1.5.2 (vpa2p): 2. Einrichtung eines „Braunen Hauses“ in der Voßstraße.

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Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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2. Einrichtung eines „Braunen Hauses“ in der Voßstraße.

Staatssekretär Dr. Meissner teilte mit, daß die Nationalsozialisten das Haus Voßstraße Nr. 11 erworben hätten, um darin ein „Braunes Haus“ für Berlin einzurichten. Das Hausgrundstück grenze auf der Hinterseite unmittelbar an den Garten des Reichskanzlerpalais. Der Herr Reichspräsident, der gegenwärtig im[546] Reichskanzlerpalais wohne, fühle sich durch diese neue Nachbarschaft in der ungehinderten Benutzung des Gartens stark beeinträchtigt. Zudem müsse man auch in dieser unmittelbaren Nachbarschaft des nationalsozialistischen Hauptquartiers eine direkte Gefährdung der Sicherheit des Reichspräsidenten und der Reichsregierung für den Fall von Unruhen erblicken. Er habe daher den Herrn Reichsminister des Innern um Prüfung gebeten, ob man die Einrichtung des Zentralbüros der Nationalsozialisten in dem in Frage kommenden Hause verhindern könne.

Der Reichsminister des Innern erwiderte, daß er eine Prüfung der von Staatssekretär Dr. Meissner erörterten Frage in die Wege geleitet habe. Insbesondere werde überlegt, ob man nicht die Verordnung über die Bannmeile12 dahin ergänzen könne, daß die Errichtung von Zentralbüros der politischen Parteien innerhalb der Bannmeile von einer besonderen Genehmigung der Reichsregierung abhängig gemacht werde. Er erwarte einen Bericht des Polizeipräsidenten von Berlin13 zur Sache und werde auf die Angelegenheit zurückkommen, sobald dieser Bericht vorliegt14.

12

Gemeint ist die „Verordnung über den befriedeten Bannkreis des Reichstagsgebäudes“ vom 17.5.20 (RGBl., S. 973 ) in Verbindung mit dem „Gesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage“ vom 8.5.20 (RGBl., S. 909 ), wonach innerhalb einer genau bezeichneten Bannmeile „Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge nicht stattfinden“ durften. Ausnahmen sollten von der RReg. im Einvernehmen mit dem RTPräs. zugelassen werden können.

13

Melcher.

14

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 141, P. 5.

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