1.24.2 (vpa2p): 2. Zinsfrage.

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2. Zinsfrage.

Der Reichsminister der Justiz berichtete über das Ergebnis der zahlreichen Besprechungen, die in der Angelegenheit auch mit Vertretern der Interessenten stattgefunden hatten6. Danach bestand Einigkeit darüber, daß der Landwirtschaft[625] auf dem Zinsgebiete geholfen werden solle, und zwar durch eine Ermäßigung der Zinsen um 2% in jedem der beiden folgenden Jahre.

6

Es handelt sich um Beratungen über den vom REM am 16. 9. vorgelegten, im Kabinett am 17. 9. erstmals behandelten Entwurf einer VO des RPräs. betr. Zinserleichterungen für landwirtschaftliche Hypotheken (vgl. Dok. Nr. 146, P. 3, dort auch Anm 5). Dazu befinden sich in den Akten des RFMin. umfangreiche Materialien (u. a. Alternativfassungen von Teilen des VOEntwurfs) sowie Besprechungsvermerke des MinR Bayrhoffer über 1) eine „Anhörung von Sachverständigen in der Zinssenkungsfrage im Reichsjustizministerium am 20. Sept. 1932“ (Teilnehmer u. a.: Brandes, Graf Kalckreuth, Keup, Schreyer, Solmssen), 2) eine „Ministerbesprechung im Reichsjustizministerium über die Frage der Zinssenkung“ am 21.9.32 (Teilnehmer: Gürtner, Graf Schwerin v. Krosigk, v. Braun, Schäffer) (R 2 /13645 , Bl. 84–100, 104–106, 112–114). – Das Ergebnis dieser Verhandlungen und einer Besprechung der beteiligten Ressortminister mit Luther am Abend des 21. 9. (aktenmäßige Aufzeichnungen dazu nicht ermittelt; s. aber die eingehende Tagesnotiz des RbkPräs. vom 21. 9. in NL Luther  370, Bl. 300–304) faßte Bayrhoffer in einem Vermerk für Schwerin v. Krosigk vom 22. 9. folgendermaßen zusammen: „I. Eine zwangsweise generelle Zinssenkung für alle Schulden ist bisher abgelehnt worden. II. Eine zeitlich begrenzte Zinssenkung für landwirtschaftliche Schuldner ist unter bestimmten Voraussetzungen für tragbar erkannt worden. Die Voraussetzungen sind folgende: 1. Die Senkung darf nicht mehr als 2% betragen. 2. Die Senkung muß beschränkt bleiben auf 2 Jahre. 3. Die Senkung erfolgt auf Antrag des Schuldners. 4. Der gesenkte Betrag wird als Zusatzhypothek eingetragen und von dem Schuldner nach ordnungsgemäßer Tilgung der Haupthypotheken in kurzen jährlichen Raten abgetragen.“ (R 2 /13645 , Bl. 115–120). Zum weiteren Inhalt des Vermerks s. unten Anm 8.

Keine Einigkeit habe darüber bestanden, ob auch andere Grundstücke von dieser Regelung erfaßt werden sollen7. Der Hausbesitz sei dagegen, weil er die Zinssenkung zu seinem Nachteil über das danach gebotene Maß hinaus fürchte.

7

Zum diesbez. Vorschlag des RArbM s. unten Anm 12.

Über die Art, wie die Zinserleichterung gewährt werden solle, sei es noch zu keiner Einigung gekommen. Die Landwirtschaft wolle gesetzliche Herabsetzung der Zinsen, die aber den Pfandbriefmarkt vernichten würde8. Die Lage bei den Hypothekenbanken hinsichtlich der landwirtschaftlichen Beleihungen sei so verschieden, daß mit einer gleichmäßigen Wirkung der Zinsermäßigung bei den einzelnen Instituten nicht zu rechnen sei.

