen.

Generalkommissar Schmid: Die Richtlinien über die Schadloshaltung der aus Anlaß der Ruhraktion ausgewiesenen Beamten und nichtbeamteten Personen10[427] bestimmten seit dem 1. Februar 1924 sehr knappe Entschädigungssätze. Eine weitere Herabsetzung dieser Sätze sei ausgeschlossen. Er bitte den Reichsminister der Finanzen, dafür zu sorgen, daß die jetzige Regelung als bleibend angesehen werde. Insbesondere sei es nicht tragbar, wenn die Fürsorge für die ausgewiesenen nichtbeamteten Personen in die Erwerbslosenfürsorge überführt würde.

10

Die mehrfach abgeänderten Richtlinien über Schadloshaltung der Ausgewiesenen befinden sich in R 43 I /222  b, 222 c und 795, R 43 I /795 , Bl. 70-72, 81-84, 248-250.

Es würde zu einer allgemeinen Beruhigung erheblich beitragen, wenn der Reichsminister der Finanzen bindende Erklärungen in dieser Richtung abgäbe. Auch müsse künftighin jede Änderung der Richtlinien im Rhein-Ruhrausschuß und im Reichskabinett beraten und beschlossen werden.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, es sei für ihn unmöglich, bindende Erklärungen in der gewünschten Richtung abzugeben. Zur Zeit beabsichtige er nicht, die vorgeschriebenen Sätze noch weiter herunterzusetzen. Im übrigen stehe es jedem Ressort frei, eine Sache ans Kabinett zu bringen, wenn es mit der von anderen Ressorts gewünschten Regelung der Angelegenheit nicht einverstanden sei.

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