1.31.2 (vpa2p): Anlage

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Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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Anlage

Streng vertraulich!

Die Zusammenführung von Reich und Preußen,

soweit es sich um die verfassungsmäßigen Organe handelt, könnte auf folgender Grundlage in Aussicht genommen werden:

1. Landtag: Die in Preußen gewählten Mitglieder des Reichstags bilden den preußischen Landtag. Dies würde nach geltendem Reichswahlrecht – das bis auf den Wahlquotienten dem Landeswahrecht entspricht – eine Senkung der Abgeordnetenzahl des Landtags vom 422 auf 349 Abgeordnete bedeuten.

Durch diese itio in partes würde sich hinsichtlich des legislativen Arbeitsbereichs des Landtags nichts ändern.

2. Ministerpräsident: In Personalunion mit dem Reichskanzler verbunden.

3. a) An besonderen preußischen Fachministerien bestehen:

Inneres, Finanzen, Wirtschaft und Wohlfahrt, Kultus. Diese Fachminister werden zugleich Reichsminister ohne Portefeuille.

b) Das Landwirtschaftsministerium wird mit dem Reichsernährungsministerium in Personalunion verbunden; außerdem gehen konkurrierende Sachgebiete auf das Reichsernährungsministerium über, das diese zugleich für Preußen mitbearbeitet. – Zwischen den Justizministerien in Reich und Preußen wird Realunion anzustreben sein, so daß es nur noch einen Reichsjustizminister gäbe, der zugleich als Minister ohne Portefeuille dem preußischen Kabinett angehört.

4. Die preußische Regierung wird – wie auch die Reichsregierung – auf festbestimmte Zeit bestellt. Für die Länder ist dies bereits nach heutigem Reichsverfassungsrecht (nicht unbestritten) zulässig.

5. Preußischer Staatspräsident: Dies Amt wird kraft Verfassungsrechts mit dem Amt des Reichspräsidenten verbunden. Dieser ernennt den Ministerpräsidenten[718] und die Staatsminister; bei der Bestellung der Staatsminister ist er in den Fällen, in denen Personalunion vorgesehen ist, an die Bestellung der entsprechenden Reichsminister gebunden.

(Es fragt sich, ob für die in Personalunion zu bestellenden Reichsminister eine verfassungsmäßige Sicherung genügt, daß die zu bestellenden Minister den preußischen Verhältnissen nahestehen.)

6. An Reichsministerien bestehen:

a) Auswärtiges, Wehr, Verkehr (vielleicht mit Post verbunden), Inneres, Finanz, Wirtschaft (möglichst unter allmählicher Einbeziehung von Arbeit), Justiz (in Realunion mit Preußen), ferner

b) Ernährung und Landwirtschaft. Dieses Ministerium erscheint geeignet, parallele Arbeitsgebiete des Preußischen Landwirtschaftsministeriums zu übernehmen. Die zur einheitlichen Verwaltung beim Reich nicht geeigneten Arbeitsgebiete verbleiben bei dem verkleinerten preußischen Ministerium. Art und Umfang der von den beiden Ministerien wahrzunehmenden Aufgaben ermöglichen ihre Unterstellung unter einen Minister (Reichsminister in Personalunion zugleich preußischer Ressortminister),

c) zunächst noch Arbeit.

7. Die Personalunion erscheint zum mindesten für den Übergang als zweckmäßige Maßnahme, um die Zentralstellen im Reich und in Preußen parallel zu schalten. Es mag sein, daß sich auf Grund von Erfahrungen teilweise die Personalunion zur Realunion fortbilden läßt. Schematisierung muß vermieden werden. Die Personalunion erleichtert ferner die gegenseitige auftragsweise Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch das Reich für Preußen und umgekehrt. Diese aus Vereinfachungsgründen sich unter Umständen ergebende Aufgabenverlagerung im Verhältnis zwischen Reichs- und preußischen Ministerien bedeutet keine verfassungsmäßige Zuständigkeitsverschiebung, sondern beruht auf Verwaltungsvereinbarung.

Für die Personalunion scheiden wegen der Verschiedenartigkeit der Geschäfte aus die Innen- und Finanzministerien, ebenso wegen des zu großen Umfangs ein vereinigtes preußisches „Ministerium für Wirtschaft und Wohlfahrt“ einerseits und ein mit dem Reichsarbeitsministerium vereinigtes Reichswirtschaftsministerium andererseits.

Ob für das beim Reich vereinigte Justizministerium es erforderlich oder möglich ist, vor oder an Stelle der Realunion Personalunion zu wählen, steht dahin; die Personalunion würde enge räumliche Verbindung zur Voraussetzung haben.

8. Reformmaßnahmen in der Ministerialinstanz sowohl im Reich wie in Preußen sollten nicht ohne Rücksichtnahme auf die erstrebte Verbindung zwischen Reich und Preußen in der Ministerialinstanz stattfinden. Unruhe und Doppelarbeit könnten sonst unter Umständen die Folge sein. Es wäre z. B. denkbar, daß innerhalb der preußischen Verwaltung ein Verwaltungszweig von einem Ministerium auf das andere, von diesem etwa auf ein Reichsministerium übergeleitet würde, um dann bei einer Reform im Reich weiter auf ein anderes Reichsministerium übertragen zu werden.

9. Im einzelnen.

[719] a) Im Geschäftsbereich der Landwirtschaftsministerien im Reich und in Preußen dürften unabhängig von der Personalunion Verschiebungen der Aufgaben zum Reich einzutreten haben:

Vom Preußischen Ministerium für Landwirtschaft pp. gehen auf das Reichsernährungsministerium über die meisten Aufgaben der bisherigen Abteilung I mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Bildungs- und Unterrichtswesens, der Aufsicht über die landwirtschaftlichen Organisationen und der noch notwendigen Personal- und allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten. Die Abteilungen II und III, die den Staatsbesitz an Domänen, Forsten usw. verwalten, bleiben bestehen. Ebenso die Abteilung VI, von der nur das Siedlungswesen auf das Reichsernährungsministerium abgetrennt ist. Auch die Gebiete der Abteilung VII (Wasserwirtschaft, Deichwesen usw.) bleiben bei Preußen. Die Veterinärverwaltung der Abteilung V geht auf das Reichsministerium des Innern, soweit es sich um Veterinärpolizei handelt, auf das PrMdI über, das aus der Abteilung I auch die Verkehrssachen und Wegeangelegenheiten erhält.

b) Soweit nicht eine Personalunion (Landwirtschaftsministerium) oder Realunion (Justizministerium) Platz greift, dürften bei den Innen-, Finanz-, Wirtschafts- und Arbeitsministerien gewisse Verschiebungen, sei es in Richtung zum Reich, sei es in der Richtung zu Preußen stattfinden.

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