2.73.1 (ma11p): 1. Wahlrechtsvorlage.

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1. Wahlrechtsvorlage.

Der Vizekanzler erstattete Bericht über den Entwurf zur Abänderung des Reichstagswahlrechts1 und wies auf die Gründe hin, welche für und gegen eine Inangriffnahme der Wahlrechtsreform im gegenwärtigen Augenblick sprächen. Die Stimmung unter den Parteien des Reichstags sei verschiedenartig. Die zu entscheidenden Fragen seien: 1., ob es angebracht sei, eine solche Materie im Wege des Ermächtigungsgesetzes zu behandeln, 2., ob es überhaupt durchführbar sei, noch vor den Wahlen das Wahlrecht abzuändern.

1

Der Entwurf einer 3. Novelle zum Reichswahlgesetz wird der Rkei am 28. 1. vom RIM übersandt und am 8. 2. vom Kabinett im einzelnen erörtert (s. Dok. Nr. 94, P. 5).

Der Reichskanzler nahm zu der Vorlage Stellung und kam dabei zu dem Ergebnis, daß die Umgestaltung des Wahlrechts eine eigene Angelegenheit des Reichstags sei, die sich nicht zur Behandlung im Wege des Ermächtigungsgesetzes eigne2.

2

In einem Schreiben des Vorsitzenden der DDP-Fraktion im RT, Koch-Weser, an den RK vom 26. 1. heißt es u. a.: „Zu der Besprechung über die Wahlrechtsreform, die wir am 24. bei Ihnen hatten, darf ich bemerken, daß die Fraktion heute sich zwar einstimmig auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Wahlreform nicht im Wege des Ermächtigungsgesetzes geändert werden soll. Dagegen ist die Fraktion gegen eine starke Minderheit der Meinung, daß noch dieser Reichstag mit größter Beschleunigung eine Wahlreform auf Grund einer Regierungsvorlage werde durchbringen können. Die Fraktion wünscht demnach, daß eine solche Vorlage dem Reichstage noch vorgelegt werde.“ (R 43 I /1210 , Bl. 241).

Die gleiche Auffassung äußerten der Reichsarbeitsminister der Reichsminister des Auswärtigen und der Reichsernährungsminister.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß die gegenwärtige Lage im Reichstage als ein Versagen des Parlaments anzusehen sei, so daß infolgedessen eine Notlage vorliege, welcher im Wege des Ermächtigungsgesetzes zu steuern, Recht und Pflicht der Reichsregierung sei.

Nach weiterer Erörterung stellte der Reichskanzler fest, daß die Mehrheit des Kabinetts gegen eine Erledigung der Wahlreform auf Grund des Ermächtigungsgesetzes sei, dagegen die weitere Behandlung der Vorlage im Wege der gewöhnlichen Gesetzgebung für erwünscht halte.

Der Vizekanzler erbat und erhielt die Ermächtigung, die Vorlage dem Reichsrat zu unterbreiten und dabei mitzuteilen, daß das Reichsministerium[276] eine Behandlung des Entwurfs auf Grund des Ermächtigungsgesetzes nicht beabsichtige.

Im Anschluß hieran brachte der Reichskanzler Pressenotizen der letzten Tage zur Sprache, wonach er in seinen Besprechungen mit den Parteiführern3 geäußert haben solle, die Reichsregierung beabsichtige eine Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes. Er wolle feststellen, daß er keine derartige Erklärung abgegeben, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, daß durch die Hinausschiebung des Zusammentritts des Reichstags infolge des Besuchs des Sachverständigenausschusses in Berlin4 möglicherweise die Lage entstehen könne, daß die Reichsregierung nach Ablauf des Ermächtigungsgesetzes5 die Geschäfte ohne Reichstag weiter fortführen müsse.

3

Aufzeichnungen hierüber in R 43 I nicht ermittelt.

4

S. dazu P. 3 dieses Protokolls.

5

Das Ermächtigungsgesetz vom 8.12.23 (RGBl. I, S. 1179 ) ist bis zum 15.2.24 befristet.

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