1.5.1 (vpa2p): 1. Politische Lage.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 11). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

1. Politische Lage.

Der Reichskanzler stellte die durch die unmittelbar vorausgegangene Auflösung des Reichstags geschaffene politische Lage zur Erörterung.

Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, in einer auf 7 Uhr einzuberufenden Pressebesprechung den Standpunkt der Reichsregierung darzulegen. Dabei soll von folgender Formulierung des Tatbestandes ausgegangen werden1: Vor Eintritt in die Tagesordnung des Reichstags stellte der Abgeordnete Torgler den Antrag, an die erste Stelle der Tagesordnung den Antrag Torgler Nr. 44, 118/119 (Mißtrauensantrag gegen die Reichsregierung und Antrag auf Aufhebung der Notverordnung vom 4. September 19322) der Reichstagsdrucksachen zu setzen. Ein Widerspruch gegen diesen Antrag erfolgte nicht, dagegen beantragte der Abgeordnete Frick die Unterbrechung der Sitzung auf eine halbe Stunde.

Nach Wiedereröffnung der Sitzung erklärte der Reichstagspräsident: Da sich gegen den Antrag Torgler kein Widerspruch erhoben habe, werde er zur Abstimmung schreiten. In diesem Augenblick meldete sich der Reichskanzler zum Wort. Es wurde ihm nicht erteilt mit der Begründung, daß die Abstimmung begonnen habe. Alsdann wurde ein Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt und angenommen. Der Reichskanzler hatte sich inzwischen abermals zum Wort gemeldet. Da es ihm verweigert wurde, übergab er dem Reichstagspräsidenten[544] das Auflösungsdekret3. Die Mitglieder der Reichsregierung verließen ihre Plätze4.

Der Reichskanzler übernahm es, die durch die vorzeitige Auflösung des Reichstags verhinderte Verlesung der Regierungserklärung noch am gleichen Abend um 7.30 Uhr durch einen Rundfunkvortrag über alle deutschen Sender zu ersetzen. Jedoch soll die Regierungserklärung für den Rundfunkvortrag wesentlich gekürzt werden, namentlich im wirtschaftspolitischen Teil5. Der Regierungserklärung sollen ferner einleitende Worte vorausgeschickt werden, in denen der Standpunkt der Regierung zu den Vorgängen im Reichstag festgestellt werden soll. Diese Einleitung hat den aus der Anlage ersichtlichen Wortlaut6.

Staatssekretär Dr. Meissner berichtete, daß er dem Herrn Reichspräsidenten über die Ereignisse im Reichstag kurz Vortrag gehalten habe. Der Herr Reichspräsident habe von dem Vorgefallenen Kenntnis genommen. Er lasse die Reichsregierung bitten, nunmehr alles zu tun, um die Autorität der Reichsregierung zu wahren, d. h., insbesondere zu verhindern, daß der aufgelöste Reichstag in den folgenden Tagen verfassungswidrig weitertage. Wenn die Reichsregierung es für erforderlich halten sollte, den militärischen Ausnahmezustand zu erklären, sei der Herr Reichspräsident zu entsprechenden Maßnahmen bereit.

Reichskommissar Dr. Bracht übernahm es, unverzüglich alle polizeilichen Vorbereitungen zu treffen, um ein etwaiges Weitertagen des Reichstags in den folgenden Tagen zu verhüten. Er gab ferner bekannt, daß er die Polizei veranlassen werde, alle etwa bestehenden Haftbefehle gegen kommunistische Reichstagsabgeordnete sofort vollstrecken zu lassen, um auch auf diese Weise praktisch zu demonstrieren, daß die Reichsregierung das Mandat der Reichstagsabgeordneten als erloschen ansieht.

Während der Sitzung wurde bekannt, daß der Reichstagsabgeordnete Löbe in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Überwachungsausschusses7 dem Präsidenten des aufgelösten Reichstags ein Schreiben mit nachstehendem Wortlaut übersandt hat:

[545] „Sehr geehrter Herr Präsident! Die sozialdemokratischen Mitglieder des Ältestenrats nehmen an der von Ihnen einberufenen Ältestenratssitzung nicht mehr teil, da der Ältestenrat durch die Auflösung des Reichstages mit betroffen worden ist. Die staatsrechtlichen Fragen, die in Ihrer Schlußansprache aufgeworfen wurden8, gehören vor den Ausschuß zur Wahrung der Rechte des Parlaments, der von der Auflösung nicht betroffen wird. Als Vorsitzender berufe ich diesen Ausschuß ein und werde den Zeitpunkt der Sitzung noch heute bekanntgeben.“

Ferner beschloß das Kabinett die Absendung eines Schreibens an den Präsidenten des Reichstages mit folgendem Wortlaut:

„An den Präsidenten des Reichstages der 6. Wahlperiode Herrn Göring. Sehr geehrter Herr Präsident! Ich stelle fest, daß Sie entgegen dem Art. 33 der Verfassung des Deutschen Reiches sich geweigert haben, mir in der heutigen Reichstagssitzung das Wort zu erteilen. Sie haben mich dadurch gezwungen, Ihnen die Auflösungsurkunde des Herrn Reichspräsidenten zu überreichen, ohne sie verlesen zu können. Mit diesem Augenblick war der Reichstag aufgelöst.

