1.32.4 (vpa2p): 4. Einsetzung eines Kommissars für die Banken im Besitz des Reichs.

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4. Einsetzung eines Kommissars für die Banken im Besitz des Reichs.

Der Reichswirtschaftsminister wiederholte seine Forderung, daß der Bankenkommisssar mehr als bisher dem Reichswirtschaftsminister unterstellt werden möchte23. Zu klären sei die Frage, wie weit er auf die Kreditgewährung Einfluß nehmen soll. Würden die Aktienpakete, die im Besitz der Reichsregierung[725] sind, in einer Hand zusammengefaßt, so wäre der Präsident der Holding-Gesellschaft in der Lage, auch auf die Personalien weitgehend Einfluß zunehmen. Im übrigen sei die Einflußnahme auf die Kreditlage im einzelnen eine sehr erhebliche Kleinarbeit.

23

Vgl. Dok. Nr. 149, P. 8.

Auch nach Ansicht des Reichsministers der Finanzen ist die Einstellung der Banken zur Frage der Liquidität und Kreditgewährung maßgeblich von der Besetzung des Vorstandes abhängig. Von außen werde in dieser Richtung nicht viel zu erreichen sein.

Der Reichsminister des Innern beklagte die Tatsache, daß die Banken, die dem Reich nahestehen, das Wirtschaftsprogramm der Reichsregierung nicht ausreichend fördern. Er berichtete von einem Vorschlage, in die Dresdner Bank einen Generaldirektor zu setzen, der lediglich die Aufgabe habe, nachzuprüfen, inwieweit die Absichten der Reichsregierung durchgeführt würden.

Auf Vorschlag des Reichswehrministers wurde beschlossen, die Fragen am 30. September mit dem früheren Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister beim Reichskanzler weiter zu verhandeln24.

24

Über diese Verhandlungen nichts ermittelt. Die Hinzuziehung Schachts führte in der ersten Oktoberhälfte 1932 zu vielfältigen Pressespekulationen über dessen neue Verwendung. So schrieb das „Berliner Tageblatt“ am 11. 10. u. a.: „Wie sich nunmehr bestätigt, schweben Erwägungen darüber, den Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht, der am Montagabend [10. 10.] aus London zurückkehrt, mit der Funktion eines Reichskommissars für das Bankwesen zu betrauen. Ob dies in der Form geschehen soll, daß Dr. Schacht den Posten des jetzigen Reichskommissars übernimmt, oder in anderer Form, steht noch nicht fest. Jedenfalls würde seine Zuständigkeit gegenüber denen des in der Notverordnung vom 21. November 1932 [Richtig: NotVO vom 19.9.31, RGBl. I, S. 493 , 501] geschaffenen Reichskommissars eine Erweiterung erfahren. So erwägt man u. a. auch eine stärkere Einflußnahme auf das in der genannten Notverordnung geschaffene Kuratorium für das Bankgewerbe. Auch würde, wie hier schon geschildert worden ist, wahrscheinlich der Komplex der deutschen Auslandsschulden in den Bereich des neuen oder erweiterten Kommissariats fallen, und man kann annehmen, daß bereits der Londoner Aufenthalt Dr. Schachts zu Informationen über diese Materie benutzt worden ist. Es hat übrigens den Anschein, daß auch bereits eine gewisse grundsätzliche Übereinstimmung über die künftige Abgrenzung der Arbeitsgebiete zwischen der Reichsbank und dem Kommissariat bezw. über die Linie der Zusammenarbeit des Reichsbankpräsidenten Luther mit Dr. Schacht gefunden ist.“ Demgegenüber erklärte „Berlin am Morgen“ unter dem gleichen Datum: „Der Plan stößt augenblicklich auf schärfsten Widerstand des Reichsbankpräsidenten Luther […]. Die Leitung der Reichsbank sieht in einer solchen Berufung Schachts eine Nebenregierung.“ (Ausschnitte in NL Luther  348; hier zahlreiche weitere Presseausschnitte zu gleichen Thema). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 168, P. 4.

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