2.78.3 (mu11p): 3. Auskunfterteilungen an die alliierten Vertretungen.

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3. Auskunfterteilungen an die alliierten Vertretungen5.

5

Der RdI hatte am 16.4.20 vor den Folgen selbständiger Auskünfte einzelner Reichsressorts und -behörden an die Alliierten gewarnt: „Da nach den bisher gemachten Erfahrungen Abweichungen in der Darstellung und Auffassung der einzelnen Behörden unvermeidlich sind, wird es der Entente ein Leichtes sein, hieraus bei ihrer Wirtschaftspolitik dem Reiche gegenüber Druckmittel zu gewinnen und Vorteile zu erzielen“ (R 43 I /14 , Bl. 29). Auf Wunsch des RK war dann der RAM aufgefordert worden, dem RK oder „dem Kabinett einen Vorschlag für eine befriedigende Lösung dieser Frage vorzulegen“ (UStSRkei an RAM, 19.4.20; R 43 I /14 , Bl. 30). Der RAM hatte seine Vorschläge damit begründet, daß die direkte Fühlungnahme der Alliierten mit „Fach-Zentralbehörden“ den internationalen Gepflogenheiten widerspreche und „vom Standpunkt der auswärtigen Politik“ zu bekämpfen sei; „das AA hat auch in Einzelfällen bereits bei den alliierten Vertretungen selbst entsprechende Vorstellungen erhoben, doch können solche Vorstellungen natürlich nicht zum Ziel führen, solange die alliierten Vertretungen wissen, daß in den Fachministerien zum Teil nach anderen Grundsätzen verfahren wird“ (26.4.20; R 43 I /14 , Bl. 61).

Auf Vortrag des Reichsministers des Auswärtigen beschließt die Reichsregierung: Sämtliche Reichsbehörden sollen angewiesen werden, im Verkehr mit den Alliierten Vertretungen

a)

mündliche Auskunftsersuchen zwar in der Form entgegenkommend, aber nach Möglichkeit dilatorisch zu beantworten und auf den schriftlichen Weg zu bringen;

b)

schriftliche Auskünfte ausschließlich durch Vermittlung des Auswärtigen Amts zu erteilen.

Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amts zulässig6.

6

Die Forderung des RWeM, dem Protokoll „hinzuzufügen, daß die in Ausführung des Friedensvertrags notwendigen Auskünfte der verschiedenen Behörden von dieser Regelung nicht berührt werden“ (12.5.20; R 43 I /14 , Bl. 103), hielt der RAM für zuweitgehend und schlug vor, dem Protokoll anzufügen: „Eine Ausnahme von der Regelung unter b) bildet die Auskunfterteilung an den Wiedergutmachungsausschuß, der bei der Kriegslastenkommission zentralisiert ist […]“ (1.6.20; R 43 I /14 , Bl. 118). „Für das ungestörte Weiterarbeiten der mit der Durchführung der militärischen Bestimmungen des Friedensvertrags beauftragten Dienststellen“ erschien dem RWeM dieser Vorschlag ungenügend: „Ich bemerke besonders, daß bei meinem Ministerium zur Auskunfterteilung an die Verbandsstaaten dem Friedensvertrag gemäß besondere Dienststellen – H.-Friko, Mafri [!], Luftfriko – geschaffen sind, die durch die für den Verkehr mit den Verbandsstaaten besonderes geschaffene Hauptverbindungsstelle mit der alliierten Kontrollkommission unmittelbar verkehren müssen und in enger Fühlungnahme mit der Friedensabteilung des AA arbeiten“ (9.6.20; R 43 I /14 , Bl. 123). Daraufhin ließ der RK den RWeM und den RAM bitten, diese Frage zwischen den Ressorts zu klären, „da die Angelegenheit über eine bloße Richtigstellung des Protokolls der Kabinettssitzung hinausgeht“ (15.6.20; R 43 I /14 , Bl. 124). Weiteres wurde nicht ermittelt.

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