1.107.5 (ma32p): 5. Beamtenvertretungsgesetz.

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5. Beamtenvertretungsgesetz.

Staatssekretär Zweigert führte aus, daß der Reichsrat9 in 2. Lesung Beschlüsse gefaßt habe, die von der Regierungsvorlage abweichen. Die Ressorts seien sich jedoch darüber einig, daß die Regierung nach Maßgabe der Vorschläge des Reichsministeriums des Innern an ihrer Vorlage festhalten und insoweit im Reichsrat Doppelvorlage in Aussicht stellen solle10. Möglicherweise werde dann bereits der Reichsrat nachgeben.

9

Dem RR war der „Entwurf eines Gesetzes über Beamtenvertretungen“ am 18.5.25 in Neufassung vorgelegt worden (RR-Drucks. 1925, Nr. 85).

10

Vorgänge hierzu in R 43 I /2632 .

Das Reichskabinett war hiermit einverstanden11.

11

Nach Abschluß der Beratungen im RR wurde der Entwurf eines Gesetzes über Beamtenvertretungen am 11.1.30 dem RT zugeleitet (RT-Bd. 439 , Drucks. Nr. 1569 ). Zur Verabschiedung des Beamtenvertretungsgesetzes ist es jedoch bis zum Ende der Weimarer Republik nicht gekommen (Vorgänge hierzu in R 43 I /2633 ).

[…]

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