1.4.5 (ma32p): 3. Schulgesetz.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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RTF

[784]3. Schulgesetz7.

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Die Verabschiedung eines Reichsschulgesetzes gemäß Art. 146 Abs. 2 RV war ein wichtiger Programmpunkt des Kabinetts Marx IV. Sowohl die von den Koalitionsparteien vereinbarten „Richtlinien“ (siehe Dok. Nr. 177, Anm. 3) wie auch die Regierungserklärung vom 3.2.27 (RT-Bd. 391, S. 8791 ) hatten die Vorlage eines Reichsschulgesetzes in Aussicht gestellt; es sollte die grundsätzliche Gleichstellung der in Art. 146 RV vorgesehenen Schularten (Gemeinschaftsschule, Konfessionsschule, weltliche Schule) gewährleisten, die Gewissensfreiheit und das Elternrecht wahren, die Erteilung des Religionsunterrichts nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften sichern. – Zur Vorbereitung und Beratung des Reichsschulgesetzentwurfs siehe insbesondere: Grünthal, Reichsschulgesetz und Zentrumspartei in der Weimarer Republik, S. 196 ff.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß er in der letzten Zeit wiederholt Besprechungen mit den Fachleuten der Regierungsparteien über das Schulgesetz gehabt habe. Am 14. oder 15. Juni d.J. wolle er die letzten Besprechungen abhalten. Im wesentlichen sei er mit den Vertretern der Regierungsparteien völlig einig. In 2 oder 3 Punkten werde sich vielleicht der Vertreter der Deutschen Volkspartei die Stellungnahme seiner Fraktion vorbehalten, z. B. bei der Formulierung des Punktes, wie der Unterricht in einer konfessionellen Schule erteilt werden solle, ob im „Geiste des Bekenntnisses“ oder auf der „Grundlage des Bekenntnisses“.

Verhandlungen mit den Ländern seien ihm noch nicht möglich gewesen. Er wolle davon auch, im Interesse strengster Geheimhaltung des Entwurfes, zunächst Abstand nehmen. In der zweiten Hälfte der nächsten Woche wolle er dem Kabinett den Entwurf eines Schulgesetzes zur evtl. Beschlußfassung vorlegen8.

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Siehe Dok. Nr. 256, P. 7.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis und war mit dem Reichsminister des Innern besonders auch darin einig, daß der Entwurf möglichst geheimzuhalten sei.

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