Die von Ihnen nachher veranlaßte Fortsetzung der Sitzung und die von Ihnen geleitete Abstimmung waren verfassungswidrig. Auch jede weitere Versammlung und Beschlußfassung des aufgelösten Reichstages mit Ausnahme der im Artikel 35 der Reichsverfassung vorgesehenen Möglichkeiten würde gegen die Reichsverfassung verstoßen.

In vorzüglicher Hochachtung Ihr sehr ergebener gez. von Papen.“9

Die Frage der Neuwahlen zum Reichstag soll erst nach einigen Tagen näher erörtert werden, sobald sich die Verhältnisse weiter geklärt haben10. Auf Anfragen soll möglichst übereinstimmend geantwortet werden, daß die Reichsregierung noch keine Entschließung darüber gefaßt hat, welchen Tag sie dem Herrn Reichspräsidenten für die Neuwahlen in Vorschlag bringen wird.

Der Reichskanzler bat das Kabinett, abends um 9 Uhr nochmals zusammenzukommen, um die Besprechung der politischen Lage in Ruhe fortsetzen zu können11.

Fußnoten

1

Die nachfolgende Tatbestandsschilderung entspricht dem Protokoll der RT-Sitzung des 12. 9. (RT-Bd. 454, S. 13  ff.).

2

Torgler hatte – in seinem Antrag Nr. 119 – außerdem die Aufhebung der VO des RK „zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit“ vom 5.9.32 (RGBl. I, S. 433 ) gefordert.

3

Das Auflösungsdekret war von Hindenburg während einer Neudecker Besprechung mit Papen, Gayl und Schleicher am 30. 8. in Form einer Blankovollmacht (d. h. ohne Datum und Begründung) unterzeichnet worden (Dok. Nr. 120). In der vom RK dem RTPräs. am 12. 9. übergebenen Fassung hatte es folgenden Wortlaut: „Auf Grund des Artikels 25 der Reichsverfassung löse ich den Reichstag auf, weil die Gefahr besteht, daß der Reichstag die Aufhebung meiner Notverordnung vom 4. September d. J. verlangt.“ (RT-Drucks. Nr. 145, Bd. 454 ; RGBl. 1932 I, S. 441 ).

4

Nachdem die Kabinettsmitglieder den RT verlassen hatten, nahm dieser die Anträge Torglers mit 512 gegen 42 Stimmen bei 5 Enthaltungen an. Im Anschluß hieran verlas Göring die Auflösungsverordnung und fügte hinzu: „Als Präsident des Reichstags nehme ich hierzu den Standpunkt ein, daß dieses Schreiben vorläufig keine Gültigkeit hat und hinfällig ist, da die Gegenzeichnung von einem Ministerium erfolgt ist, das durch die Volksvertretung soeben mit überwältigender Mehrheit gestürzt worden ist. […] Wir werden alle Schritte unternehmen und alle Maßnahmen treffen, um zu erreichen, daß ein Auflösungsdekret, das von einer gestürzten Regierung, die sich lediglich auf die verschwindende Zahl von 32 [!] Stimmen im gesamten Reichstag verlassen kann, überreicht wird, vom Herrn Reichspräsidenten zurückgenommen wird, nachdem durch diese Gegenzeichnung die Gültigkeit bezweifelt werden kann.“ (RT-Bd. 454, S. 15  f.).

5

Zur Regierungserklärung (Rundfunkfassung) s. Dok. Nr. 135.

6

Die Einleitung (R 43 I /1457 , S. 617–621) entspricht den ersten beiden Absätzen der Rundfunkfassung (Dok. Nr. 135).

7

Vgl. Anm 19 zu Dok. Nr. 85.

8

Vgl. oben Anm 4.

9

Das Schreiben wurde lt. handschrl. Vermerk Pukaß’ „durch bes. Amtsgehilfen“ abgetragen (R 43 I /1010 , Bl. 46). In seinem diesbez. Antwortschreiben vom 12. 9. (eingegangen in der Rkei um 20.50 Uhr) teilte Göring lediglich die RT-Beschlüsse vom gleichen Tage (Mißtrauensvotum, Aufhebung der VOen vom 4. und 5.9.32) mit und machte auf die sich daraus für die RReg. ergebenden Konsequenzen aufmerksam (ebd., Bl. 43). – In einem weiteren Schreiben an den RK (13. 9.) wies Göring den „Vorwurf des Verfassungsbruches“ auf das „schärfste“ zurück und fügte hinzu: „Ich stelle ausdrücklich fest, daß ich bereits die Abstimmung eröffnet hatte, als Sie sich zum Worte meldeten. Ich bin der Auffassung, daß während einer Abstimmung, die eine unteilbare Handlung bedeutet, überhaupt keine Worterteilung gegeben werden darf. Dies beweist die bisherige Praxis aller Parlamente. Ich war also gezwungen, zunächst die Abstimmungshandlung abrollen zu lassen. Die Auflösung des Reichstages war daher nach meiner Auffassung erst nach der Abstimmung wirksam.“ (Ebd., Bl. 53).

10

Vgl. dazu Dok. Nr. 141, P. 1.

11

Dok. Nr. 136.

Extras (Fußzeile):