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2. Währungsfrage.
Der Reichswährungskommissar gab einen Überblick über die Entwicklung der Geld- und Währungsverhältnisse seit Übernahme seines Amtes5 und über die Maßnahmen, die in dieser Zeit getroffen worden sind. Seine erste Aufgabe sei die Einführung der Rentenmark in den Verkehr gewesen6. Zwei Fragen hätten dabei sofort beantwortet werden müssen: a) die Frage, ob schon der Zeitpunkt für die Einführung gekommen sei, b) wenn ja, zu welchem Kurs die Rentenmark auszugeben wäre7. Um die Rentenmark nicht von vornherein zu entwerten, habe der Kurs der Papiermark in kurzen Zeiträumen stark heraufgesetzt werden müssen8. Dabei habe man an dem Einheitskurs9 festgehalten, obwohl von vielen Seiten dagegen Sturm gelaufen sei. Das Festhalten an einem genügend erhöhten Kurs habe sich aber bewährt, und er sei auch jetzt der Auffassung, daß noch nicht sofort mit dem System des Einheitskurses gebrochen werden könne. Der Gegendruck sei vor allem von drei Stellen ausgegangen: a) von der Rentenbank selbst10, die der Auffassung gewesen sei, daß selbst bei dem Verhältnis von 1 Rentenmark = 1 Billion Papiermark die Rentenmark verschenkt werde; b) von denen, die bisher schon an einer Inflation das größte Interesse gehabt haben und diese auch gern in Zukunft fortgesetzt zu sehen wünschten (Industrie, Großhandel usw.); c) vom Reichswirtschaftsministerium unter Hinweis auf die übersetzten Goldgrundpreise, die als Folge[19] des künstlichen Berliner Dollarkurses eine tatsächliche Unterbewertung der Rentenmark darstellten11.
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Schacht war am 12.11.23 zum Reichswährungskommissar ernannt worden. Vgl. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 64 ff.
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Die Ausgabe der Rentenmark begann am 15. 11.
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Vgl. zum folgenden Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 72 ff.; Luther, Politiker ohne Partei, S. 141 ff.
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Nach dem offiziellen Berliner Einheitskurs notierte der Dollar am 12.11.23 = 630 Mrd. Papiermark; am 13. 11. wurde der Dollarkurs auf 840, am 14. 11. auf 1260, am 15. 11. auf 2520 und am 20. 11. auf 4200 Mrd. oder 4,2 Bill. Papiermark heraufgesetzt. An diesem Kursstand hielt die Rbk in der Folgezeit fest. Damit ergab sich auch ein bestimmtes, gesetzlich allerdings nicht festgelegtes, Umtauschverhältnis zwischen Papiermark und Rentenmark. Es galten 1 Bill. Papiermark = 1 Rentenmark = 1 Goldmark (GM als Rechnungseinheit), und 4,2 Bill. Papiermark = 1 Dollar.
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Der Einheitskurs war durch VO vom 22.10.23 wiedereingeführt worden (RGBl. I, S. 991). Danach mußte der Kauf oder Verkauf von Devisen gegen Mark zum amtlichen Berliner Kurs erfolgen.
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Vgl. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 74 f.
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Mit diesem Argument hatte zuletzt der RWiM im Kabinett Stresemann, Koeth, in einem Schreiben an die RReg. vom 22. 11. die Aufhebung des Einheitskurses beantragt (R 43 I/2436, Bl. 185 f.). Vgl. auch den Brief des RWiM Koeth an den RWährungskom. vom 19. 11. (R 43 I/2436, Bl. 187 f.), abgedruckt bei Paul Beusch, Währungszerfall und Währungsstabilisierung, hrsg. von Briefs und Fischer, Berlin 1928, S. 179 f. (hier in der Überschrift fälschlich „Reichsernährungskommissar“ statt „Reichswährungskommissar“).
Diesen Tendenzen gegenüber habe er versucht, durch eine Beeinflussung des Geldmarktes Verhältnisse zu schaffen, die den vorgebrachten Argumenten den Boden entzögen. Bei dieser Beeinflussung habe er sich nicht auf den Boden der von der Reichsbank früher angewandten Interventionspolitik gestellt, sondern die Beeinflussung von der Geldseite her vorgenommen. Eine starke Verknappung des Geldmarktes habe auch tatsächlich günstige Erfolge gehabt. Der Auslandskurs der Mark sei bereits wesentlich gestiegen und nähere sich schon erheblich dem Berliner amtlichen Kurs12. Diese Annäherung werde noch weiter vor sich gehen, nachdem die Reichsbank die Annahme des nicht wertbeständigen Notgeldes verweigere13. Dieses Notgeld, das allein im besetzten Gebiet in einem ungefähren Umfange von 180 Trillionen PM umlaufe, sei tatsächlich die einzige Ursache der dauernden Verschlechterung der Mark gewesen. Mit der Einstellung der Einlösung dieses Notgeldes durch die Reichsbank werde das Angebot von Mark besonders an der Amsterdamer Börse aufhören und damit eine Besserung der Mark eintreten. Es sei unter allen Umständen erforderlich, daß in der Frage der Einlösung des Notgeldes durch die Reichsbank an den Anordnungen der Reichsbank betreffend Nichteinlösung festgehalten werde. Ohne diese Nichteinlösung sei eine Währungspolitik überhaupt nicht möglich.
