1.153.4 (lut2p): 4. Duellfrage und Ehrenschutz.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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4. Duellfrage und Ehrenschutz.

a) Ehrenschutz.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des Gesetzentwurfs vor8. Nach ausführlicher Debatte ermächtigte das Reichskabinett den Reichsminister[1231] der Justiz, auf der Grundlage des Entwurfs unter Berücksichtigung der beschlossenen Abänderungen mit den Regierungsparteien zu verhandeln. Im besonderen soll auch der Reichsminister der Justiz die noch offengelassene Frage der Buße mit den Regierungsparteien besprechen9.

b) Duellfrage.

Staatssekretär Dr. Meissner führte aus, daß der Reichspräsident die vom Reichstag beschlossene Militärstrafgesetz-Novelle10 in ihrer jetzigen Fassung nicht ausfertigen und verkünden werde, da dieses Gesetz nicht mit verfassungsändernder Mehrheit zustande gekommen sei. Der Reichspräsident erblicke aber in diesem Gesetz eine Änderung der Reichsverfassung, da es ein Ausnahmegesetz gegen den Offizierstand darstelle und gegen den Grundsatz des Art. 109 der Reichsverfassung, daß alle Deutschen vor dem Gesetz gleich seien, verstoße11.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sodann ohne Widerspruch, daß er diese Auffassung des Reichspräsidenten den Parteien umgehend mitteilen wolle.

Das Reichskabinett stimmte darauf dem vom Reichsminister der Justiz vorgetragenen Entwurf eines Gesetzes über die Bestrafung des Zweikampfes12 zu. Der Entwurf soll mit tunlichster Beschleunigung dem Reichstag zugeleitet werden13.

Fußnoten

8

Der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Ehre“ wurde am 23. 3. vorgelegt. Marx erklärte im Begleitschreiben, daß seine grundsätzlichen Bedenken gegen den Entwurf (vgl. Dok. Nr. 300) fortbestünden. „Falls das Kabinett den Entwurf beschließt, wird der Abrede gemäß vor weiterem mit den Regierungsparteien in Verbindung zu treten sein. Einer Entschließung des Kabinetts wird auch die Frage bedürfen, ob und in welchem Zeitpunkt mit der Presse, deren Interessen durch den Entwurf stark berührt werden, Fühlung zu nehmen ist.“ – Aus dem Entwurf ist besonders hervorzuheben der neu in das StGB einzugliedernde § 186 a, welcher lautet:

„Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede begeht, wird mit Gefängnis bestraft.

Steht der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die behauptete oder verbreitete Tatsache geeignet, ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.

Neben Gefängnis kann auf Geldstrafe und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ (R 43 I /1218 , Bl. 70-72).

9

Lt. Vermerk Wiensteins vom 1. 4. verlaufen diese Verhandlungen des RJM ergebnislos, da die Koalitionsparteien den Entwurf rundweg ablehnen (R 43 I /1218 , Bl. 69). – Eine gesetzliche Neuregelung des Ehrenschutzes erfolgt erst am 8.12.31 durch die „Vierte Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des Friedens“ (RGBl. I, S. 699 , 743).

10

S. Anm. 1 und 2 zu Dok. Nr. 290.

11

Zum Standpunkt Hindenburgs vgl. auch Dok. Nr. 323.

12

Der am 25. 3. vorgelegte GesEntw. sieht in Art. I die Einfügung eines wie folgt lautenden § 210 a in das StGB vor: „Neben einer nach den Vorschriften der §§ 201 bis 203, 205 bis 208, 210 [betr. den Zweikampf] erkannten Strafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter und bei Soldaten auf Lösung des Dienstverhältnisses erkannt werden.“ Art. II gibt dem § 112 f des Militärstrafgesetzbuches (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 290) die folgende neue Fassung: „Neben einer nach den Vorschriften der §§ 112, 112 a Abs. 1, §§ 112 b bis 112 e erkannten Strafe kann, neben einer nach den Vorschriften des § 112 a Abs. 2 erkannten Strafe muß auf Lösung des Dienstverhältnisses erkannt werden.“ (R 43 I /1218 , Bl. 74 f.).

13

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 333, P. 5, dort bes. Anm. 10.

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