2.236.6 (mu21p): 2. Entwurf eines Reichsministergesetzes.

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2. Entwurf eines Reichsministergesetzes5.

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Der Erlaß eines solchen Gesetzes war notwendig geworden, nachdem sich Preußen geweigert hatte, vor seiner Verabschiedung einer Pensionsregelung für den ehemaligen RArbM Brauns zuzustimmen (Ministerbesprechung am 23.7.28, P. 3). Anstelle älterer Vorarbeiten der früheren RFM Reinhold und Köhler hatte Hilferding dem RIM einen neuen Entwurf unterbreitet, da er zu der Überzeugung gelangt sei, „daß ein solches Gesetz zweckmäßigerweise nicht nur die Versorgung, sondern entsprechend dem Wortlaut der Regierungserklärung, die gesamten sich aus dem Ministeramt ergebenden Rechtsverhältnisse regeln muß, weil hier tatsächlich seit der Umgestaltung des Staatswesens eine Lücke besteht, die dringend der Auffüllung bedarf“ (31.8.28; R 43 I /2611 , Bl. 74-108, hier: Bl. 74). In den Verhandlungen zwischen den beiden Ressorts und in einer Chefbesprechung unter Vorsitz des RK am 22.4.29 war keine Einigung zu erzielen (R 43 I /2611 , Bl. 144 f.). Vom RIM war daraufhin ein seinen Intentionen entsprechendes Ministerversorgungsgesetz nach dem Vorbild des entsprechenden pr. Gesetzes vom 13.6.24 (Pr. Gesetzessammlung, S. 547 ff.) ausgearbeitet worden. Am Entwurf des RFM hatte Severing außerdem moniert, er behandele die gesamten Rechtsverhältnisse der Minister und schaffe für sie eine Stellung, „die die Eigenschaften eines Reichsbeamten nicht in sich schließt“ (Anschreiben zum GesEntw., 7.5.29; R 43 I /2611 , Bl. 146). Nachdem in einer Ministerbesprechung am 24. 5., P. 2, beschlossen worden war, den Entwurf des RFM zur Grundlage der weiteren Erörterungen zu machen, hatte der RFM am 10. 6. einen endgültigen GesEntw. vorgelegt (R 43 I /1505 , Bl. 29-37).

Der Reichsminister der Finanzen stellte den von ihm vorgelegten Gesetzentwurf zur Erörterung6.

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Die §§ 1–15 des Entwurfs enthielten Vorschriften über die rechtliche Stellung der Minister; in den §§ 16 und 17 wurden die Dienstbezüge geregelt und in den §§ 18 bis 25 die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Amt. In den §§ 25–30 waren die Vorschriften über Rechtsfragen verschiedener Art und die Durchführungsbestimmungen enthalten (10.6.29; R 43 I /1505 , Bl. 28-37).

Es fand darauf zunächst eine Generaldiskussion statt.

Der Reichspostminister äußerte lebhafte Bedenken gegen die im Gesetz getroffene grundsätzliche Regelung. Er meinte, daß der Gesetzentwurf die aus der Beamtenlaufbahn hervorgegangenen Reichsminister allzu stark benachteilige7.

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Nach § 21 des GesEntw. ruhten für die ehemaligen Beamten unter den Ministern „während der Zeit für die sie die Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Ruherente beziehen, der Anspruch auf das aus Reichsmitteln zu gewährende Ruhegehalt [80% des Diensteinkommens als Beamter] insoweit, als es die genannten Beträge nicht übersteigt“ (R 43 I /1505 , Bl. 28-37, hier: Bl. 34).

[777] Staatssekretär Dr. Popitz verteidigte demgegenüber die Vorlage. Er führte aus, daß man nach der Reichsverfassung drei öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse zu unterscheiden habe, a) das Amtsverhältnis des Reichspräsidenten, b) das Amtsverhältnis der Abgeordneten und c) das Amtsverhältnis der Reichsminister. Von diesen drei Verhältnissen seien bisher nur die beiden ersten ausreichend geregelt, während es für das verfassungsrechtliche Organverhältnis der Reichsminister bisher an einer Regelung fehle8. Diese Lücke werde durch den vorliegenden Gesetzentwurf ausgefüllt.

