2.108.3 (vpa1p): 3. Kredithilfe für die konsum- und gewerblichen Genossenschaften.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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3. Kredithilfe für die konsum- und gewerblichen Genossenschaften.

Der Reichswirtschaftsminister verwies auf seine Vorlage20. Der Reichsminister des Innern hielt es für notwendig, daß die Reichsregierung auf die Etatsgestaltung der Genossenschaften Einfluß nehme, weil sonst mit einem Ausweis von Gewinnen möglicherweise nicht zu rechnen sei. Es bestehe die Auffassung, daß gewisse Mittel der Genossenschaften für politische Zwecke Verwendung gefunden hätten. Dagegen müßten Sicherungen geschaffen werden.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte sich bereit, diese Frage zu prüfen.

Im übrigen war das Kabinett mit dem Vorschlage nach Maßgabe der vom Reichsminister der Finanzen geäußerten Wünsche wegen einer Änderung der Fassung der Verordnung einverstanden21.

Fußnoten

20

In der am 29. 7. übermittelten Kabinettsvorlage hatte der RWiM u. a. ausgeführt: Bei Verhandlungen, die er zwecks Durchführung des Kabinettsbeschlusses vom 7.6.32 (Dok. Nr. 13, P. 3) mit den konsumgenossenschaftlichen Spitzenverbänden kürzlich geführt habe, hätten diese „glaubhaft nachgewiesen“, daß „die ihnen von mir aufgrund des Kabinettsbeschlusses gestellten Bedingungen für sie nicht tragbar seien“. Nach ihrer Auffassung müßten die vom Kabinett beschlossenen Modalitäten der vom Reich zu übernehmenden Kreditbürgschaft wie folgt geändert werden: 1) durch Verlängerung der vorgesehenen Laufzeit des Kredits (2¾ Jahre) auf 8 Jahre; 2) durch Verzicht auf die vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung der sämtlichen Konsumgenossenschaften für den Kredit; an ihrer Stelle sollten andere Sicherheiten festgelegt werden, insbesondere eine sogenannte negative Verpfändungsklausel für den Grundbesitz der Warenzentralen; 3) durch Ermäßigung der vorgesehenen Verzinsung des Kredits auf 2%. Hierzu erklärte der RWiM in der Vorlage abschließend: Er halte es für erforderlich, den Wünschen der Konsumgenossenschaften hinsichtlich der Punkte 1 und 2 ohne weiteres nachzukommen, hinsichtlich des Punktes 3 aber folgendermaßen zu verfahren: „Da für die nächsten Jahre damit gerechnet werden kann, daß das Geld mit 6% beschafft wird, schlage ich vor, [von den Kreditzinsen] für die Rechnungsjahre 1932, 1933 je 960 000 RM und für die Rechnungsjahre 1934, 1935 und 1936 je 480 000 RM auf die Reichskasse zu übernehmen.“ Zur Gewährung dieses rd. 3,4 Mio RM betragenden Zuschusses sowie zur gesetzlichen Fundierung der Kreditbürgschaft sei jedoch der Erlaß einer besonderen Notverordnung erforderlich. Diese sollte die RReg. u. a. „zur Übernahme von Bürgschaften bis zu 45 Mill. RM […] ermächtigen, wovon zunächst 17 Mill. RM für die gewerblichen Kreditgenossenschaften, 11 Mill. RM für die Konsumgenossenschaften und 16 Mill. RM für die konsumgenossenschaftlichen Warenzentralen vorgesehen sind“ (R 43 I /674 , Bl. 197–200).

21

Der Erlaß der vom RWiM vorgeschlagenen NotVO (vgl. oben Anm. 20) erfolgte im Rahmen der NotVO des RPräs. vom 4.9.32 (RGBl. I, S. 425 , 429).

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