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An der New Yorker Börse z. B. stand der Dollarkurs der Papiermark am 26. 11. noch auf 8,3 Bio; bereits am 3. 12. glich er sich dem Berliner amtlichen Kurs von 4,2 Bio an. An der Kölner Börse, wo der Dollar am 26. 11. noch bis zu 11 Bio Papiermark notierte, wird der Berliner Kurs von 4,2 Bio erst am 10. 12. erreicht. Vgl. die Kurstabelle bei Netzband und Widmaier, Währungs- und Finanzpolitik der Ära Luther, 1964, S. 39.
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Vgl. dazu Dok. Nr. 1, Anm. 18.
Für das Gelingen der Währungsreform sei weiter erforderlich, daß die Reichsbank endlich die Diskontierung wertunbeständiger Wechsel einstelle. Es bestehe die Hoffnung, daß die Reichsbank in den nächsten Tagen dazu übergehen wolle, nur noch wertbeständige Handelswechsel zu diskontieren. Weiterhin sei erforderlich, daß die Kreditgewährung durch die Darlehnskassen aufhöre. Die Beleihung von Dollarschatzanweisungen14 durch die Darlehnskassen stelle sich als ein sehr bedenkliches Moment für die Währungsreform dar. Er sei der Auffassung, daß man überhaupt dazu übergehen könne, die Darlehnskassen zu beseitigen15.
Bei Befolgung dieser Richtlinien werde man sicherlich der Dinge Herr werden. Es sei allerdings klar, daß eine Währungspolitik in dieser Form nur vorübergehender Natur sein könne. Das endgültige Ziel müsse sein: a) den Devisenverkehr[20] wieder frei zu bekommen16, b) die Goldnote dem deutschen Wirtschaftsleben zurückzugeben. Die Wiederherstellung des freien Devisenverkehrs sei nur möglich, wenn die von ihm skizzierten Richtlinien befolgt würden und die Rentenmark placiert sei. Die schwierigste Frage sei dabei das Verhältnis der Rentenmark zur Papiermark. Die Rentenmark auf dem Paristande zu halten, erscheine kaum möglich. Daß die Papiermark in ihrer Bewertung sich hebe, halte er für wahrscheinlich. Damit sei die Frage gegeben, wie die Rentenmark zur Papiermark gestellt werden solle. Ein klares Programm darüber heute vorzulegen, sei noch nicht möglich, es müsse zunächst die Entwicklung noch einige Tage abgewartet werden. Schon jetzt aber könne gesagt werden, daß eines Tages die Rentenbank vielleicht ein großes Interesse daran haben könne, die Rentenmark mit der Papiermark in ein festes Verhältnis zu bringen.
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Eine Übersicht über die bisherige Devisengesetzgebung findet sich in der amtlichen Denkschrift „Material für ein Studium von Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen“, S. 68 ff.
Die Frage der Goldnotenbank sei noch nicht in einem Stadium, daß sie vor dem Kabinett erörtert werden könnte17. Hervorheben möchte er jedoch schon jetzt, daß es durchaus im Bereiche der Möglichkeit liege, für ein solches Projekt Auslandskapital zu erhalten. Er habe bereits mit mehreren maßgeblichen Herren des Auslandes Fühlung genommen und sei überall auf Bereitwilligkeit gestoßen. Allerdings glaube er, daß dann die Frage der Verbindung der Goldnotenbank mit der Reichsbank in dem Sinne gelöst werden muß, daß lediglich eine Personal- und Sachunion bestehe, während im übrigen beide Institute getrennt arbeiteten. Er hoffe, bereits in wenigen Tagen einen Entwurf für die Goldnotenbank vorlegen zu können.
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Schon vor seiner Ernennung zum RWährungskom. hatte Schacht am 10.10.23 im Berliner Tageblatt einen GesEntw. zur Einführung einer Goldnotenbank veröffentlicht (abgedr. bei Paul Beusch, Währungszerfall und Währungsstabilisierung, S. 170 ff.). Das Schachtsche Goldnotenbankprojekt nimmt aber erst konkretere Formen an, als Schacht bei Besprechungen in London zum Jahreswechsel 1923/24 vom Gouverneur der Bank von England, Montagu Norman, eine Kreditzusage erhält. Vgl. den Bericht Schachts in der Kabinettssitzung vom 8.1.24 (Dok. Nr. 51).
