2.183.3 (ma11p): 3. Erhöhung der Erwerbslosenunterstützungssätze.

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[579]3. Erhöhung der Erwerbslosenunterstützungssätze.

Staatssekretär Geib machte Mitteilung von der beabsichtigten Erhöhung der Erwerbslosenunterstützungssätze6. Zwischen dem Reichsarbeitsministerium und dem Reichsfinanzministerium sei eine Einigung erzielt worden. Unter diesen Umständen wäre es an sich nicht mehr notwendig, das Kabinett damit zu befassen, bei der Bedeutung der Angelegenheit sei es jedoch für zweckmäßig erachtet worden, dem Kabinett von der beabsichtigten Neuregelung Mitteilung zu machen.

6

In der Kabinettsvorlage des RArbMin. vom 28. 3. hieß es: Die jetzigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge gälten seit dem 10.12.23. Sie seien damals mit Rücksicht auf den allgemeinen Preis- und Lohnabbau und die schwierige Finanzsituation des Reichs sehr niedrig bemessen worden. Sie sollten erhöht werden, sobald die Finanzlage es erlaube. Dieser Zeitpunkt sei nun gekommen. Eine Anhebung der Unterstützungssätze sei aber auch wegen des Preisanstiegs der letzten Wochen und im Hinblick auf die bevorstehenden Mieterhöhungen unbedingt geboten. Eine Mehrbelastung des Haushalts würde dadurch nicht eintreten. Denn die Zahl der Erwerbslosen gehe seit Februar ständig zurück (gegenwärtig rund 1 Mio Vollerwerbslose im unbesetzten Deutschland gegenüber 1,58 Mio am 15. 1.) und werde bis zum Herbst voraussichtlich weiter fallen. Außerdem habe sich das Aufkommen aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Erwarten günstig gestaltet; durch diese Beiträge und die Leistungen der Gemeinden würden bereits 50% des Gesamtaufwandes für die Erwerbslosenfürsorge gedeckt. Trotzdem glaube der RFM die Verantwortung für eine Erhöhung der Unterstützungssätze ab 1. April nicht mittragen zu können, weil er befürchte, daß dann auch die Erhöhung anderer Bezüge, z. B. der Kleinrentnerfürsorge, gefordert werden würde (R 43 I /2029 , Bl. 96-98). In der Sitzung vom 3. 4. beschloß das Kabinett, die Frage vorerst zurückzustellen (s. Dok. Nr. 164, P. 9). Am 23. 4. erneuerte das RArbMin. seinen Antrag auf Anhebung der unzulänglichen Unterstützungssätze. Die Gründe hierfür bestünden unverändert fort. Die Sätze für das östliche Wirtschaftsgebiet sollen um  22½ % erhöht werden, für das mittlere um 20% und für das westliche um 15% (R 43 I /2029 , Bl. 112 f.).

Das Kabinett nahm von der Mitteilung Kenntnis, Bedenken wurden nicht vorgebracht7.

7

S. die Anordnung des RArbMin. vom 25. 4. über die neuen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge: RArbBl. 1924, S. 158 f.

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