8

Vgl. dazu Dok. Nr. 125, dort bes. Anm 2. – Hierzu MinR Bayrhoffer in seinem Vermerk für Schwerin v. Krosigk vom 22. 9. (vgl. oben Anm 6) u. a.: „Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn die Geldgeber Institute sind, die zum Zwecke der Geldbeschaffung Pfandbriefe ausgegeben haben. Hier [d. h. bei vorangegangenen Sachverständigenanhörungen und Ressortbesprechungen] sind die mehrfach dargestellten Pläne Solmssen-Keup [vgl. R 2 /13645 , Bl. 73–78, 1057] (bares Darlehen des Reichs, das in etwa 25 Jahren amortisiert wird), Schreyer [vgl. ebd., Bl. 105–106] (Zusatzhypothek) und von Bitter [ebd.] (Konversion) erörtert worden. – Den Pfandbrief generell zu senken, ist bisher abgelehnt worden. Eine Differenzierung von hoher Hand zu treffen, ist als unmöglich erkannt worden. Es muß daher ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem geringeren Zinsertrag, den die Institute aus den Hypotheken erzielen, und dem höheren Zinsbetrag, den sie an die Pfandbriefgläubiger zahlen müssen. Hierfür kommen zwei Hauptwege in Frage: 1. Durch Selbsthilfe der Institute, sei es durch Rückkauf von Pfandbriefen unter Ausnutzung des tiefen Kursstandes, sei es durch Geldaufnahme auf der Grundlage der sogenannten Zusatzpfandbriefe (Schreyer). In beiden Fällen bedürfte es der Mithilfe der Reichsbank. Da nach dem Plan Schreyer diese Zusatzpfandbriefe weder verzinslich noch an der Börse eingeführt werden sollen, bilden sie keine Grundlage für ein Lombarddarlehen durch die Reichsbank. Außerdem hat der Reichsbankpräsident erklärt, daß die Fähigkeit der Reichsbank, in diesem Umfange Lombarddarlehen zu gewähren, nicht ausreiche. 2) Durch Reichshilfe, sei es in bar, sei es durch Hingabe von Reichsschatzanweisungen. Der Herr [Reichsfinanz-] Minister hat hierzu erklärt, daß die Hingabe baren Geldes nicht in Frage komme, da verfügbare Mittel nicht vorhanden seien und eine Beschaffung solcher Mittel durch Auflegung einer neuen Steuer nicht möglich sei. Die Hingabe von Reichsschatzanweisungen würde einen Vorgriff auf künftige Jahre bedeuten. In Betracht kommt ein Jahresbetrag von rund zweimal 64 Millionen RM. Der Herr Minister hat erklärt, daß, wenn er sich zu dieser Hilfe entschließe, er sie einmal nur gewähren könne für lebensfähige Institute und zweitens nur dann, wenn er eine Sicherung erhalte, sei es in Form der Zusatzhypotheken, sei es in Form von Werten, die einstmals realisiert werden können.“

Vorgeschlagen werde, die Amortisationsperiode um die Zinsleistungen zu verlängern, die ausfielen. Bei Kapitalhypotheken müßten die Ausfälle als unverzinslicher Anhang zur Hypothek zugeschlagen werden.

Die Pfandbriefanstalten und Hypothekenbanken, die durch die Zinsherabsetzung betroffen würden, müßten den Schaden selbst übernehmen, soweit sie in der Mehrzahl städtische Hypotheken ausgeliehen haben. Soweit ihre Hypotheken in der Mehrzahl landwirtschaftlicher Art seien, müßte ihnen Ersatz geboten werden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schloß sich dem[626] Standpunkt der landwirtschaftlichen Organisation an9. Er hielt ein Anhängen der gestundeten Beträge – nach dem Vorschlag des Reichsministers der Justiz – für unmöglich. Überall müsse abgeschrieben werden, auch bei der Landwirtschaft. Die Aktion zur Sanierung der Preußenkasse werde einen Abschreibungsbedarf von etwa 250 Millionen RM ergeben10.

9

Bei der Sachverständigenanhörung am 20. 9. hatten die Vertreter der Landwirtschaft, wie Bayrhoffer unter dem gleichen Datum vermerkte (vgl. oben Anm 6), sich nachdrücklich dagegen ausgesprochen, daß die „gesenkten Zinsen an die Haupthypothek angehängt und nach deren Tilgung abgedeckt werden sollen. Sie behaupten, daß der Landwirtschaft nur mit einer endgültigen Vernichtung der Zinsspanne geholfen werden könne. Sie verbleiben bei diesem Standpunkt, obwohl ihnen vom Herrn Reichsjustizminister entgegengehalten wird, daß sie ja erst nur die Beschränkung der Zinssenkung auf 2 bis 3 Jahre wünschten; also doch offensichtlich mit einer Besserung der Lage rechneten.“

10

Hierzu vgl. Dok. Nr. 155, P. 2.

Dieser Prozeß würde nach dem Vorschlage verlängert werden. Später würde es doch zur Streichung der Zinsrückstände kommen.

Die Reorganisation der Landwirtschaft müsse durch eine Konvertierung ihrer Pfandbriefe erleichtert werden.

Für den Neuhausbesitz sei ebenfalls Hilfe geboten, aber die Verhältnisse lägen anders als bei der Landwirtschaft. Einer Sonderaktion träte er bei11.

11

Vgl. unten Anm 12.

Eine Schädigung des Kredits der Landwirtschaft fürchte er nicht, da dieser Kredit bereits in starkem Maße deroutiert sei.