Der Reichskanzler bat um eine Formulierung derjenigen Beschlüsse, die das Kabinett zur Verwirklichung der vorgetragenen Richtlinien fassen solle.
Der Reichswährungskommissar glaubte, daß besondere Beschlüsse nicht erforderlich seien, wünschte nur, daß das Kabinett sich grundsätzlich mit den vorgetragenen Richtlinien einverstanden erkläre.
Der Reichswirtschaftsminister stimmte den Richtlinien zu und glaubte, daß vor allen Dingen die Ankündigung der Goldnotenbank als Zeichen eines starken Lebenswillens sehr günstig wirken könne. Bezüglich der Aufhebung des Einheitskurses möchte er den Wunsch aussprechen, diesen nach Möglichkeit bald zu beseitigen, da er für die Wirtschaft nur sehr schwer erträglich sei.
Der Reichsverkehrsminister stimmte ebenfalls im allgemeinen den vorgetragenen Richtlinien zu. Er gab zu erwägen, die Frage sehr genau zu prüfen, ob nicht die Goldnotenbank gewisse Nachteile für die Rentenmark haben könne. Mit den Maßnahmen der Reichsbank betreffend Einlösung des Notgeldes könne er sich nicht einverstanden erklären. Die Anwendung der Maßnahmen gegenüber[21] dem Notgeld der Eisenbahn bedeute den Ruin dieses Betriebes. Es müsse unbedingt versucht werden, für eine kurze Übergangszeit eine Zwischenlösung zu finden. Wenn neben die anderen Schwierigkeiten, die die Reichsbahn zu überwinden habe, noch die der Unmöglichkeit der Einlösung des von ihr verausgabten Notgeldes trete, so werde sie der Lage nicht Herr werden18.
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Von der Weigerung der Rbk, weiterhin ungedecktes Notgeld an ihren Kassen anzunehmen, wurde auch die RB betroffen. Sie hatte Notgeld in Höhe von rund 114 Trill. Papiermark ausgegeben (Denkschrift „Material für ein Studium von Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen“, S. 66). Vgl. dazu auch dieses Protokoll, P. 5.
Der Reichsarbeitsminister betonte vor allem, daß es notwendig sei, eine gewisse Stabilität des Papiermarkkurses herbeizuführen. Auf der Basis schwankender Kurse sei eine Lohnpolitik nicht zu führen. Von diesem Gesichtspunkte aus wünsche er, daß ein festes Verhältnis zwischen der Papiermark und der Rentenmark möglichst bald hergestellt werde.
Der Reichspostminister wandte sich gegen die Beibehaltung des Einheitskurses, da dieser die Aufrechterhaltung der Geldentwertungsrisikoprämie bedinge. Ohne die Beseitigung dieser Prämie sei aber die Ankurbelung der Industrie, die unter allen Umständen jetzt vorgenommen werden müsse, ausgeschlossen. Er schlage vor, über die Richtlinien der Währungspolitik eine Aussprache mit den Herren der Reichsbank im Kabinett herbeizuführen. Fraglich erscheine es ihm, ob der Posten eines Devisenkommissars19 für die Zukunft noch notwendig sei.
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Das Amt eines Kommissars für Devisenerfassung wurde durch VO vom 7.9.23 geschaffen (RGBl. I, S. 865). Devisenkommissar ist MinR Fellinger.
Der Reichswährungskommissar wies darauf hin, daß Notgeld nicht mit Geldnot verwechselt werden dürfe. Es sei nicht angängig, daß durch die Notenpresse Defizite in Staatsbetrieben ausgeglichen würden. Wenn es an Geld fehle, dann müsse dieses Kapital beschafft werden. Die Reichsbank dürfe unter keinen Umständen andere Kredite als wirtschaftlich begründete Kredite gewähren. Bezüglich des Verhältnisses der Papiermark zur Rentenmark glaube er feststellen zu müssen, daß das Fehlen eines festen Verhältnisses ein Fehler des Gesetzes sei20. Seiner Meinung nach müßten wir in absehbarer Zeit zu einem festen Verhältnis der beiden Zahlungsmittel kommen.
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In der Rentenbank-VO vom 15.10.23 (RGBl. I, S. 963) ist das Wertverhältnis der Rentenmark zur Papiermark nicht festgelegt.
Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich mit den Ausführungen voll einverstanden und wies darauf hin, daß die Einsetzung des Reichswährungskommissars die Arbeiten des Reichsfinanzministeriums außerordentlich erleichtert habe.
