1.22.5 (str2p): 5. Maßnahmen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes.

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5. Maßnahmen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes.

Der Reichskanzler teilte mit, daß der Herr Reichspräsident angeregt habe, das Gesetz über die Aufhebung der Kohlensteuer, das auf Artikel 48 der Reichsverfassung beruhe, durch ein auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassendes neues Gesetz zu ersetzen6.

6

Der RPräs. hat dem RK mit Schreiben vom 15.10.23 erklärt, es erscheine ihm „aus politischen wie rechtlichen Gründen zweckmäßig“, die VO über Aufhebung der Kohlensteuer und zur Aufwertung der Steuern (s. Dok. Nr. 128, P. 2 und 3), die der Dringlichkeit wegen nach Art. 48 Abs. 2 erlassen worden seien, nunmehr „auf die rechtliche Grundlage des Ermächtigungsgesetzes umzustellen“ (R 43 I /2394 , Bl. 224).

Das Reichsministerium stimmte diesem Vorschlage zu7.

7

Kempner vermerkte auf dem Schreiben des RPräs., daß die Änderungen von StS Zweigert vorgenommen würden. Die am 18. 10. erlassenen Umstellungen wurden am 19.10.23 im RGBl. I, S. 979  veröffentlicht.

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