2.81.1 (str1p): Währungsbank..

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RTF

Währungsbank.43.

Hilferding trägt vor. Einige Änderungen!

Radbruch: § 23 fehlt, Absatz 3 bitte ergänzen44!

Raumer: möglichst schnell es machen! Aber Lohnsteuer wird daneben kaum gehen! Dies war Helfferich zugesagt! (§ 17 ändern; ebenso 21)45.

Dies Geld kann unter Protest der Landwirtschaft nicht entstehen46!

Hilferding: Ich habe Helfferich gesagt, sein Entwurf würde nicht zu ungleichmäßiger Belastung der Landwirtschaft werden. Landabgabe kann gegen diese Scheinbelastung nicht aufgegeben werden.

Ich könnte das nie mitmachen.

Luther: Verzicht auf Währungsprojekt nicht möglich! Sonst verhungert Volk! Vorlage, die an Steuerfrage nicht herangeht, würde ich für kaum möglich halten. Ein Steuervorschlag muß sein!

Hoefle: Über Raumers Argumente kann man nicht fort47! – Wann läuft es?

Schmidt: Helfferich konnte nur Versprechen mit Wissen des Kabinetts gemacht werden.

Landwirtschaft starken Nutzen durch Aufhebung der Zwangswirtschaft!

Landabgabe kann nicht fallen! Wie sollte Finanzminister Defizit decken? Sonst hat Währungsvorlage keinen Zweck! Wir könnten das nicht mitmachen!

[372] Raumer: Ich Helfferich geschrieben, gewünschte Garantien würden ihm gegeben48. Man muß hier [?] tun: Nicht… war ihm gesagt.

Geßler: Landwirtschaft kaum Steuern gezahlt. Aber von Helfferich [?] Arbeitskraft nicht kalkuliert. Keine Abschreibung (durch Bauern [?]).

Landsteuer war die einzige, die gezahlt wurde. Aber für kleine Landwirte sehr hart! Für große nicht schwer!

Raumer: Aufhebung der Kohlensteuer wäre allerdings kein [?] Äquivalent49!

Präsident zu Kanzler: Zusage an Helfferich. Äquivalent noch nicht!

Fußnoten

43

Zum Sachstand s. Dok. Nr. 67.

44

S. den Hinweis auf § 24 in Dok. Nr. 67 mit Anm. 14.

45

§ 17 des GesEntw. des RFMin. bestimmte, die neue Währungsbank habe dem Reich sofort einen Kredit von 300 Mill. Neumark zur Einlösung bei der Rbk diskontierter Schatzanweisungen zur Verfügung zu stellen. Nach § 21 sollte der Reingewinn der Währungsbank zu 3% des Wertes der Grundschulden, Schuldverschreibungen, Goldbeträge und Zahlungsmittel den Anteilseignern zugeführt, der Rest zur Verstärkung des Tilgungskontos verwendet werden.

46

Hierzu und zur folgenden Diskussion s. die Ausführungen Roesickes in Dok. Nr. 67; vgl. ferner Dok. Nr. 82, P. 2.

47

Zur Stellung Höfles in dieser Diskussion s. Anm. 29 und 34 zu Dok. Nr. 55.

48

S. Dok. Nr. 9, Anm. 4.

49

Vgl. Dok. Nr. 74.

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