2.248.3 (bru1p): 3. Reichsmittel für die Arbeiterpensionskasse im Bergbau.

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3. Reichsmittel für die Arbeiterpensionskasse im Bergbau.

Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt unter Bezugnahme auf seine den Reichsministern zugegangene schriftliche Vorlage vom 16. Februar 1931 […] vor21 Zusammenfassend erklärte er, daß der jährliche Fehlbetrag im Haushalt der Reichsknappschaft auf 85 Millionen RM zu veranschlagen sei. Er schlug vor, diesen Fehlbetrag durch drei Maßnahmen abzudecken:

21

Im folgenden referiert der RArbM den wesentlichen Inhalt seiner Vorlage vom 16.2.31 (R 43 I /2107 , Bl. 55–58). In diesem Schreiben hatte sich der RArbM auf den Empfang der Bergarbeiterführer beim RPräs. am 6.2.31 (Dok. Nr. 238) bezogen. Auf die bedrohliche finanzielle Lage der knappschaftlichen Pensionsversicherung hatten die vier Bergarbeiterverbände auch in einer Entschließung vom 8.2.31 hingewiesen (Schreiben an den RK vom 11.2.31 mit Umdruck der Entschließung in R 43 I /1207 , Bl. 50–54). Der Verbandsvorsitzende Husemann hatte am 21.2.31 erneut die Sanierung der Reichsknappschaft gefordert (Schreiben an den RK in R 43 I /1207 , Bl. 69–71).

a)

durch eine Beihilfe der Invalidenversicherung und Krankenversicherung,

b)

durch eine Selbsthilfe der Bergarbeiter,

c)

durch eine Reichshilfe.

[903] Zu a) führte er aus, daß der Beitrag der Bergarbeiter zur Pensionsversicherung im Bergbau zur Zeit 8,5 v.H. des Lohnes ausmache. Der Beitrag der Bergarbeiter zur Invalidenversicherung betrage 4½ v.H. des Lohnes. Wenn dieser Beitrag zur Invalidenversicherung um 1,5 v.H. gesenkt werde, und diese 1,5 v.H. der Pensionsversicherung zugeführt würden, so ergebe dies für die Reichsknappschaft eine Mehreinnahme von rund 18 Millionen RM. Wenn es weiter gelinge, die Beiträge der Bergarbeiter zur Krankenkasse um 0,5 v.H. zu senken, und wenn man auch diesen Betrag der Reichsknappschaft zuführe, so erhalte die Reichsknappschaft weitere 6 Millionen, insgesamt also 18 + 6 = 24 Millionen RM. Der Beitrag der Arbeiter zur Pensionskasse würde dann also 10,5 v.H. betragen.

Zu b) führte der Reichsarbeitsminister aus, daß er beabsichtige, den Bergarbeitern vorzuschlagen, die Reichsbestandteile der Renten aus der Zeit vor Januar 1924 um 15 v.H. zu senken. Dies sei gleichbedeutend mit einer Kürzung der Gesamtrenten um 10 v.H. Die Ersparnis der Reichsknappschaft betrage in diesem Falle weitere 18 Millionen RM.

Zu c) führte der Reichsarbeitsminister aus, daß nach Abzug der sich aus a) und b) ergebenden Beträge von 24 + 18 Millionen vom Gesamtjahresdefizit von 85 Millionen noch ein Restdefizit von 85 – 42 = 43 Millionen ergebe. Diesen Betrag müsse das Reich decken. Nach der bisherigen Regelung habe die Reichsknappschaft Anspruch auf gewisse Überschüsse aus dem Aufkommen an Lohnsteuer22 und seit dem 26.10.30 Anspruch auf den neuen Zollzuschlag auf Weizen und Spelz23. Diese Ansprüche seien in ihrem finanziellen Ertrag jedoch höchst unsicher. Die Lohnsteuer ergebe nämlich bei den gegenwärtigen Zeiten wirtschaftlicher Depression gar keine Überschüsse. Der Ertrag der Zollzuschläge lasse sich nicht schätzen. Die Reichsknappschaft bestehe mit vollem Recht darauf, mit sicheren Reichszuschüssen rechnen zu können. Ohne feste Zusicherungen hinsichtlich der Höhe des Reichszuschusses sei es insbesondere unmöglich, mit den Bergarbeitern darüber einig zu werden, welche Opfer von ihnen selbst zur Sanierung ihrer Pensionskasse zu bringen seien.

22

S. Dok. Nr. 149, Anm. 14.

23

S. Dok. Nr. 149, P. 2.

Der Reichsfinanzminister erklärte hierzu, daß er angesichts der überaus schwierigen Lage des Reichsetats nicht in der Lage sei, über die bestehende Regelung hinaus feste Zusicherungen zu machen. Andererseits sehe er ein, daß das Reich die Pensionskasse der Bergarbeiter finanziell nicht im Stich lassen könne. In erster Linie müsse daher abgewartet werden, ob die Einnahmequellen, d. i. die Überschüsse der Lohnsteuer und die Zollzuschläge, den erhofften Betrag von mehr als 40 Millionen RM erbringen würden. Er sei bereit, seine Zustimmung dazu zu geben, daß der Reichsknappschaft eine Erklärung abgegeben werde, wonach das Reich für den Fall des Zurückbleibens der Reichszuschüsse aus den vorgenannten Quellen diese Zuschüsse bis auf 40 Millionen RM aus anderen Mitteln auffüllen werde.

[904] Auf Vorschlag des Reichskanzlers einigte sich das Reichskabinett auf folgenden, dem Sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags gegenüber bekanntzugebenden, Beschluß:

Der Reichsarbeitsminister wird beauftragt, im Reichstag ein Initiativgesetz zu erwirken, das eine angemessene Beihilfe der Invaliden-, Angestellten- und Krankenversicherung sowie die notwendige Kürzung der Pensionssteigerungsbeträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 vorschreibt, und zugleich ermächtigt, dabei das folgende zu erklären:

Schon bisher hat die Reichsregierung Beihilfen für die knappschaftliche Pensionsversicherung aufgebracht: seit 1929 aus dem Aufkommen an Lohnsteuer, soweit es einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet und seit 26. Oktober 1930 aus dem neuen Zollzuschlag auf Weizen und Spelz. Für 1931 hält der Entwurf des Reichshaushalts diese Einnahmequellen für die Reichsknappschaft offen (Kap. VII 2 Titel 7 der fortdauernden Ausgaben). Sofern jedoch diese Maßnahmen für sich oder zusammen nicht 40 Mill. RM für die Reichsknappschaft im Rechnungsjahre einbringen, wird der Reichsfinanzminister für die Ergänzung auf 40 Mill. RM anderweitig Sorge tragen.

Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt von dem Zustandekommen des Initiativgesetzes ab24.

24

Ein derartiges Initiativgesetz ist nicht zustande gekommen. Zur Sanierung der knappschaftlichen Versicherung vgl. Dok. Nr. 318 und die NotVO vom 5.6.31, RGBl. I, S. 304 . Zur Lage der Knappschaft nahm der RArbM im RT am 14.3.31 Stellung (RT-Bd. 445, S. 1556 ).

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