1.54 (vpa2p): Nr. 183 Sitzung der Kommissarischen Preußischen Staatsregierung vom 1. November 1932

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[835] Nr. 183
Sitzung der Kommissarischen Preußischen Staatsregierung vom 1. November 1932

R 43 I /2288 , Bl. 297–301 Abschrift

Anwesend: v. Papen, Bracht, Popitz, v. Braun; StS Planck, Schleusener, Hölscher, Scheidt, Nobis; Prof. Kähler; MinDir. Marcks, Ernst, Landfried, Coßmann, Schütze, Surén; MinR Frielinghaus, Strunden; ORegR v. Carlowitz; RegR Loschelder; Protokoll: MinR Corsing.

In der Sitzung der auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Kommissare wurde folgendes verhandelt:

1. Vor Eintritt in die Tagesordnung sprach Herr Reichskanzler von Papen seine besondere Freude darüber aus, die kommissarische Preußische Staatsregierung in ihrer neuen Zusammensetzung begrüßen zu können. Der Streitfall zwischen der früheren Preußischen Staatsregierung und der Reichsregierung vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig habe die kommissarische Staatsregierung nicht daran hindern können, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen auch personeller Natur zu treffen. Er, der Reichskanzler, sei bei der Unterredung mit Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun bei dem Herrn Reichspräsidenten1 der Auffassung entgegengetreten, daß die kommissarische Preußische Regierung nur dazu berechtigt sei, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Da sich der Preußische Landtag nicht in der Lage gezeigt habe, eine verfassungsmäßige Staatsregierung zu bilden, so bestehe noch immer Gefahr für den Preußischen Staat und die Notwendigkeit für die kommissarische Regierung, die Staatsautorität zu wahren. Deshalb dauere ihre Aufgabe an. Die Ernennung von neuen Reichskommissaren auf Grund der Verordnung vom 20. Juli 1932 und die Ernennung des Herrn Reichskommissars Dr. Ing. Bracht und des Herrn Staatssekretärs z. D. Professor Dr. Popitz zu Reichsministern ohne Geschäftsbereich2 solle eine Verklammerung der kommissarischen Preußischen Staatsregierung mit der Regierung des Reiches darstellen. Die Reichsregierung und die kommissarische Preußische Staatsregierung bedeute eine Kampfgemeinschaft, die davon überzeugt sei, daß die Geschichte ihr dereinst recht geben werde, und die sich in ihrem Kampf für die Sache und das Land nicht beirren lassen werde.

1

Vgl. Dok. Nr. 182.

2

Zu den Ernennungen s. Dok. Nr. 179, P. 4, dort bes. Anm 17.

2. Zu dem einzigen Punkt der Tagesordnung (Verordnung über die Haushaltsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände – Gemeindefinanzverordnung – und Verordnung über die Aufstellung von Stellenplänen in Gemeinden und Gemeindeverbänden) […]3.

3

Die VOen wurden von der Kommissariatsregierung nach kurzer Debatte angenommen und am 2. 11. durch Bracht und Popitz unterzeichnet (Pr. Gesetzsammlung, S. 341 und 347).

[836] 3. Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Reichsminister Dr. Ing. Bracht nochmals die Frage der Firmierung der kommissarischen Staatsregierung zur Sprache4. Herr Ministerialdirektor Dr. Brecht habe als Vertreter des alten Preußischen Staatsministeriums die Bezeichnung der Staatsregierung als „Preußisches Staatsministerium“ mit der Begründung beanstandet, daß nur das Kabinett Braun sich als Preußisches Staatsministerium bezeichnen könne; die kommissarische Staatsregierung sei nur befugt, ihre Anordnungen unter der Firma „Der Reichskommissar für das Land Preußen“ zu treffen. Er, Reichsminister Dr. Ing. Bracht, halte es für unbedenklich, es bei der bisher geübten Firmierung „Das Preußische Staatsministerium. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“ bewenden zu lassen.

4

Vgl. dazu Dok. Nr. 178, P. 12.

Herr Staatssekretär Hölscher erklärte, er habe die Frage der Firmierung rechtlich nachgeprüft und halte es, insbesondere mit Rücksicht auf die Ernennungsurkunden für Beamte, für zulässig und geboten, es bei der bisherigen Firmierung „Das preußische Staatsministerium“ zu belassen. Das Justizministerium und er persönlich lege auf diese Bezeichnung sogar entscheidenden Wert.

Herr Reichskommissar für das Bankgewerbe Dr. Ernst wies darauf hin, daß diese Frage bereits am Tage vorher in dem Kreise der Staatssekretäre erörtert worden sei. Dabei sei man zu der Überzeugung gelangt, daß die kommissarische Regierung zwar nicht das Preußische Staatsministerium darstelle, aber unbedenklich als „Staatsministerium. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“ firmieren könne.

Herr Reichskanzler von Papen stellte fest, daß den übereinstimmenden Vorschlägen der vorerwähnten Herren zu entsprechen sei, und schloß die Sitzung, nachdem er den an den Entwürfen der Verordnungen über die Haushaltsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände und über die Aufstellung von Stellenplänen in Gemeinden und Gemeindeverbänden beteiligten Herren noch für ihre hingebungsvolle Arbeit gedankt hatte.

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