2.24.2 (vpa1p): II. Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen.

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[78]II. Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen.

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs einer Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vor8. Er führte aus, daß der Herr Reichspräsident von dem Grundgedanken ausgehe, daß die Gleichheit aller Organisationen vor dem Gesetz wiederhergestellt werden müsse. Infolgedessen sei es auch nicht möglich, das SA-Verbot ausdrücklich aufrechtzuerhalten.

8

Der vorliegende Entwurf des RIM (R 43 I /1456 , S. 471–497) ist mit Ausnahme der in dieser Ministerbesprechung beschlossenen Änderungen im Wortlaut identisch mit der am 14.6.32 vollzogenen Endfassung der VO (RGBl. I, S. 297 ). Die VO enthält Bestimmungen u. a. 1) über das Außerkrafttreten mehrerer in diesem Zusammenhang 1931/32 erlassener VOen, insbesondere der VO des RPräs. vom 13.4.32 (betr. Verbot der SA und SS, RGBl. I, S. 175 ); 2) über die Auflösung bezw. polizeiliche Überwachung von politischen Versammlungen und Aufzügen; 3) über das Verbot von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften sowie über deren Verpflichtung, auf Verlangen der obersten Reichs- und Landesbehörden „amtliche Kundgebungen und amtliche Entgegnungen auf die in der periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzunehmen“; 4) über die Verpflichtung politischer Verbände militärähnlichen Charakters, auf Verlangen des RIM „ihm ihre Satzungen und sonstigen Bestimmungen über ihre Organisation und Tätigkeit vorzulegen und daran jede Änderung vorzunehmen und jeder Auflage nachzukommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicherung der Staatsautorität für erforderlich hält.“

Der Reichswehrminister schlug vor, im § 1 Ziffer 5 einen neuen Tatbestand zu schaffen, welcher inhaltlich den in langen Beratungen zustandegekommenen Referentenentwurf eines Gesetzes über Staatsverleumdung wiedergebe9. Es sei dringend geboten, nunmehr endlich diesen Entwurf in Kraft zu setzen. Bereits das vorige Kabinett habe die Absicht gehabt; es sei jedoch nicht zur Ausführung dieser Absicht gekommen.

9

Zur Vorgeschichte und zum Inhalt des Referentenentwurfs s. Anm. 27 zu Dok. Nr. 38.

Der Reichsminister der Justiz äußerte Bedenken hiergegen. Er führte aus, daß der Entwurf, der ihm bekannt sei, nicht in die Verordnung inhaltlich hineinpassen werde. Außerdem habe er auch sachliche Bedenken gegen diesen Entwurf.

Der Reichskanzler schlug vor, diese Frage in der morgigen (14. Juni) Sitzung weiter zu verfolgen.

Im § 9 des Entwurfs wurde auf Vorschlag des Reichswehrministers im Abs. 1 folgende Formulierung gewählt: „Politische Verbände, deren Organisation bestimmt oder geeignet ist, ihre Mitglieder in geschlossener Formation auftreten zu lassen, sind . . . . . .“10. Das Reichskabinett stimmte dieser Formulierung zu.

10

Dieser einleitende Passus zu § 9 Abs. 1 (Verpflichtungen politischer Verbände, vgl. oben Anm. 8 unter 4) im vorliegenden Entwurf: „Politische Verbände mit militärähnlicher Organisation oder Betätigung sind …“. In der Endfassung der VO (RGBl. 1932 I, S. 297 ) lautet der Passus jedoch: „Politische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, sind auf Verlangen des Reichsministers des Innern verpflichtet …“

Es wurde ferner beschlossen, im § 10 den Abs. 211 sowie den § 1112 zu streichen.

11

§ 10 Abs. 2, der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Auflösung von politischen Verbänden vorsah, wurde unverändert in die Endfassung der VO übernommen.

12

§ 11 des Entwurfs: „(1) Das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, ist den Mitgliedern der Vereinigung bei nichtöffentlichen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen gestattet. Das Tragen solcher Kleidung ist ihnen ferner bei folgenden Veranstaltungen gestattet, sofern diese rechtzeitig der Polizeibehörde angezeigt sind: 1. bei Wanderungen, Geländeübungen und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen außerhalb des Weichbildes geschlossener Ortschaften, einschließlich des Hin- und Rückweges; 2. bei den von der Vereinigung veranstalteten öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit es sich um Versammlungsordner (Saalschutz) handelt; 3. bei Veranstaltungen künstlerischer oder unterhaltender Art, soweit es sich um die hierbei mitwirkenden Personen handelt; 4. bei der Teilnahme der Vereinigung an vaterländischen Gedenkfeiern, die amtlich oder von überparteilichen privaten Stellen veranstaltet werden, und an Trauerfeierlichkeiten, einschließlich des Hin- und Rückweges. – (2) Die Anzeige ist unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung spätestens vierundzwanzig Stunden vorher unter Hinweis darauf zu erstatten, daß das Tragen einheitlicher Kleidung beabsichtigt ist; verpflichtet zur Anzeige ist, wer die Veranstaltung der Vereinigung oder die Teilnahme ihrer Mitglieder angeordnet hat. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann die Polizeibehörde die Höchstzahl der zum Tragen einheitlicher Kleidung berechtigten Versammlungsordner bestimmen. – (3) Im übrigen ist das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, außerhalb der eigenen Wohnung verboten. Das Verbot gilt für jedermann.“

[79] Der Reichsminister der Justiz bat zu berücksichtigen, daß die süddeutschen Länder wahrscheinlich versuchen würden, das Uniformverbot für ihr Land wiederherzustellen. Staatssekretär Dr. Meissner erwiderte, der Herr Reichspräsident habe den süddeutschen Minister- und Staatspräsidenten am Sonntag, dem 12. 6., eröffnet13, sie könnten nach seiner Ansicht auf Grund ihrer allgemeinen polizeilichen Befugnisse die für ihr Land notwendigen Maßnahmen treffen14.

13

Vgl. Dok. Nr. 21, dort auch Anm. 18 und 19.

14

Der vorstehende Absatz von Wienstein handschriftlich eingefügt.

Eine neue abschließende Beratung der Verordnung wurde für die Ministerbesprechung am Dienstag, dem 14. Juni, 12.30 Uhr mittags in Aussicht genommen15.

15

Vgl. Dok. Nr. 26, P. 2.

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