Der Zinssatz müsse zwischen einem höchsten und einem niedrigsten Satze normiert werden. Die Aufwertungshypotheken seien in die Regelung einzubeziehen.

Der Reichsarbeitsminister hielt es für geboten, bei einer Hilfe für die Landwirtschaft auf dem Zinsgebiete auch die Wohnungsgesellschaften und den Neuhausbesitz zu berücksichtigen. Er legte den Entwurf einer Verordnung über die Aussetzung der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden bei Neubauten12 vor und erläuterte die Bestimmungen.

12

Hauptbestimmungen dieses Entwurfs: „Die regelmäßige Tilgung oder Abzahlung von Hypotheken und Grundschulden, die auf Neubaugrundstücken ruhen, darf für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. Dezember 1935 ausgesetzt werden. Die Tilgungs- oder Abzahlungsdauer verlängert sich entsprechend.“ Als Neubaugrundstücke „im Sinne dieser Bestimmungen gelten Grundstücke und Erbbaurechte, auf denen Gebäude errichtet worden sind, die nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind“ (R 43 I /1457 , S. 379). Eine Begründung ist nicht beigegeben.

Der Reichsminister der Finanzen bat, die Anträge wegen der Baugesellschaften und des Neuhausbesitzes zurückzustellen13. Im Gegensatz zum Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vertrat er den Standpunkt, daß der Staat grundsätzlich nicht mit Gesetz in die Zinsgestaltung eingreifen solle und daß Zinsen, die im Vorgriff auf normale Weiterentwicklung ermäßigt würden, insoweit an den Schluß der Zahlungsperiode zu stellen wären, allerdings ohne Mehrbelastung durch Zins und Zinseszins.

13

Zur weiteren Behandlung s. Dok. Nr. 154, P. 1.

Eine Konvertierung der Pfandbriefe komme erst in Frage, wenn sie im Kurse hoch ständen. Die Landschaften14 würden von dem Gesetz von 1899 in seiner[627] neuen geplanten Fassung Gebrauch machen müssen15, auch wenn jetzt keine Zinssenkung durchgeführt würde. Sein Vorschlag gehe dahin, auf 2 Jahre die Zinsen zu erlassen, aber grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners, und die Ermäßigung an den Schluß der Zahlungszeit anzuhängen. Den Hypothekeninstituten müsse das Reich einen Zuschuß gewähren, weil sie auf Zins und Zinseszins verzichten. Soweit private Gläubiger, Sparkassen und Versicherungen in Frage kämen, würden sie den sich daraus ergebenden Verlust allein tragen können. Bei Hypothekenbanken werde dies gelten müssen, soweit die reinen Hypotheken bei ihnen 10% nicht übersteigen gegenüber den Tilgungshypotheken.

14

In den pr. Provinzen nach 1770 entstandene Bodenkreditanstalten, die dem Grundbesitz unkündbare hypothekarische Tilgungskredite gewährten. Über Geschichte und Tätigkeit vgl. Altrock, Landschaften, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 6, 19254.

15

Gesetz betr. die gemeinsamen Recht der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4.12.1899/14.5.1914 (RGBl. 1899, S. 691 /1914, S. 124). Zum Erlaß einer diesbez. Änderungsverordnung s. Dok. Nr. 155, P. 1.

Die Durchführung der Osthilfe sei ohne Zinserleichterung dieser Art nicht möglich. Die Länderminister hätten gefordert, daß sie sobald wie möglich zu Ende gebracht würde16. Die Bereinigung der Lage der Preußenkasse sei auch in dieser Richtung eine wesentliche Voraussetzung. Sie würde insbesondere den kleinbäuerlichen Besitz entlasten und in vielen Fällen wirkungsvoller sein als eine generelle Zinssenkung17.

16

Vgl. dazu Dok. Nr. 150.

17

Vgl. dazu Dok. Nr. 154, P. 2.

Die Neufassung des Gesetzes von 1899 müsse vor dem 1. Oktober veröffentlicht werden, damit die Städte Köln und Frankfurt/Main davon Gebrauch machen könnten. Eine Ausdehnung auf die Länder, die von einigen Seiten angeregt worden sei, komme nicht in Frage. Es müsse den Ländern überlassen bleiben, wie weit sie es auf andere öffentliche Körperschaften ausdehnen wollen.

Der Reichswehrminister trat dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bei. Er verwies auf die Propaganda, die in der Landwirtschaft getrieben würde. Einzelanträge oder Hinausschieben der Zinszahlungen würden den gegenteiligen Erfolg haben, der erwartet werde.

