1.101.2 (str2p): 2. Devisenfrage.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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Text

RTF

[953]2. Devisenfrage19.

19

Der RWiM bat in einem Schreiben an den StSRkei vom 6.11.23 diesen Protokollpunkt abzuändern. Die Neufassung des Protokollauszuges wurde dem RWiM und dem RFM am folgenden Tag übersandt (R 43 I /2446 , Bl. 195–197). Am Original des Protokolls ist anscheinend keine Veränderung vorgenommen worden. Die von RM Koeth vorgeschlagene Fassung lautete: „Der Reichswirtschaftsminister Dr. Koeth unterbreitet auf Ersuchen des Reichsministers der Finanzen Dr. Luther den in der Sitzung der Reichsregierung vom 30. Oktober 1923 vom Reichswirtschaftsministerium gestellten aber damals abgelehnten Antrag auf Beseitigung des Verbots, daß der Einzelhandel in Gold auszeichnet, und auf Zulassung der Hingabe von Devisen im Warenverkehr, erneut der Reichsregierung zum Beschlusse. Nach eingehender Erörterung wird trotz schwerer Bedenken nunmehr dem Antrage zugestimmt. – Der Reichswirtschaftsminister Dr. Koeth legte noch dar, daß hinsichtlich der Währungs- und Devisenfrage die Zuständigkeit zwischen dem Reichsfinanzministerium und dem Reichswirtschaftsministerium zur Zeit derart verteilt ist, daß die Währungsfragen bei dem Reichsfinanzministerium behandelt und die praktische Beeinflussung des Devisenmarktes vom Reichsfinanzministerium geübt wird, während dem Reichswirtschaftsministerium lediglich die gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Devisengebiete zufallen. Der Reichswirtschaftsminister erklärte sich damit einverstanden, falls das Kabinett dem Einheitskurs für die Goldanleihe zustimmt, die erforderliche Verordnung zu erlassen. Der Reichsminister der Finanzen stimmte dem zu und teilte mit, daß er die Behandlung der Währungsfrage in seinem Amte unter Leitung des Staatssekretärs Schroeder zusammengefaßt habe. Es wird darauf beschlossen, durch Verordnung des Einheitskurses auch für die Goldanleihe einzuführen [!].“

Auf Antrag des Reichswirtschaftsministers Dr. Koeth20 wird nach eingehender Erörterung trotz schwerer Bedenken beschlossen:

20

Schon in der Kabinettssitzung vom 30. 10. habe er Gegenvorstellungen gegen das Verbot einer Warenauszeichnung in Gold erhoben und darauf aufmerksam gemacht, daß Baden und Württemberg dieses Verbot aufgehoben hätten, hatte der RWiM in einem Schreiben an den RK vom 2.11.23 mitgeteilt und dann weiter ausgeführt, er habe nunmehr erfahren, daß das Preußische Landespolizeiamt keine Schritte gegen Preisberechnung in Goldmark unternehmen werde. Das preußische Justizministerium erwäge sich dieser Haltung anzuschließen. „So wenig ich das selbständige Vorgehen einzelner Landesbehörden billigen kann, bedauere ich doch, daß der Reichsregierung die Zügel völlig entglitten sind. Als ich meinen formulierten Gesetzesvorschlag dem Kabinett zur Beschlußfassung vorlegte, war, wie ich auch ausgeführt habe, der letzte Zeitpunkt, zu dem es noch möglich war, die Entscheidung einheitlich von Reichswegen zu treffen. Inzwischen haben sich die chaotischen Zustände im inneren Zahlungsverkehr über das Gesetz einfach hinweggesetzt, und es bleibt der Reichsregierung nur noch die Möglichkeit, hieraus die Folgerungen zu ziehen und auf diese Weise wenigstens zu versuchen, der Entwicklung wieder eine einheitliche Richtung zu geben“ (R 43 I /2446 , Bl. 191).

die Auszeichnung der Warenpreise im Einzelhandel in Goldmark zu genehmigen […]21.

21

Veröffentlichung der VO unter Berücksichtigung der Goldmarkauszeichnung in RGBl. I, S. 1073 f.

Es wird ferner beschlossen:

Durch Verordnung auch den Einheitskurs für die Goldanleihe einzuführen22.

22

Veröffentlicht in RGBl. I, S. 1071 f.

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