1.232.2 (ma32p): 2. Exportförderung.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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2. Exportförderung.

Der Reichswirtschaftsminister erbat die Stellungnahme der Kabinettsmitglieder zu der Frage, ob er jetzt entsprechend seiner Zuständigkeit im Rahmen der Exportgarantie von 175 Millionen RM5 deutschen Firmen eine Ausfuhrbürgschaft in Höhe von 40 Millionen RM für den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der Türkei in Höhe von 80 Millionen RM in Aussicht stellen könne. Ein deutsch-amerikanisches Konsortium verhandele mit der türkischen Staatsbank wegen Gewährung einer Stabilisierungsanleihe. Bei Zusage der Exportgarantie würden die geplanten Eisenbahnbauten nach Deutschland vergeben werden. Falls die Entscheidung nicht bald getroffen würde, sei bei dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen mit der Türkei zu befürchten, daß der Auftrag an andere Länder vergeben werde.

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Nach § 4 des „Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928“ vom 31.3.28 (RGBl. II, S. 209 ) war der RFM ermächtigt, zur Förderung des dt. Außenhandels Garantien bis zum Betrag von 175 Mio RM zu übernehmen. Vgl. den diesbezüglichen Kabinettsantrag des RWiM Curtius vom 16.2.28 (R 43 I /878 , Bl. 260–267).

Der Reichsarbeitsminister riet, die Zustimmung dann zu erteilen, wenn mit der Erfüllung der türkischen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig gerechnet werden könne.

Der Reichskanzler und der Reichsminister der Finanzen erklärten, daß sie im Falle ihrer Zuständigkeit keine Bedenken gegen die erbetene Zusage deswegen haben würden, weil das Kabinett lediglich die Geschäfte führe6.

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Weitere Vorgänge hierzu in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

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