1.179.5 (bru2p): [5.] Entwurf einer Verordnung über Aufnahme von Anleihen durch Gemeinden und Gemeindeverbände usw.

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[5.] Entwurf einer Verordnung über Aufnahme von Anleihen durch Gemeinden und Gemeindeverbände usw.

Ministerialdirektor Dr. von LeydenLeyden trug den Inhalt des Entwurfs einer Verordnung über Aufnahme von Anleihen durch Gemeinden und Gemeindeverbände usw. vor22.

22

Nicht ermittelt, vgl. aber Dok. Nr. 446.

Der Preußische Finanzminister führte aus, daß echte Kassenkredite von den Gemeinden nach preußischem Recht ohne Zustimmung der Preußischen Staatsregierung aufgenommen werden könnten.

Der Reichskanzler führte aus, daß der Entwurf nach seiner Ansicht noch abänderungsbedürftig sei. Das Reichsministerium des Innern und das Reichsfinanzministerium werden einen neuen Entwurf ausarbeiten. Über die Frage der Federführung werden sich die beiden Ressorts einigen.

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