2.205.2 (ma11p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

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3. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

Der Vizekanzler trug den Entwurf vor3.

3

Der vom RIM und RJM am 28. 4. übersandte Entwurf (R 43 I /1867 , Bl. 297-299) entspricht im wesentlichen dem vom Kabinett bereits erörterten Entwurf eines „Gesetzes über Aufhebung des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik“ (s. Dok. Nr. 164, Anm. 1). Neu aufgenommen ist die Bestimmung, daß die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in Verwaltungssachen auf die noch einzurichtenden Verwaltungssenate beim Reichsgericht übergehen soll. Insofern hängt der vorliegende Entwurf mit dem GesEntw. über Verwaltungssenate beim Reichsgericht zusammen (s. oben Anm. 1).

Der Reichswehrminister wies darauf hin, daß der Entwurf von der Linken als Kampfansage aufgefaßt werden würde.

Der Reichsverkehrsminister schlug vor, die Beschlußfassung über den Entwurf dem neuen Kabinett zu überlassen.

Auch der Reichskanzler und der Reichsminister des Auswärtigen hatten Bedenken dagegen, wenn das jetzige Kabinett über den Entwurf Beschluß fasse.

Der Reichskanzler betonte, daß vom juristischen Standpunkte aus der Entwurf sehr zu begrüßen sei.

Dieselbe Auffassung vertrat Staatssekretär Joel.

Nachdem auch die anderen anwesenden Minister erklärt hatten, daß sie keinerlei sachliche, sondern nur politische Bedenken gegen die derzeitige Einbringung des Entwurfs hätten, wurde gegen die Stimme des Reichsministers des Innern, der für eine Verabschiedung des Entwurfs sich aussprach, beschlossen, den Entwurf von der Tagesordnung abzusetzen4.

4

Das Kabinett Marx II behandelt den Entwurf nicht.

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