8

Siehe das Gesetz über das Ruhegehalt des RPräs. in RGBl. 1923 I, S. 53  f. mit der Novelle in RGBl. 1925 I, S. 81  und das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des RT in RGBl. 1927 II, S. 323  (dazu Novellen in RGBl. 1929 II, S. 762  und RGBl. 1930 II, S. 1275  f.).

Der Reichspostminister verblieb demgegenüber dabei, daß er seine Bedenken gegen die neue Regelung nicht überwinden könne.

Der Reichsminister der Justiz hielt die Vorschrift des § 15, die besagt, daß Reichsminister ihre Amtsbezeichnung nur führen, so lange sie im Amte sind, für überflüssig.

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß er sich mit der im § 20 Absatz 2 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Kannvorschrift für die Bewilligung einer Ruherente nicht befreunden könne9.

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Der § 20 lautete: „Hat ein RM bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit wesentlich und dauernd beeinträchtigt, so kann ihm der RPräs. auf Vorschlag der RReg. eine Ruherente bewilligen. Sie wird im Anschluß an das Übergangsgeld monatlich im voraus gewährt und darf 80% des im § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Übergangsgeldes [Bezüge wie für einen aktiven Minister in Höhe von 36 000 RM] nicht übersteigen. – Auch ohne die Voraussetzung des Abs. 1 kann der RPräs. auf Vorschlag der RReg. in Fällen besonderer Art eine solche Rente bewilligen“ (R 43 I /1505 , Bl. 28-37, hier: Bl. 33).

Der Reichspostminister erklärte weiter, daß er das im § 27 des Gesetzentwurfs vorgesehene Wahlrecht für unbefriedigend halte10. Durch diese Bestimmung würden insbesondere diejenigen Reichsminister benachteiligt, die bereits einem früheren Reichskabinett angehört haben und aus diesem früheren Reichskabinett ohne vorherige Pensionierung unmittelbar in das neue Reichskabinett übergegangen sind. An sich hätten diese Reichsminister, wie er ausführte, mit der Beendigung des früheren Kabinetts einen Pensionsanspruch erworben. Auf diesen Umstand nehme der Entwurf keine Rücksicht.

10

Der Paragraph lautete: „Für Reichsminister, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amt geschieden sind, und für ihre Hinterbliebenen gelten die bisherigen Versorgungsvorschriften weiter. – Für die beim Inkrafttreten im Amt befindlichen RM und ihre Hinterbliebenen gelten sie nur dann, wenn diese RM spätestens in dem auf die Entlassung folgenden Kalendermonat die Versorgung nach den bisherigen Vorschriften statt nach diesem Gesetz bei der RReg. ausdrücklich beantragen. – Für die beim Inkrafttreten im Amt befindlichen RM, deren Versorgung nach diesem Gesetz geregelt wird, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt § 18 [RM aus dem Beamten- und Soldatenstand treten bei der Ernennung in den Ruhestand; ihr Ruhegehalt wird vom Reich übernommen und angerechnet] rückwirkend“ (R 43 I /1505 , Bl. 28-37, hier: Bl. 35).

Generalmajor von Schleicher erklärte namens des abwesenden Reichswehrministers, daß der Reichswehrminister dem Grundgedanken des Gesetzentwurfs[778] zustimme, daß er aber die vorgesehene Höhe der Übergangsgelder für unzulänglich halte11.

11

Nach § 19 des GesEntw. war ein Übergangsgeld für die gleiche Zahl von Monaten zu zahlen, in denen der ehemalige RM aktiven Dienst geleistet hatte; jedoch für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre. In den ersten drei Monaten wurde das volle Gehalt und danach 50% ausgezahlt. Bei mehrmals berufenen RM sollte jede Amtszeit einzeln berechnet werden. Bei RM, die auch als RK tätig gewesen waren, richtete sich das Übergangsgeld nach den Bezügen des RK (R 43 I /1505 , Bl. 28-37, hier: Bl. 33).