Der Reichswirtschaftsminister trat dem entgegen. Die Regierung könne nicht gegen die radikalsten Wünsche konkurrieren.

Er schloß sich im übrigen den Ausführungen des Reichsministers der Finanzen an. Er stellte nur zur Erörterung, ob der Zeitpunkt hinausgeschoben werden könne, von dem an das Gesetz von 1899 in der beabsichtigten neuen Form auf die Landschaften angewendet werden solle. Er fürchtete von alsbaldiger Anwendung auf die Landschaften in Pommern, Ostpreußen und Schlesien schwere Rückschläge auf kreditpolitischem Gebiete. Eine Ausdehnung des Gesetzes auf die Länder hielt auch er für nicht möglich. Vor einer ungleichmäßigen Behandlung der Landschaften und Hypothekenbanken warnte er. Das Reich müsse paritätisch handeln.

Die Ausführungen des Reichswirtschaftsministers ergänzte Staatssekretär Schwarzkopf mit dem Hinweis, daß eine Abwertung des Kapitals der von den Landschaften ausgeliehenen Hypotheken wegen des Tiefstandes der Kurse bei den Pfandbriefen ungünstig sei. Die Renten liefen bis 1970. Der Überhang würde[628] sich auf 200 Millionen stellen, bei einem Typ von 4% nur noch auf 50 Millionen. Daher müßten die Verbindlichkeiten, die alte Renten seien, zunächst konvertiert werden. Erst dann sei das Kapital in Angriff zu nehmen.

Der Reichsminister des Inneren wandte sich dagegen, daß die Zinsen nur auf Antrag gesenkt werden sollen. Die Durchführung würde für die Landwirtschaft schwerste Gefahren und Unkosten bedingen. Die Zinsen, die zunächst erlassen würden, an den Schluß der Zahlungsperiode zu setzen, lasse sich rechtfertigen, das sei keine tatsächliche Belastung der Landwirtschaft. An das Geschrei der Demagogen brauche sich die Regierung nicht zu stoßen.

Es wäre zweckmäßig, den Finanzminister zu ermächtigen, daß er die Zinsen und Zinseszinsen der zurücktretenden Hypotheken finanziert.

Der Reichsbankvizepräsident hielt den Kredit der Landwirtschaft nicht für so geschädigt wie der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Er schloß sich im übrigen den Ausführungen des Reichsministers der Finanzen an. Gegen eine Hinausschiebung der Bereinigung des Standes der Landschaften hatte er Bedenken. Die Gläubiger würden doppelt enttäuscht, wenn die Frage zweimal in Angriff genommen würde.

Der Reichskanzler schloß sich den Ausführungen der Mehrzahl der Minister an. Die Kontinuität des Rechts spreche für eine legale Form. Die sofortige Entlastung von Zinszahlungen werde günstig wirken. Er bat, die Formulierung der Bestimmungen in einer Chefbesprechung vorzunehmen18.

18

Vgl. Dok. Nr. 154.

Wegen anderweiter dienstlicher Behinderung verließ er mit Staatssekretär von Bülow die Sitzung, die vom Reichsminister des Innern weitergeleitet wurde.

Staatssekretär Mussehl machte längere Ausführungen zur Lage der Landschaften. Bei ihnen werde der Abschreibungsbedarf nur dann etwa 50 Milionen betragen, wenn die Zinsen dauernd auf 4% gesenkt würden.

Der Reichsminister der Justiz faßte zum Zwecke der Formulierung die bisherige Stellung des Kabinetts dahin zusammen, daß die Zinsermäßigung nur bei der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnerei eintreten solle. Für die Ermäßigung solle versucht werden, einen Höchst- und Mindestsatz zu bestimmen. Die Zinsen, die zunächst 2 Jahre in Wegfall kommen, sollen als Zusatzhypothek an das Ende der Zahlungsperiode gelegt werden. Die Fälligkeit bei Kapitalhypotheken soll bis 1. April 1936 gehemmt werden. Pauschalzinszuschläge sind zu bestimmen je nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung. Bei Auslandsschulden sieht das Kabinett keine Möglichkeit ähnlicher Regelung.

Hinsichtlich der Aufwertungshypotheken19 sprach sich die Mehrheit des Kabinetts dafür aus, daß sie in die Regelung nicht einbezogen würden.

19

In der Inflationszeit entwertete Hypotheken, die durch das Aufwertungsgesetz vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ) auf 25% des Goldmarkbetrages aufgewertet worden waren. Der Aufwertungsbetrag war gemäß NotVO vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , 703) seit 1.1.32 mit 6% verzinslich.

Die Besprechungen würden am gleichen Tage nachmittags ½ 5 Uhr fortgesetzt.

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