Der Reichswirtschaftsminister brachte zum Ausdruck, daß der Devisenkommissar, der an sich mit einer unmöglichen Aufgabe ins Leben gesetzt worden sei, gleichwohl nicht ganz erfolglos gearbeitet habe. Zwecks Ankurbelung der Industrie seien bereits Besprechungen im Reichswirtschaftsministerium in den einzelnen Gruppen eingeleitet worden.
Der Reichsarbeitsminister machte Mitteilung davon, daß gegen die im Reichsarbeitsministerium getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen[22] im Bergbau der besetzten Gebiete21 von den Gewerkschaften Einspruch erhoben werde und damit zu rechnen sei, daß a) die Arbeit im Bergbau des besetzten Gebiets nicht aufgenommen werde und b), daß auch über die Arbeitsaufnahme in den übrigen Industriezweigen wahrscheinlich eine Einigung nicht erzielt werden könne. Er sei der Auffassung, daß eine Weiterzahlung der Erwerbslosenunterstützung unter diesen Verhältnissen gleichbedeutend sei mit einer Streikunterstützung. Allerdings bedeute die Einstellung der Unterstützung ein unmittelbares Eingreifen in den Kampf um die Arbeitsbedingungen. Dies sei aber notwendig, wenn wir nicht umgekehrt das Nichtarbeitenwollen unterstützen.
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Am 29. 11. war im RArbMin. zwischen Vertretern des Zechenverbandes und der Bergarbeiterorganisationen eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden, die die Wiederaufnahme der Arbeit im Ruhrkohlenbergbau regeln sollte. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien, „in Ansehung der Notlage der deutschen Wirtschaft und der damit verbundenen ungeheuren Arbeitslosigkeit“ sich für die „schleunigste Erreichung der Friedensleistung“ einzusetzen. Die Arbeiter unter Tage werden im Anschluß an die regelmäßige Schicht eine Stunde Überarbeit leisten, so daß die Schichtdauer einschließlich Ein- und Ausfahrt künftig 8 Stunden beträgt. Die im Manteltarif vorgesehenen Überstundenzuschläge sollen für die vereinbarte Mehrarbeit nicht gelten. Stattdessen ist eine Erhöhung des Schichtlohns um ein Siebentel vorgesehen (Text der Vereinbarung in R 43 I/2172, Bl. 273). Ein Teil der örtlichen Gewerkschaftsverbände lehnt die Arbeitsaufnahme zu diesen Bedingungen ab.
Der Reichsminister der Finanzen hielt es für ausgeschlossen, daß noch weitere Unterstützungen gezahlt würden, wenn die Arbeit nicht aufgenommen werde.
Reichskommissar Schmid glaubte, daß die sofortige Einstellung der Erwerbslosenzahlungen aus gesetzlichen Gründen nicht zulässig sei. Die Arbeiter hätten einen Anspruch auf diese Zahlungen, und man könne die Einstellung zunächst wohl nur androhen.
Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß die Frage des gesetzlichen Anspruchs bei den einzelnen Arbeitsgruppen verschieden zu beurteilen sei. Für den Bergbau bestehe allerdings noch das Arbeitszeitgesetz, das die Arbeitszeit regele22. Für die übrigen Gruppen jedoch seien die Demobilmachungsbestimmungen aufgehoben23, und es gälten für diese nur noch die Arbeitsbeschränkungen der Gewerbeordnung. Er glaube, daß es notwendig sein werde, den Organisationen Mitteilung zu machen von einem Beschluß des Kabinetts, den Herrn Reichspräsidenten zu bitten, das Arbeitszeitgesetz für den Bergbau auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung außer Kraft zu setzen, falls die Arbeit auf der im Reichsarbeitsministerium festgelegten Grundlage nicht aufgenommen werde. Aus der Aufhebung des Arbeitszeitgesetzes würde sich dann das Recht zur Einstellung der Zahlungen ohne weiteres herleiten lassen.
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Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage vom 17.7.22 (RGBl. S. 628).
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Die Demobilmachungs-VOen über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. 11./ 17.12.18 (RGBl. S. 1334/1436) und über die Arbeitszeit der Angestellten vom 18.3.19 (RGBl. S. 315), die den Achtstundentag festlegten, waren am 17.11.23 abgelaufen.
Der Reichskanzler stellte als Beschluß des Kabinetts fest, daß, falls bei den morgigen Verhandlungen eine Annahme der im Reichsarbeitsministerium festgelegten Arbeitsbedingungen durch die Arbeitnehmerorganisationen nicht erfolge, der Herr Reichspräsident sofort gebeten werden solle, das Arbeitszeitgesetz[23] für den Bergbau auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung aufzuheben.