Der Reichsarbeitsminister hielt die Vorschrift des § 7 über die Beibehaltung von Nebenbeschäftigungen für zu eng. Er wünschte Erleichterung für den Fall, daß mit der Nebenbeschäftigung eine Vergütung nicht verbunden ist12.

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Dieser Paragraph lautete: „Die RM dürfen dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens nicht angehören, auch keine Nebenbeschäftigung, mit der eine Vergütung verbunden ist, berufsmäßig ausüben. – Sie dürfen während ihrer Amtszeit gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. – Zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen oder zu sonstigen öffentlichen Ehrenämtern sollen die RM nicht berufen werden“ (R 43 I /1505 , Bl. 28-37, hier: Bl. 31).

Nach Schluß der Generaldiskussion rief der Reichswirtschaftsminister die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs auf.

Die §§ 1–6 wurden unverändert angenommen.

Zu § 7 Absatz 1 beschloß das Kabinett folgenden Zusatz: „Die Reichsregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn mit der Tätigkeit ein Entgelt nicht verbunden ist.“

Die §§ 8–14 wurden unverändert angenommen.

§ 15 wurde gestrichen.

Die §§ 16–32 wurden unverändert angenommen.

Zu § 27 erklärte Staatssekretär Dr. Popitz, einer Anregung des Reichspostministers entsprechend, in der Begründung zum Gesetz werde besonders hervorgehoben werden, daß denjenigen Reichsministern, die beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlich sind, auch die Ministeramtszeit angerechnet wird, die sie vor dem Eintritt in das jetzige Kabinett zurückgelegt haben.

Das Kabinett nahm ferner von einem Wunsch des Reichspostministers Kenntnis, der dahin geht, daß das Reichskabinett erneut über eine anderweitige Fassung des § 27 Beschluß fassen soll, wenn das im Entwurf vorgesehene Wahlrecht bei der Beratung des Gesetzentwurfes im Reichstag in Wegfall kommen sollte. Für diesen Eventualfall soll durch eine erneute Beschlußfassung Vorsorge dafür getroffen werden, daß diejenigen Reichsminister, die ohne Unterbrechung ihrer Ministeramtszeit aus dem früheren Reichskabinett in das jetzige Kabinett übergegangen sind, vor Benachteiligung gewahrt bleiben13.

13

Über die Behandlung des GesEntw. im RR berichtete StS Popitz in der Kabinettssitzung am 29.11.29, P. 3, er sei mit drei Änderungen angenommen worden: Die Mindestdauer des Übergangsgeldes sei auf ein halbes Jahr herabgesetzt worden; im § 18 habe man den Absatz II gestrichen; der RR verlange, daß die Durchführungsbestimmungen in § 30 an seine Mitwirkung gebunden seien. Das RKab. beschloß, mit den Parteien über eine Wiederherstellung der alten Fassung zu sprechen. Nachdem am 19. 12. die erste Lesung im RT stattgefunden hatte (RT-Bd. 426, S. 3652  ff.), ließ der RK im RFMin. bitten, die Möglichkeit zu prüfen, daß den Ministern ohne Portefeuille statt des Gehalts eine Aufwandsentschädigung gezahlt werde. MinDir. v. Hagenow schrieb dazu an MinDirig. Wever: „Ich glaube, daß man bei einzelnen Regierungsparteien sehr viel Verständnis dafür finden wird, daß bei der Zersplitterung des Parteiwesens und aus anderen Gründen in Zukunft Minister ohne Portefeuille ernannt werden müssen, denen man nicht die vollen Dienstbezüge der aktiven Minister bewilligen kann“ (31.1.30; R 43 I /1505 , Bl. 67 f..) Auf die weiteren Beratungen blieb diese Überlegung ohne Auswirkung. Die zweite Lesung fand am 27. 2. (RT-Bd. 426, S. 4103 ), die dritte Lesung am 17.3.30 statt (RT-Bd. 427, S. 4509  f.). Das Gesetz ist veröffentlicht im RGBl. 1930 I, S. 96  ff.

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