2.113.1 (feh1p): 1. Frage der Gestaltung der Reichskriegsflagge.

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1. Frage der Gestaltung der Reichskriegsflagge1.

Dem Vorschlage des Reichswehrministers entsprechend wurde als Reichskriegsflagge die schwarz-weiß-rote Flagge mit dem Eisernen Kreuz und den Farben schwarz-rot-gold in der oberen linken Ecke einstimmig angenommen2. Die Frage der Wahl des Adlers für die Reichsdienstflagge usw. soll demnächst besonders zur Erörterung kommen3.

Der Reichswehrminister bzw. der Reichsminister des Innern werden das Weitere veranlassen.

[286] <Hinsichtlich der Handelsflagge für die von ehemaligen aktiven und ehemaligen Reserveoffizieren der Marine geführten Schiffe besteht Übereinstimmung, daß für diese Flagge als besonderes Abzeichen ein schwarzes Kreuz mit weißer Einfassung in der Form eines Eisernen Kreuzes im schwarz-rot-gelben Feld der Handelsflagge gewählt werden soll>4.

Fußnoten

1

Zur bisherigen Behandlung der Flaggenfrage im Kabinett s. Dok. Nr. 89, P. 10.

Im Anschluß daran hatte das RWeMin. – Chef der Marineleitung in zwei Schreiben vom 27. 10. und 1. 11. an den StSRkei mitgeteilt, daß die Marineleitung die Frage der Gestaltung der Reichskriegsflagge nochmals im Kabinett zur Erörterung stellen wolle (R 43 I /1831 , Bl. 123 bis 124).

2

In dem Entw. einer VO über die dt. Flaggen, den das Kabinett in seiner Sitzung vom 19. 10. verabschiedet hatte (s. Dok. Nr. 89, P. 10), war über die Reichskriegsflagge ursprünglich folgendes bestimmt worden: „Die Reichskriegsflagge trägt auf weißem Grunde ein schwarzes, gerändertes Kreuz, das sich über das ganze Feld erstreckt und dessen rechter Querbalken etwas länger als der linke ist. In der inneren oberen Ecke sind die Reichsfarben […], darauf das Eiserne Kreuz, Höhe zur Länge wie 2: 3.“ (R 43 I /1831 , Bl. 105).

3

Siehe dazu Dok. Nr. 116, P. 1.

4

Der vorstehende Absatz war in der ursprünglichen Fassung des Protokolls nicht enthalten gewesen. Am 23. 11. richtete das RWeMin. – Chef der Marineleitung ein Schreiben an die Rkei und bat unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung um die Aufnahme dieses Absatzes in das Protokoll (R 43 I /1831 , Bl. 137).

Am 20. 12. teilte der StSRkei daraufhin dem RAM und dem RIM die Änderung des Protokolls mit und erklärte dann: „Nach diesseitiger Erinnerung ist die Angelegenheit in diesem Sinne besprochen worden, so daß Bedenken gegen die vorgeschlagene Ergänzung nicht bestehen.“ (R 43 I /1831 , Bl. 140). Zu der endgültigen VO über die dt. Flaggen s. RGBl. 1921, S. 483  f.

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