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6. Gemeindefinanzen.
Auf Vortrag des Reichsministers der Finanzen erteilte das Reichskabinett dem beiliegenden Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Senkung der Haushalte von Ländern und Gemeinden seine Zustimmung21.
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Der VOEntw. befindet sich in R 43 I/1451, S. 479. Die VO des RPräs. zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden vom 24.8.31 wurde am 26.8.31 im RGBl. I, S. 453 veröffentlicht. Die NotVO ermächtigte die Landesregg., alle Maßnahmen, die zum Haushaltsausgleich der Gemeinden erforderlich waren, auf dem Verordnungswege zu erlassen. Vgl. zu dieser „Dietramszeller“ NotVO auch Brüning, Memoiren, S. 372 ff.