1.82.4 (bru3p): 4. Unterzeichnung der Notverordnung.

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4. Unterzeichnung der Notverordnung.

Nach kurzer Aussprache einigte sich das Kabinett dahin, daß die Notverordnung nur die Unterschriften des Reichskanzlers und des Reichsinnenministers tragen soll und daß darüber hinaus nur noch eine Mitunterzeichnung durch den Reichsminister der Finanzen in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Reichskanzlers erwogen werden soll8.

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Diese, von der bisherigen Praxis abweichende Unterzeichnungsregelung war notwendig geworden, weil der RWiM sich weigerte, die Umsatzsteuererhöhung mitzutragen: siehe Dok. Nr. 591, Anm. 14. Nach der Ministerbesprechung fand um 12 Uhr eine Besprechung Brünings mit Warmbold über die Frage der Unterzeichnung der NotVo. und Warmbolds Rücktrittsgesuch statt: Nachl. Pünder  Nr. 44, Bl. 174. Vgl. auch Brünings Darstellung in seinen Memoiren, S. 479.

Die Vierte Vo. des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31 wurde veröffentlicht in RGBl. 1931 I, S. 699 .

Über die NotVo. brachte WTB am 9.12.31 eine amtliche Verlautbarung (R 43 I /2375 , S. 755–773). Am Abend des 8.12.31 hielt der RK eine Rundfunkrede, die von WTB Nr. 2587 am 9.12.31 gedruckt wurde (R 43 I /2375 , S. 775–778). Weitere WTB-Meldungen mit Reden Stegerwalds und Dietrichs zur NotVo. in R 43 I /2375 , S. 779–795.

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