1.115.1 (str2p): [Anlage

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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Text

RTF

[Anlage

R 43 I /453 , Bl. 204]

Vorläufiges Abkommen mit der Micum und den Werken, die mit den Alliierten noch keinen Vertrag abgeschlossen haben.

Das Abkommen umfaßt:

1.

Das Inkrafttreten.

[994]Das Abkommen tritt in Kraft, wenn innerhalb von 10 Tagen 80% der Werke sich damit einverstanden erklären.

2.

Regelung der Kohlensteuerbezahlung.

a)

soweit Rückstände aus der Zeit vor dem Ruhreinbruch vorhanden sind,

b)

für die während des passiven Widerstandes entstandene Steuerschuld. Höchstbetrag 15 Millionen Dollar.

3.

Die künftige Kohlensteuerabgabe (10 fr.).

4.

Reparationslieferungen.

a)

Kohle (18%)

b)

Nebenprodukte

c)

Transportverpflichtung

5.

Preisfestsetzung für Lieferungen an die Regie.

6.

Lieferung an die Besatzung gegen Requisitionsscheine.

7.

Priorität der Reparationen und Lieferungen an die Besatzung.

8.

u. 9. Kontrolle der Werke.

10.

Kohlenverteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten (Reparation, Requisition, fremde Länder, Eisenbahn, Industrie).

11.

Kohlenlieferung an das Ausland.

12.

Verfügung über die Haldenbestände.

13.

Verfügung über die Bestände an metallurgischen Erzeugnissen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen).

14.

Verfügung über die Verkehrsmittel innerhalb der Betriebe.

15.

Erleichterungen für die Ausfuhr in das unbesetzte Gebiet.

16.

Kontingentierung des Exports nach dem Ausland und in das unbesetzte Gebiet.

17.

Rohstoffversorgung der eigenen Werke außerhalb des besetzten Gebiets.

18.

Ersatzansprüche der Werke an das Reich.

19.

Verfügungsrecht der Regie über die sonstige Produktion.

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