1.100.1 (bru2p): Anlage:

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RTF

[1263] Anlage:

R 43 I /312 , Bl. 94

I.

Deutschland gibt gewöhnliche Schuldverschreibungen, tilgbar in jährlichen Raten ab 1.4.1933 bis 1.4.1958 im Betrage von 457,8 Millionen RM als Zahlung. Wenn Deutschland von seinem Recht von der Erklärung eines Transferaufschubs Gebrauch macht, so können diese Schuldverschreibungen zur Bezahlung von Sachleistungen nach Art eines der im Youngplan vorgesehenen Sonderprogramme Verwendung finden, und zwar in der Weise, daß in jedem der beiden Aufschubsjahre die Hälfte der Sachleistungen zu bewirken ist. Diese Sachleistungen sind nur insoweit und in der Höhe zu bewirken, als der französische Garantiefonds4 noch nicht eingezahlt ist und die BIZ und die Gläubigermächte auf der weiteren Einzahlung durch Frankreich bestehen.

4

Zum frz. Garantiefonds s. Anlage VIII zum Ges. über den Young-Plan vom 13.3.30 (RGBl. II, S. 534 ).

II.

Sollten die Amerikaner diesen Vorschlag ablehnen, und auf den Plan, den Franzosen alsbald für den nicht aufschiebbaren Teil in gewissem Umfange Sachlieferungen zuzugestehen, zurückkommen, so müßte sichergestellt sein, daß Deutschland diese Sachleistungen an seine Industriellen während des Feierjahres nicht zu bezahlen braucht und daß, wenn dies zur Finanzierung der Industriellen erforderlich erscheint, eine Zwischenfinanzierung seitens des Auslandes erfolgt.

Mündlich wäre zu erläutern, daß hierdurch eine budgetäre Belastung des Jahres 1932 oder derjenigen Jahre eintritt, in denen die Zwischenfinanzierung abläuft.

III.

Für die Wege zu 1) und 2) ist sicherzustellen, daß kein anderer Gläubigerstaat im Hinblick auf die an Frankreich zu bewirkenden Sachleistungen seinerseits Sachleistungen oder Zahlungen auf Grund der recovery-act fordert.

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