1.25.4 (vpa2p): 4. Notgiralgeld.

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4. Notgiralgeld.

Der Reichswirtschaftsminister gab eine Schilderung des Sachstandes11. Das Buchgeld, das insbesondere in Oberschlesien gezahlt würde, führe mit Sicherheit zum Zusammenbruch und zur Schädigung der Kreise, die an dem Überweisungsverkehr teilnehmen. Öffentliche Verwaltungen, die sich daran beteiligen, müßten für ihre Verpflichtungen eintreten. Der Etat der Kreise, Länder und des Reichs würden dadurch stark berührt. Nötigenfalls kämen Stützungsmaßnahmen in Betracht.

11

Mit Schreiben an StSRkei vom 20. 9. hatte der RWiM darauf hingewiesen, daß im ganzen Reichsgebiet Bestrebungen festzustellen seien, die darauf abzielten, durch Aufbau eines künstlichen Verrechnungsverkehrs (Ausgabe von nicht in Bargeld einzulösenden „Notgiralgeldscheinen“) Arbeitsbeschaffungspläne und einen auf normalem Wege nicht zu deckenden Kreditbedarf zu finanzieren. Organisationen dieser Art seien z. B. die in Schleswig-Holstein gegründeten „Ausgleichskassen“ und die sogen. „Arbeitsgemeinschaft Oberschlesien“. Die Angelegenheit sei deshalb „außerordentlich dringlich, weil die schlesischen Wirtschaftskreise durch die Organisation der Arbeitsgemeinschaft stark beunruhigt sind und dringend eine Stellungnahme und Entscheidung der zuständigen Zentralressorts fordern“. Beigefügt hatte der RWiM Entwürfe eines von ihm an die Landesregierungen zu richtenden Schreibens (vgl. unten Anm 13) und einer Presseerklärung der RReg., worin es abschließend heißt: Der RWiM „stellt für den Fall, daß die Warnungen nicht genügen, um die Bewegung einzudämmen, gesetzliche Abwehrmaßnahmen gegen die Gesellschaften in Aussicht, die durch Ausschluß oder Beschränkung der Bareinlösung einen künstlichen Verrechnungsverkehr aufbauen und als Mittel zu einer Kreditschöpfung verwenden wollen, die den normalen kreditwirtschaftlichen Gesetzen und der Kontrolle durch die Reichsbank nicht unterworfen sein soll.“ (R 43 I /2438 , Bl. 167–171). – Umfangreiche Aktenmaterialien hierzu (u. a. Korrespondenzen und Vermerke über zahlreiche aus anderen Reichsgebieten gemeldete Praktiken ähnlicher Art) auch in R 2  /14662 , 14663  und 14675 .

In längerer Aussprache war das Kabinett darin einig, daß die Schaffung weiteren Notgiralgeldes unterbunden werden müsse. Dabei müsse aber, soweit Aktionen bereits im Laufe seien, Vorsorge getroffen werden, daß die in Angriff genommenen Arbeiten weitergeführt werden können. Wegen Oberschlesien solle[632] sich der Reichswirtschaftsminister dieserhalb mit dem Reichskommissar Bracht in Verbindung setzen12.

12

Vgl. die Mitteilungen Brachts in der Ministerbesprechung am 14.10.32 (Dok. Nr. 168, P. 13).

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über Verhandlungen, die mit Oldenburg und Anhalt wegen der Arbeitsbeschaffung geführt werden. Nach deren Vorschlage sollen die Arbeiten ebenfalls durch Notgiralgeld oder durch die Mittel finanziert werden, die das Reich und die öffentlichen sozialen Einrichtungen durch Mehrarbeit ersparen.

Der Reichsbankpräsident hielt es nicht für möglich, die Schaffung von Notgiralgeld ohne formelles Verbot zu unterbinden. Er sah im Einsatz von Reichsgeldern für diese Bewegung eine Gefahr. Schließlich würden die kleinen Geschäftsleute im Besitz der Guthaben bleiben, die tatsächlich wertlos wären.

Der Reichswirtschaftsminister wird prüfen, ob und in welcher Form die weitere Schaffung von Buchgiralgeld durch Notverordnung unterbunden werden soll. Die vom Reichswirtschaftsminister vorbereitete Pressenotiz wird nicht veröffentlicht werden, wohl aber wird in dem vom Reichswirtschaftsminister vorgeschlagenen Sinne von diesem an die Länder geschrieben werden, daß sie gegen die Bewegung vorgehen13.

13

Zu diesem Schreiben des RWiM (27. 9.) s.Dok. Nr. 159.

Der Reichsarbeitsminister wird neben der Preußischen Staatsregierung und dem Reichswirtschaftsministerium durch einen Vertreter an den Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft Oberschlesien beteiligt sein14.

14

Über diese Verhandlungen nichts ermittelt. Zum Fortgang s. Dok. Nr. 168, P. 13.

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